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Geschäftsnummer: SB.2007.00016  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.03.2007
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2003


Anfechtbarkeit von prozessleitenden Zwischenverfügungen Prozessleitende Zwischenverfügungen der Steuerrekurskommission sind grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Sie sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind. Bei der umstrittenen Beweisauflageverfügung der Rekurskommission betreffend den Verkehrswert einer Liegenschaft handelt es sich um eine prozessleitende Zwischenverfügung, welche nicht mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden und demzufolge nicht selbständig beim Verwaltungsgericht anfechtbar ist. Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
BESCHWERDEVERFAHREN
BEWEISAUFLAGE
NICHT GUTZUMACHENDER NACHTEIL
PROZESSLEITENDE VERFÜGUNG/ANORDNUNG
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 153 Abs. I StG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 82 S. 167
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2007.00016

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 14. März 2007

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina Bärtschi.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003,

 

zieht der Einzelrichter in Erwägung:

1.  

1.1 Die Eheleute A und B erhoben am 10. November 2006 Rekurs gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 12. Oktober 2006 betreffend die Steu­erperiode 2003.

Am 31. Januar 2007 verfügte der Einzelrichter der Steuerrekurskommission III, den Pflichtigen werde der Beweis auferlegt, dass der Verkehrswert der streitbetroffenen Liegenschaft in X per 2003, wie von ihnen geltend gemacht, weniger als der veranlagte Vermögenssteuerwert von Fr. … betragen habe. Er setzte ihnen eine Frist bis 2. März 2007 an, um die entsprechenden Beweismittel einzureichen bzw. zu nennen.

1.2 Die Pflichtigen gelangten hiergegen am 22. Februar 2007 mit einer als "Einsprache" bezeichneten Beschwerde an das Verwaltungsgericht, dem sie sinngemäss beantragten, es sei die einzelrichterliche Verfügung aufzuheben und es habe das kantonale Steueramt den Verkehrswert unter Berücksichtigung des damaligen Erwerbspreises oder der Handänderungen der Jahre 2001/2002 festzustellen.

Das Verwaltungsgericht zog die Rekursakten bei.

2.  

Laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten (Einzelrichters), worunter ein prozesserledigender Entscheid – ein Sachentscheid oder ein Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist. Prozessleitende Verfügungen der Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Prozessleitende Zwischenverfügungen sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42).

Die Beweisauflage des Einzelrichters der Steuerrekurskommission III vom 31. Januar 2007 ist eine prozessleitende Zwischenverfügung im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Sie ist nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden ist. Denn die von den Pflichtigen erhobenen Beanstandungen hinsichtlich der Beweisauflage können ohne weiteres mit Beschwerde gegen den Endentscheid der Steuerrekurskommission III an das Verwaltungsgericht gerügt werden und würde bei einer Gutheissung der Beschwerde die Vorinstanz angewiesen, für eine gesetzmässige Untersuchung und Einschätzung zu sorgen.

Somit ist auf diese Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr.    350.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht einzureichen.

5.    Mitteilung an …