{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.04.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2006-00080_04-04-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206622&W10_KEY=4467133&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "37d320d1bd93915844cc5347a8f1bb3e"}, "Num": [" SB.2006.00080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.04.0  SB.2006.00080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.04.0  SB.2006.00080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.04.0  SB.2006.00080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2000 | Gelangt die Rekurskommission aufgrund einer anderen rechtlichen W\u00fcrdigung als die Vorinstanz zum Schluss, der aus ihrer (neuen) rechtlichen Sicht als massgeblich erachtete Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht hinreichend untersucht worden und es liege aus diesem Grund ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, so pr\u00fcft das Verwaltungsgericht bei Anfechtung des R\u00fcckweisungsentscheids nur, ob die rechtliche W\u00fcrdigung der Rekurskommission offensichtlich unrichtig ist, die R\u00fcckweisung dem Beschleunigungsgebot krass zuwiderl\u00e4uft und die Rechte der Parteien ungeschm\u00e4lert gewahrt werden.  Vorliegend hat die Rekurskommission zu Unrecht angenommen, das kantonale Steueramt sei beweisbelastet; vielmehr trifft die Pflichtigen f\u00fcr ihre zur Steuerminderung f\u00fchrende Behauptung die Beweislast, das Darlehen sei von Anfang an simuliert gewesen. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte die Rekurskommission darlegen m\u00fcssen, inwiefern das Steueramt es vers\u00e4umt habe, substanziiert geltend gemachte tats\u00e4chliche Behauptungen nicht abgekl\u00e4rt zu haben. Die rechtliche W\u00fcrdigung der Rekurskommission erweist sich somit als offensichtlich unrichtig und trifft die gest\u00fctzt darauf getroffene Annahme, der Einspracheentscheid leide an einem  schwerwiegenden Verfahrensmangel im Sinn von \u00a7 149 Abs. 3 StG, nicht zu.  Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:05", "Checksum": "eccda5de19bf6acd0d88e2c893651bc9"}