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Geschäftsnummer: SB.2007.00019  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2007
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerausweis


Das Gesuch um Ausstellung eines Steuerausweises trotz Datensperre wurde zurecht abgelehnt, da nicht ersichtlich ist, inwiefern die Sperrung der Steuerdaten die Beschwerdeführerin in der Verfolgung einer Schadenersatzklage gegen den Beschwerdegegner behindert. Die Steuerfaktoren sind nicht geeignet eine allfällige persönliche Bereicherung zu belegen, zumal aus ihnen der Grund einer allfälligen Vermögens- oder Einkommenszunahme nicht erkennbar ist. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdegegner verheiratet ist. Schwankungen in Einkommen und Vermögen insbesondere von Ehepartnern können vielgestaltig sein und sind deshalb nicht geeignet, eine behauptete persönliche Bereicherung zu beweisen. Abweisung.
 
Stichworte:
BEHINDERUNG
DATENSPERRE
GLAUBHAFTMACHUNG
SCHADENERSATZFORDERUNG
SICHERUNG, STEUERBEZUG UND STEUERERLASS
STEUERAUSWEIS
WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG
ZIVILPROZESS
Rechtsnormen:
Art. 11 Abs. II lit. b DSG
§ 122 Abs. II StG
§ 122 Abs. III StG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 80 S. 164
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2007.00019

 

 

Entscheid

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 22. August 2007

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Tamara Nüssle.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch E,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    B,

 

2.    C,

 

beide vertreten durch D,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Steuerausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Am 19. September 2006 stellte die A AG ein Gesuch um Ausstellung eines Steuerausweises über B. Dieses lehnte das Steueramt der Stadt H am 8. November 2006 gestützt auf § 122 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ab, da es der A AG nicht gelungen sei, eine Behinderung der Verfolgung ihrer eigenen Rechte durch die Sperre der Steuerdaten von B glaubhaft zu machen. In diesem Fall könne die Datensperre nicht durchbrochen werden und ein Steuerausweis gegen den Willen von B nicht ausgestellt werden.

II.  

Den hiergegen von der A AG erhobenen Rekurs wies die Finanzdirektion am 1. Februar 2007 ab, indem sie der Ansicht des Steueramtes folgte.

III.  

Am 2. März 2007 gelangte die A AG mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben, die Durchbrechung der Datensperre sei zu bewilligen und das Steueramt der Stadt H sei anzuweisen, die geforderten Steuerauskünfte zu erteilen; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Während die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde schloss, liess sich das Steueramt der Stadt H nicht vernehmen. Die Beschwerdegegnerschaft beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Gemäss § 122 Abs. 1 StG stellen die Gemeindesteuerämter gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus. Sind die Daten durch Veranlassung des Steuerpflichtigen im Steuerregister gesperrt (§ 122 Abs. 2 StG in Verbindung mit § 11 des Datenschutzgesetzes vom 6. Juni 1993, DSG), kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu unterbreiten. Der Entscheid des Gemeindesteueramts kann von der gesuchstellenden Person und vom Steuerpflichtigen mit Rekurs an die Finanzdirektion weitergezogen werden (§ 122 Abs. 3 StG). Im Steuergesetz fehlt eine ausdrückliche Grundlage für den Weiterzug des Rekursentscheids der Finanzdirektion über den Steuerausweis ans Verwaltungsgericht. Der Rekursentscheid ist jedoch gestützt auf § 19b VRG in Verbindung mit § 43 VRG e contrario trotzdem anschliessend mittels Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (ABl 2004, 825; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 122 N. 8). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 122 Abs. 3 StG bzw. dem ähnlich lautenden § 11 Abs. 2 lit. b DSG kann dem Begehren um Auskunft aus dem Steuerregister trotz verfügter Datensperre des Pflichtigen stattgegeben werden, wenn der Gesuchsteller glaubhaft macht, dass die Sperrung ihn in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Er hat dazu nachzuweisen, dass er mit dem betreffenden Steuerpflichtigen in wirtschaftlichem Kontakt steht und dessen Kreditfähigkeit überprüfen will (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 122 N. 8). Sofern der Gesuchsteller eine Behinderung nicht glaubhaft machen kann, bleibt es bei der vom Pflichtigen gewünschten Datensperre und es darf kein Steuerausweis ausgestellt werden.

2.2 Der Beschwerdegegner wurde gemäss Verfügung des Bezirksgerichts I vom 10. Juni 2004 im Nachlassverfahren der F AG, einer Holdinggesellschaft des G, als Liquidator eingesetzt. Im Konkurs über G liess sich die Beschwerdeführerin gemäss Verfügung des Konkursamts des Kantons J vom 9. Januar 2006 die Schadenersatzansprüche der Masse aus Sanierungs- und Sachwaltertätigkeit gegen den Beschwerdegegner abtreten und machte in der Folge vor dem Bezirksgericht H eine Schadenersatzklage über Fr. … anhängig. Zudem hat sie gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige eingereicht. Die Beschwerdeführerin bringt nun vor, zur Beurteilung einer persönlichen Bereicherung des Beschwerdegegners bzw. zur Durchsetzung ihrer Rechte benötige sie dessen Steuerdaten.

Zwar ist vorliegend erwiesen, dass die Beschwerdeführerin eigene Rechte gegen den Beschwerdegegner verfolgt. Es fragt sich jedoch, ob die Sperrung der Steuerdaten die Beschwerdeführerin in der Verfolgung ihrer Rechte behindert. Wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher erläutert, inwiefern die Steuerfaktoren geeignet sein sollen eine allfällige persönliche Bereicherung zu belegen, zumal aus ihnen der Grund einer allfälligen Vermögens- oder Einkommenszunahme nicht erkennbar ist. Dies gilt umso mehr als der Beschwerdegegner verheiratet ist. Schwankungen in Einkommen und Vermögen insbesondere von Ehepartnern können vielgestaltig sein und sind deshalb nicht geeignet, eine behauptete persönliche Bereicherung zu beweisen. 

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 70 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG und § 17 Abs. 2 VRG). Vielmehr hat sie die obsiegende, private Beschwerdegegnerin gestützt auf § 70 VRG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 VRG für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Da mit der Parteientschädigung der berechtigten Partei höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu vergüten sind und zudem in § 17 Abs. 2 VRG nur eine angemessene und nicht eine volle Entschädigung vorgesehen ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 36 ff.), ist die Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft Fr. … (inkl. MwSt.) als Abfindung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

       Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:

       Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …