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Geschäftsnummer: SB.2006.00079  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2007
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 2004


Gewinnungskosten

Der Beschwerdeführer macht geltend, ein aus der Verwaltung einer im Eigentum der Gesellschaft, bei welcher er Geschäftsführer war, stehenden Liegenschaft sei im Rahmen seiner unselbständigen Erwerbstätigkeit als Gewinnungskosten abzugsfähig. Er hat jedoch in den vorinstanzlichen Verfahren weder rechtsgenügende Behauptungen noch Beweismittel beigebracht, welche eine Beurteilung der Frage, ob es sich beim aus der Bewirtschaftung der fraglichen Liegenschaft entstandenen Verlust um eine zur Erzielung seines Einkommens notwendige Aufwendung handelt. Abweisung.
 
Stichworte:
BEWEISLAST
GEWINNUNGSKOSTEN
LIEGENSCHAFT
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOTWENDIGE AUFWENDUNG
VERLUST
Rechtsnormen:
Art. 26 Abs. I DBG
Art. 123 DBG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 101
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2006.00079

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Januar 2007

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Beryl Niedermann.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch
das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer 2004,

 

hat sich ergeben:

I.  

A war im April 2004 bei der B GmbH und von Mai bis Oktober 2004 bei der C GmbH als technischer Angestellter tätigt. Daneben verwaltete er eine ausserkantonal gelegene Liegenschaft der D GmbH, deren Geschäftsführer er war. Aus dieser Verwaltung ergab sich ein Verlust von Fr. 33'532.-, den er unter den Berufsauslagen aus Nebenerwerb in Abzug brachte. Mit Veranlagungsverfügung und Einspracheentscheid vom 17. März 2006 bzw. 5. Mai 2006 veranlagte das kantonale Steueramt A für die Steuerperiode 2004 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … Dabei liess es den Liegenschaftenverlust von Fr. 33'532.- nicht zum Abzug zu.

II.  

Die Steuerrekurskommission I wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen am 29. September 2006 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. November 2006 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, er sei gemäss seiner Steuererklärung, d.h. mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. …, zu veranlagen.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2).

1.2 Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5).

Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.3 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2; vgl. Art. 99 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (zum kantonalen Recht: vgl. RB 1999 Nr. 149).

2.  

2.1 Als Berufskosten aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden gemäss Art. 26 Abs. 1 DBG neben den notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), den notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) sowie den mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten (lit. d) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten (lit. c) abgezogen. Darunter sind allgemein die zur Erzielung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwendungen zu verstehen. Das sind sol­che Kosten, die ihren Grund in der beruflichen Tätigkeit haben, un­bekümmert darum, ob sie ob­jektiv unvermeidbar gewesen sei­en. Dagegen sind Ausgaben nicht zu berücksichtigen, die vor­wie­gend mit der allgemeinen Lebenshaltung zusammenhängen (vgl. RB 1990 Nr. 32; Philip Funk, Der Be­griff der Gewinnungskosten nach schwei­zerischem Einkommens­steuerrecht, St. Gallen, 1989, S. 120 ff.). Als be­rufsnotwendig er­scheint daher nicht jede Auslage, wel­che im weiteren Sinn ihren Grund im Arbeitsverhältnis hat. Verlangt wird darüber hinaus ein qualifiziert enger, d.h. rechtlich erheblicher (wesentlicher) Zusammenhang zwischen Art, Grund und Zweck der Ausgabe ei­nerseits und der Natur der beruflichen Tätig­keit anderseits (vgl. RB 1991 Nr. 21; VGr, 6. November 1991, SB 91/0047; Philip Funk, Gewinnungskosten als Ursache von Einkommen – Einkommen als Ursache von Ge­win­nungskosten, ASA 58, 308 ff.).

2.2 Das Beschwerdeverfahren vor Rekurskommission wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die Kommission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Denn Ziel der Sachverhaltsermittlung ist nach dem Grundsatz von Art. 123 Abs. 1 DBG stets, die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Der nach dem Gesetz umfassenden Untersuchungspflicht müssen indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So ist die Rekurskommission nur insoweit zur Untersuchung verpflichtet, als der Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt. Weil für steueraufhebende und ‑mindernde Tatsachen, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch darin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Diesen Nachweis hat der Steuerpflichtige durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Beschwerdeschrift anzutreten, wobei er die erforderlichen Beweismittel beizulegen oder wenigstens genau zu bezeichnen hat. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen (vgl. RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen, auch zum Folgenden).

Die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder -mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug – nicht erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung im Sinn von § 130 Abs. 2 DBG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht, und gestützt darauf der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BGE 92 I 393 = ASA 36 [1967/68], S. 192 und BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78], S. 512).

2.3 Der Pflichtige hat in den vorinstanzlichen Verfahren behauptet, aufgrund einer Vereinbarung mit der D GmbH, ohne die er den Arbeitsvertrag mit der B AG nicht hätte abschliessen können, weil beide Gesellschaften den gleichen wirtschaftlichen Eigentümer hätten, sei er berechtigt gewesen, allfällige Gewinne aus der Verwaltung der ausserkantonal gelegenen Liegenschaft der D GmbH einzubehalten, und verpflichtet gewesen, etwaige Verluste dieser Gesellschaft zu ersetzen. Im Jahr 2004 sei ein derartiger Verlust von Fr. 33'532.25 entstanden, welchen er habe abdecken müssen. Dieser Betrag gehöre zu den abzugsfähigen Kosten für die Berufsausübung. Seine Arbeitgeberin habe ihm nämlich rund 70 Holzbearbeitungsmaschinen übergeben mit der Auflage, damit Handel zu treiben. Dafür sei ihm ein Salär bezahlt worden, das auch "alle auftretenden Nebenkosten beinhaltet" habe, wie z.B. Einkauf, Lagerraumkosten, Werbung, Versicherungen, Debitorenverluste. Es sei eine Lagerfläche von ca. 350 m2 benötigt worden (in der fraglichen Liegenschaft der D GmbH). Da er "die Liegenschaft auch vor Gericht und durch Mietverträge" habe vertreten müssen, sei es notwendig gewesen, die Geschäftsführung zu übernehmen. Tatsächlich sei diese Garantiezahlung (Verlustübernahme) eine Lagerraummiete gewesen, die er durch seine Bewirtschaftung habe beeinflussen können und deren Höhe unbestritten sei.

Diese Vorbringen des Pflichtigen sind lückenhaft. Sie lassen eine Beurteilung der Frage, ob es sich beim übernommenen Verlust aus der Bewirtschaftung der erwähnten Liegenschaft um eine zur Erzielung seines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bei der B GmbH bzw. C GmbH notwendige Aufwendung handelt, nicht zu. So hätte gerade die behauptete für eine unselbständige Erwerbstätigkeit ungewöhnliche Regelung, ein Verlustrisiko tragen zu müssen, einer näheren Erläuterung der Gründe bedurft, die dazu geführt haben; die blosse Behauptung, ohne eine solche Vereinbarung wäre der Arbeitsvertrag mit der B GmbH bzw. C GmbH nicht zustande gekommen, vermag die ungewöhnliche Klausel nicht zu erklären. Der Pflichtige hat ausserdem in den vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Beweismittel für seine Sachdarstellung beigelegt oder angeboten, weder für Existenz und Notwendigkeit der behaupteten fraglichen Vertragsvereinbarung noch für die einzelnen Positionen der Verlustberechnung.

Die vom Pflichtigen in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Stützung seines Begehrens um Abzug des erwähnten Verlusts gegebenen zusätzlichen Erläuterungen und Erklärungen sowie die mit der Beschwerde erstmals eingereichten Unterlagen erweisen sich allesamt als unzulässige neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, welche vom Verwaltungsgericht wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenausschlusses nicht zu berücksichtigen sind (vgl. vorn E. 1.3).

Bei dieser Sach- und Rechtslage bleibt es bei der unzulänglichen Sachdarstellung und beim Fehlen einschlägiger Beweismittel für den als Berufskosten geltend gemachten Liegenschaftsbetriebsverlust. Die dadurch bewirkte Beweislosigkeit führt zu Ungunsten des beweisbelasteten Pflichtigen zur Annahme, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht. Gestützt darauf ist der in Frage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen (vgl. vorn E. 2.2 am Ende).

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr.    350.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.  Mitteilung an …