|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2006.00082  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.01.2007
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 14.03.2007 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass


Anfechtung eines Entscheids betreffend Steuererlass Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden, sondern ergehen letztinstanzlich. Nichteintreten.
 
Stichworte:
ERLASS
STEUERERLASS
ÜBRIGE SPEZIALSTEUERN
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 185 Abs. III StG
§ 186 Abs. III StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2006.00082

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 24. Januar 2007

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina Bärtschi.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt X, vertreten durch das Steueramt der Stadt
X,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

 

betreffend Steuererlass,

 

 

zieht der Einzelrichter in Erwägung:

1.  

1.1 Das Steueramt der Stadt X lehnte mit Verfügung vom 23. August 2006 das Gesuch von A und B um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 im Betrag von Fr. … ab.

Die Finanzdirektion wies den hiergegen gerichteten Rekurs des Ehepaars am 31. Oktober 2006 ab.

1.2 Mit Beschwerde vom 28. November 2006 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei "eine neue Beurteilung des Gesuches vorzunehmen, gemäss geltendem Bundesrecht". Zudem verlangten sie eine Parteientschädigung.

Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Am 10. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer Nr. 1 unaufgefordert dem Gericht weitere Unterlagen ein.

2.  

Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können laut § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden; sie ergehen letztinstanzlich. Ausschliesslich Entscheide der Steuerrekurskommissionen und ihrer Präsidenten über Einkommens‑ und Vermögenssteuern sind (mit Beschwerde) beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 153 Abs. 1, § 196, § 204 Abs. 2 und § 213 StG).

Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um über die angefochtene Verfügung der Finanzdirektion betreffend den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 der Beschwerdeführenden zu befinden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzu­treten.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    310.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …