|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: SB.2007.00018  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.05.2007
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2004


Vermögenssteuer: Bewertung von Aktien ohne Kurswert abweichend von Wegleitung Die angeführten Anhaltspunkte für die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Exklusivliefervertrag nur noch wenige Jahr bestehen bleibt, sind zu vage, um eine von der Wegleitung abweichende Aktienbewertung zu rechtfertigen. Dem allgemeinen Unternehmerrisiko wie dem geltend gemachten Risiko, die AG vertreibe als eine der wenigen Vertriebsgesellschaften in der Branche nur Produkte eines einzigen Herstellers und nehme somit eine Sonderstellung ein, trägt die Wegleitung mit einem Einschlag von 30 % auf dem durchschnittlichen Reingewinn Rechnung. Da die streitbetroffenen Aktien weder börsenkotiert sind noch regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt werden, verbietet sich auch ein direkter Vergleich mit börsenkotierten Aktien. Die aufgrund der Wegleitung vorgenommene Bewertung erweist sich als gesetzmässig. Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AKTIENBEWERTUNG
VERKEHRSWERTSCHÄTZUNG
VERMÖGENSSTEUER
WEGLEITUNG
Rechtsnormen:
§ 39 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2007.00018

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 26. September 2007

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Generalsekretär Claude Wetzel.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A, 

 

2.    B, 

 

beide vertreten durch C GmbH,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004,

hat sich ergeben:

I.  

Die Ehegatten A und B deklarierten im Wertschriftenverzeichnis zu ihrer Steuererklärung 2004 den Wert der 150 Namenaktien der D AG mit Fr. …, entsprechend Fr. … je Aktie. Demgegenüber bewertete der Steuerkommissär diese Aktien mit Fr. … (Fr. … je Aktie) und veranlagte die Ehegatten am 19. April 2006 auf dieser Grundlage mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (eine Dividende der D AG von Fr. … enthaltend) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. …

Das kantonale Steueramt wies die dagegen erhobene Einsprache der Pflichtigen am 9. Oktober 2006 ab, womit diese einen Aktienwert von Fr. …, eventuell von Fr. …, und zuletzt mit Schreiben von 21. August 2006 einen solchen von Fr. … verfochten hatten.

II.  

Die Rekurskommission I wies den Rekurs der Pflichtigen gegen diesen Einspracheentscheid am 25. Januar 2007 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, auf der Basis eines Aktienwerts von Fr. … je Namenaktie das steuerbare Vermögen für das Steuerjahr 2004 auf Fr. … festzusetzen.

IV.  

Das kantonale Steueramt und die Rekurskommission I schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken. Dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

Das Steuerrekursverfahren wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Nach diesem Verfahrensgrundsatz ist die Rekurskommission verpflichtet, die rechtserheblichen Tatsachen von Amts wegen abzuklären und ihrem Entscheid nur solche Tatsachen zugrunde zu legen, von deren Vorhandensein sie sich überzeugt hat. Dieser nach dem Gesetz (§ 71 StG) umfassenden Untersuchungspflicht der Rekursbehörden müssen indessen aus praktischen Gründen Schranken gesetzt sein. So besteht eine Untersuchungspflicht nur, soweit der Steuerpflichtige an der Sachverhaltsermittlung gehörig mitwirkt (§§ 72 ff. StG). Weil für steueraufhebende und ­mindernde Tatsachen, für die er die Beweislast trägt, regelmässig die natürliche Vermutung streitet, dass er alle ihn entlastenden Umstände von sich aus vorbringt, besteht seine Obliegenheit zur Mitwirkung hinsichtlich solcher Tatsachen auch da­rin, sie geltend zu machen, darzutun und nachzuweisen. Im Gegensatz zum Steuerveranlagungs­ und Einspracheverfahren rechtfertigt sich für das Rekursverfahren, das die Überprüfung eines (durch Steuerkommissär und Steueramt) bereits festgestellten Sachverhalts zum Gegenstand hat, eine Erweiterung der Mitwirkung in dem Sinn, dass der Steuerpflichtige den von ihm geforderten Nachweis durch eine substanziierte Sachdarstellung in der Rekursschrift anzutreten hat. Fehlt es daran, trifft die Rekurskommission keine weitere Untersuchungspflicht; namentlich hat sie nichts vorzukehren, um sich die fehlenden Grundlagen zu beschaffen. Eine unvollständige Sachdarstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden, da dieses einzig die Richtigkeit eines hinreichend behaupteten Sachverhalts zu erforschen erlaubt. Wenn indessen dem Steuerpflichtigen der Beweis einzelner steuermindernder oder ­aufhebender Tatsachen, die bestimmten Aufwendungen zugrunde liegen, nicht möglich oder zuzumuten ist, kann er sich unter der Voraussetzung, dass seine Sachdarstellung hierfür hinreichende Grundlagen enthält, zum Nachweis der Aufwendungen auf Schätzungen berufen (RB 1987 Nr. 35, mit Hinweisen).

3.  

3.1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Laut § 39 Abs. 1 StG wird es zum Verkehrswert bewertet; das heisst zum (objektiven) Preis, der am Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (vgl. hierzu RB 1989 Nr. 26). Bei der Verkehrswertschätzung nicht kotierter Wert­pa­piere folgt die Einschätzungspraxis der Wegleitung der Eidgenössischen Steuer­ver­waltung zur Be­wertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögens­steuer, deren Ausgabe 1995 (mit Änderungen per 1. Januar 1999; kurz: Wegleitung; Zürcher Steuerbuch I A Nr. 22 N. 205) hier massgebend ist. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Ver­kehrs­wertbegriffs dies gebietet (RB 1994 Nr. 38 mit Hinweisen). Die Gerichtspraxis anerkennt denn auch, dass im Einzelfall eine von der schematischen Bewertung gemäss Wegleitung abweichende Ermittlung des Verkehrswerts nötig sein kann (vgl. BGr, 4. November 1987, StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10; VGr, 17. Juni 1988, StE 1999 B 52.41 Nr. 2).

3.2 Sachlich bestimmt sich bei nicht kotierten Wertpapieren der Verkehrswert nach dem Reinvermögen der Gesellschaft, das letztlich auch Gegenstand einer allfälligen Ver­äus­serung bilden würde. Das Reinvermögen einer Aktiengesellschaft ist nur dort nach den Grundsätzen einer Liquidationsbilanz zu ermitteln, wo eine Liquidation der Gesellschaft in nächster Zukunft durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, hat die Bewertung von den Grundsätzen auszugehen, die bei einer Fortführung der Gesellschaft massgebend sind (RB 1978 Nr. 39; VGr, 26. Januar 1988, SR 87/0069; VGr, 22. Oktober 1997, SR.96.00029).

3.3 Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert aus der doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (Wegleitung Rz. 41). Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der zwei letzten vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen heranzuziehen, wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs doppelt gewichtet wird (Rz. 7 und 8, auch zum Folgenden). Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden. Um dem allgemeinen Unternehmerrisiko, auch jenem für besonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen und der dadurch bedingten nur partiellen Ausschüttbarkeit erarbeiteter Gewinne an die Aktionäre, Rechnung zu tragen, wird der auf diese Weise ermittelte durchschnittliche Reingewinn um 30 % gekürzt (Rz. 15). Als Kapitalisierungszinsfuss gilt die um einen Prozentpunkt erhöhte, auf halbe Prozente gerundete Durchschnittsrendite auf Verfall von schweizerischen Industrie- bzw. Bankanleihen am Ende des Jahrs vor dem Bewertungsstichtag (Rz. 16). Der ordentliche Kapitalisierungszinsfuss per 31. Dezember 2004 für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften, Banken und Versicherungsgesellschaften betrug gemäss Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung für diese Unternehmen 6 %.

3.4 Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen wird pauschal mit einem Abzug von 30 % auf dem aus dem gewichteten Substanz- und Ertragswert ermittelten Steuerwert Rechnung getragen (Wegleitung, Rz. 71 ff., auch zum Folgenden). Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, hat er keinen Anspruch auf diesen Abzug. Eine Dividende ist angemessen, wenn die im Verhältnis zum Steuerwert errechnete Rendite mindestens 60 % des für die Ermittlung des Ertragwerts des Unternehmens herangezogenen Kapitalisierungszinsfusses erreicht, wobei für die Berechnung der Rendite auf die in den zwei Jahren vor dem massgebenden Bewertungsstichtag bezahlten Dividenden abgestellt wird (Rz. 73).

4.  

4.1 Die Pflichtigen berufen sich für den verfochtenen Aktienwert von Fr. … je Namenaktie der D AG auf besondere Umstände, die eine von der Wegleitung abweichende Bewertung gebiete, und vertreten den Standpunkt, der auf Fr. … veranlagte Steuerwert dieser Aktien liege weit über jenem Wert, der sich bei einem Verkauf am Markt per Ende Dezember 2004 hätte erzielen lassen. Die Einzigartigkeit der Situation der Aktionäre der D AG liege in ihrer Abhängigkeit von der in Deutschland domizilierten E KG. Dort stehe ein "Eigentümer- bzw. Generationenwechsel in den nächsten sechs bis sieben Jahren wegen des Alters des geschäftsführenden Seniorchefs" bevor. Bei den börsenkotierten Aktien der F habe die blosse Ankündigung einer möglichen Störung der Exklusivlieferbeziehungen in einigen Jahren den Börsenwert um über 50 % sinken lassen. Da bei der Verkehrswertbewertung der Aktien der D AG nicht von einem langfristigen Ertragswert ausgegangen werden könne, sei dieser auf die Hälfte zu reduzieren. Hinzu komme, dass der Vertriebsvertrag – mit wenigen Ausnahmen – ausdrücklich eine Provision von 10 % für Direktabschlüsse in der Schweiz vorsehe. Eine solche Provision sei von der E KG aber nie angeboten worden. Diese Vertragsverletzung hätte für die Bestimmung des Marktwerts der Aktien ebenfalls berücksichtigt werden müssen. Das Gleiche gelte mit Bezug auf die Verkäufe der G AG und der H, wobei zu Unrecht kein Amtsbericht einer Fachorganisation eingeholt worden sei.

4.2 Die Pflichtigen haben nie behauptet, am Ende des hier massgeblichen Steuerjahrs 2004 (vgl. § 51 Abs. 1 StG) habe die Auflösung des Vertriebsvertrags zwischen der E KG und der D AG unmittelbar bevorgestanden. Die angeführten Anhaltspunkte für die "erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der Exklusivliefervertrag zwischen der KG und der AG nur noch einige wenige Jahre bestehen bleibt", sind zu vage, um eine von der Wegleitung abweichende Bewertung zu rechtfertigen. Es trifft zwar zu, dass der Erfolg der D AG von der Weiterführung dieses Vertrags abhängt. Doch das geltend gemachte Alter und die Kinderlosigkeit des verbleibenden geschäftsführenden Seniorpartners der E KG sowie die Möglichkeit einer Übernahme des Vertriebs Schweiz oder eines Verkaufs im Rahmen der Erbauseinandersetzung bilden keine aussergewöhnlichen Risiken, sind doch solche Vorgänge in der Geschäftswelt und – wie die Pflichtigen selber aufzeigen – in dieser Branche nicht aussergewöhnlich. Zudem hat die Rekurskommission I zutreffend festgestellt, dass die noch ungeklärte Unternehmensnachfolge nicht zu einer Veräusserung der D AG an einen Dritten führen müsse; selbst in diesem Fall wäre eine Weiterführung denkbar. Möglich wäre auch die Übernahme der D AG durch die E KG, was – aufgrund der im Vergleich zu Deutschland höheren Margen in der Schweiz – den Aktienwert keineswegs schmälern dürfte. Schliesslich lassen sich aus den behaupteten Vertragsverletzungen durch die E KG keine verlässlichen Rückschlüsse auf allfällige Kündigungsabsichten ziehen. Der Rekurskommission I ist daher keine Gehörsververletzung vorzuwerfen, wenn sie die Vertriebsverantwortlichen der involvierten Firmen nicht als Zeugen einvernommen hat.

Auch der geltend gemachte Umstand, die D AG vertreibe als eine der wenigen Vertriebsgesellschaften in der Branche nur Produkte eines Herstellers und nehme somit eine Sonderstellung ein, rechtfertigt keine von der schematischen Wegleitung abweichende Ermittlung des Verkehrswerts, da die Wegleitung solchen Risiken ausdrücklich mit einem Einschlag von 30 % auf dem durchschnittlichen Reingewinn Rechnung trägt. Das Gleiche gilt für die angeführte Tatsache, die D AG habe über 28 Jahre unter einem einzigen Vertriebsvertrag ihr Auskommen gefunden und in den letzten Jahren massive Gewinne erzielt. Dieser Umstand mag wohl ausserordentlich sein und ein gewisses Risiko begründen, dass der Vertragspartner diese Gewinne durch Kündigung und Übernahme des Vertriebs in der Schweiz an sich ziehen könnte; dafür liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor. Deshalb vermögen die Pflichtigen aus den angeführten Beispielen für ständige Änderungen der Lieferbeziehungen in dieser Branche durch Übernahme der Hersteller oder der Vertriebsorganisationen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

Die Aktien der D AG sind weder börsenkotiert noch werden sie regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt. Deshalb verbietet sich ein direkter Vergleich mit börsenkotierten Gesellschaften. Da vorliegend namentlich keine "Ankündigung einer möglichen Störung der Exklusivbeziehungen in einigen Jahren" nachgewiesen wurde, können die Pflichtigen aus dem Umstand, dass eine solche Ankündigung zu einer Reduktion des Börsenwerts der Aktien der F um über 50 % geführt habe, von vornherein nichts für sich ableiten. Ebenso wenig rechtfertigt sich mangels Vergleichbarkeit, für die Verkehrswertschätzung den Verlust-Verkauf der G AG durch die börsenkotierte I AG und den Notverkauf der H im Jahr 2006 für die Verkehrswertschätzung der D AG heranzuziehen. Es war nicht Sache der Steuerrekurskommission, sich "fachkundig zu machen" und einen "Amtsbericht einer Fachorganisation" einzuholen. Die Rüge der Gehörsverweigerung ist unbegründet.

4.3 Kommt nach dem vorstehend Gesagten keine von Wegleitung abweichende Ermittlung des Verkehrswerts der Aktien der D AG in Frage, bleibt lediglich zu prüfen, ob sich die vorgenommene Bewertung als gesetzmässig erweist.

Aufgrund des (unter vorstehend E. 4.2) Festgestellten haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen, dass keine ausserordentlichen, am 31. Dezember 2004 bereits vorhersehbaren Verhältnisse nachgewiesen sind, die bei der Festsetzung des Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden können. Da der Steuerwert, der sich aufgrund der Jahresrechnungen 2003 und 2004 ergäbe (Fr. …), nicht wesentlich vom errechneten Steuerwert aufgrund der Jahresrechnungen 2002 und 2003 (Fr. …) abweicht und die Pflichtigen die Offerte des Steuerkommissärs, die Bewertung auf den aktuelleren Jahresrechnungen vorzunehmen, abgelehnt haben, ist gegen die von den Vorinstanzen geschützte Bewertung nichts einzuwenden. Ferner wurde dem allgemeinen Unternehmerrisiko – auch jenem für besonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen – durch Kürzung des so ermittelten durchschnittlichen Reingewinns Rechnung getragen.

Der angewandte Kapitalisierungszinsfuss von 6 % ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der von den Pflichtigen verfochtene Aktienwert von Fr. … errechnet sich bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 13,5 % (vgl. Einsprache vom 21. August 2006, S. 5) und würde den Zinsfuss gemäss Wegleitung um mehr als das Doppelte übersteigen. Ebenso ergäbe sich bei diesem Aktienwert eine kaum der Marktsituation entsprechende Rendite von  21,25 %. Dass die ausgeschütteten Dividenden einen Pauschalabzug gemäss Rz. 73 der Wegleitung nicht zulassen, ist offenkundig.

Damit stossen auch die Rügen der Pflichtigen ins Leere, die Bewertung gemäss Wegleitung verletze das Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und die Steuerrekurskommission habe rechtsungleich und willkürlich entschieden.

5.  

Aus all diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Pflichtigen die Verfahrenskosten zu tragen (§ 80 Abs. 1 StG).

 

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für die gesamten Kosten.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …