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SB.2007.00017
Entscheid
der 2. Kammer
vom 22. August 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Tamara Nüssle.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerausweis
hat sich ergeben: I. Das Steueramt der Stadt X wies am 8. November 2006 ein Gesuch der D AG um Ausstellung eines Steuerausweises über A und B gestützt auf § 122 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ab. Dabei wurde diesen keine Parteientschädigung zugesprochen, da vorliegende Streitfrage keine besonders aufwändige Stellungnahme erfordert hätte (§ 17 Abs. 2 lit. a e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). II. Gegen diesen Entscheid rekurrierten A und B am 8. Dezember 2006 an die Finanzdirektion mit dem Hauptantrag, es sei ihnen eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen. Am 6. Februar 2007 wies die Finanzdirektion den Rekurs ab. Sie kam ebenfalls zum Schluss, dass der D AG nicht angelastet werden könne, dass A und B einen unverhältnismässigen Aufwand betrieben hätten, um ihren Standpunkt darzulegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung seien damit nicht erfüllt. III. Hiergegen erhoben A und B am 27. Februar 2007 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, es sei ihnen eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem verfahrensbeteiligten Amt sowie für das Rekursverfahren zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden legten wiederholt dar, weshalb ihr Aufwand für die Stellungnahme gerechtfertigt gewesen sei. Zudem beriefen sie sich auf § 17 Abs. 3 VRG. Während das Steueramt der Stadt X auf eine Stellungnahme verzichtete, beantragten sowohl die D AG als auch die Finanzdirektion die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 122 Abs. 1 StG stellen die Gemeindesteuerämter gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus. Sind die Daten im Steuerregister gesperrt (§ 122 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 11 des Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993), kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Entscheid des Gemeindesteueramtes kann von der gesuchstellenden Person und vom Steuerpflichtigen mit Rekurs an die Finanzdirektion weitergezogen werden (§ 122 Abs. 3 StG). Im Steuergesetz fehlt eine ausdrückliche Grundlage für den Weiterzug des Rekursentscheids der Finanzdirektion über den Steuerausweis ans Verwaltungsgericht. Der Rekursentscheid ist jedoch gestützt auf § 19b VRG in Verbindung mit § 43 VRG e contrario trotzdem anschliessend mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (ABl 2004, 825; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 122 N. 8). Ist die Beschwerde in der Hauptsache zulässig, kann sie sich – wie hier – auch nur gegen die Nebenfolgen richten. Streitig ist vorliegend, ob dem beschwerdeführenden Ehepaar als obsiegender Partei im Verfahren vor dem Steueramt betreffend die Ausstellung eines Steuerausweises trotz Datensperre (§ 122 Abs. 3 StG) eine Parteientschädigung zusteht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zugesprochen werden muss. Ein solcher lässt sich auch nicht unmittelbar aus der Bundesverfassung ableiten (BGr, 11. Juli 2002 = Pra 2002 Nr. 186). Vielmehr ist eine Parteientschädigung nur dann geschuldet, wenn dieser Anspruch gesetzlich vorgesehen ist (BGE 104 Ia 9). Im zürcherischen Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren entscheidet sich somit grundsätzlich aufgrund von § 17 VRG, ob und in welchem Umfang eine Vergütung geschuldet ist. § 17 Abs. 1 VRG schliesst die Zusprechung einer Parteientschädigung im Verfahren vor Verwaltungsbehörden generell aus. § 17 Abs. 2 VRG hält sodann fest, dass im "Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht" die unterliegende Partei unter den in lit. a oder b von § 17 Abs. 2 VRG festgehaltenen Bedingungen zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe des obsiegenden Gegners verpflichtet werden kann. Aufgrund der Gesetzessystematik und des Gesetzeswortlauts ist somit ein Anspruch auf Parteientschädigung in allen Verwaltungsrechtspflegeverfahren zu verneinen, soweit es sich nicht um ein Rekurs- oder verwaltungsgerichtliches Verfahren handelt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 23) oder eine ausdrückliche spezialgesetzliche Grundlage für das erstinstanzliche Verfahren gegeben ist (vgl. dazu E. 2.2). Da es sich beim vorliegend zu beurteilenden Verfahren vor dem Steueramt unstreitig um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren, d.h. weder um ein Rekurs- noch um ein Beschwerdeverfahren handelt, besteht gemäss § 17 Abs. 1 VRG kein Anspruch auf Parteientschädigung. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, darüber zu befinden, ob die (weiteren) Voraussetzungen gemäss § 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt wären. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden stellt § 17 Abs. 3 VRG im Verhältnis zu § 17 Abs. 1 und 2 VRG nicht eine alternative Grundlage zur Zusprechung einer Parteientschädigung dar. § 17 Abs. 3 VRG schreibt vor, dass wenn sich im Verfahren private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen, die Entschädigung in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt wird. Während allein die Absätze 1 und 2 die Voraussetzungen, wann eine Parteientschädigung zuerkannt werden kann, statuieren, regelt Absatz 3 nur den Fall, wer verpflichtet ist, die Vergütung zu entrichten, wenn private Parteien mit gegensätzlichen Begehren einander gegenüberstehen (VGr, 14. März 1997, VB.97.00003). Die verlangte Parteientschädigung lässt sich somit mangels Rekurs- oder Beschwerdeverfahren auch nicht aus § 17 Abs. 3 VRG ableiten. 2.2 Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Verfahren um die Erteilung eines Steuerausweises bei Datensperre lässt sich auch dem Datenschutzgesetz nicht entnehmen. Ebenso wenig findet sich im Steuergesetz eine Grundlage für die anbegehrte Entschädigung. § 152 StG verweist betreffend Parteientschädigung auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz und mithin auf § 17 VRG. Da sich § 152 StG unter dem Abschnitt "F. Rekurs- und Beschwerdeverfahren" befindet, ist er jedoch für das Verfahren vor dem Steueramt ohnehin nicht einschlägig. Für das steuerrechtliche Einspracheverfahren, deren Kostenfolgen in § 142 Abs. 2 StG geregelt sind, fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung desgleichen. Für das Einspracheverfahren darf daher keine Parteientschädigung zugesprochen werden (RB 1992 Nr. 31; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 142 N. 22). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 60.-- Zustellungskosten, 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |