|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SB.2006.00082
Verfügung
des Einzelrichters
vom 24. Januar 2007
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina Bärtschi.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
Stadt X, vertreten durch das Steueramt der Stadt Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuererlass,
zieht der Einzelrichter in Erwägung: 1. 1.1 Das Steueramt der Stadt X lehnte mit Verfügung vom 23. August 2006 das Gesuch von A und B um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 im Betrag von Fr. … ab. Die Finanzdirektion wies den hiergegen gerichteten Rekurs des Ehepaars am 31. Oktober 2006 ab. 1.2 Mit Beschwerde vom 28. November 2006 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei "eine neue Beurteilung des Gesuches vorzunehmen, gemäss geltendem Bundesrecht". Zudem verlangten sie eine Parteientschädigung. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Am 10. Dezember 2006 reichte der Beschwerdeführer Nr. 1 unaufgefordert dem Gericht weitere Unterlagen ein. 2. Rekursentscheide der Finanzdirektion betreffend den Steuererlass können laut § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nicht an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden; sie ergehen letztinstanzlich. Ausschliesslich Entscheide der Steuerrekurskommissionen und ihrer Präsidenten über Einkommens‑ und Vermögenssteuern sind (mit Beschwerde) beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 153 Abs. 1, § 196, § 204 Abs. 2 und § 213 StG). Aus der dargelegten Ordnung folgt, dass das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, um über die angefochtene Verfügung der Finanzdirektion betreffend den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2005 der Beschwerdeführenden zu befinden. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an … |