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Geschäftsnummer: SB.2007.00023  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.10.2007
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2004


Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen eingeschätzt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten. Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Einschätzung offensichtlich unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung. Rückweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSANFORDERUNG
BESTEUERUNG DER JURISTISCHEN PERSONEN
DEKLARATIONSPFLICHT
EINSPRACHEVORAUSSETZUNG
EINTRETENSFRAGE
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
GÜLTIGKEITSERFORDERNIS
HILFSBLATT A
JAHRESRECHNUNG
MATERIELLE PRÜFUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NOVENVERBOT
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
PROZESSVORAUSSETZUNG
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2007.00023

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 10. Oktober 2007

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Tamara Nüssle.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vormals C AG, vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2004,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die C AG – nunmehr A AG – betrieb ursprünglich eine Autoreparaturwerkstätte sowie den Handel mit Autos aller Art. Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat war D. Dieser verkaufte mit Vertrag vom 12. April 2005 alle Aktien der Gesellschaft der "seit 2003 nicht mehr aktiven Firma" zum Preis von Fr. 6'000.- der E AG. Er schied laut Handelsregistereintrag vom 28. April 2005 aus dem Verwaltungsrat der C AG aus; einziger Verwaltungsrat wurde neu F.

Am 27. Mai 2005 reichte die C AG eine von D unterzeichnete Steuererklärung 2004 ein, worin sie einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. … deklarierte. Beigelegt waren bloss eine Erklärung, wonach die Gesellschaft im Jahr 2004 keinen Umsatz verzeichnet und keine Aktivitäten entfaltet hatte, und eine Bescheinigung über Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung. Die C AG wurde mit Mahnung vom 22. Juni 2006 vom kantonalen Steueramt erfolglos aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss unterzeichnete definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen Unterlagen, wie namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den Hilfsblättern, einzureichen. Sie wurde deshalb vom Steueramt am 21. August 2006 für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 10,0 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von 1,5 0/00) eingeschätzt.

B. Die B AG erhob am 19. September 2006 "namens und auftrags der C AG bzw. des Inhabers D" Einsprache und beantragte, es sei der Einschätzungsentscheid den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Der Einsprache lagen unter anderem eine Erfolgsrechnung des Jahres 2004 und eine Bilanz per Ende 2004 bei, beide Unterlagen waren undatiert und von D unterzeichnet. Das kantonale Steueramt forderte die Pflichtige auf, die Vollmacht an die B AG einzureichen. Die Pflichtige kam dieser Aufforderung mit von F unterzeichneter Eingabe vom 27. September 2006 nach und reichte die ebenfalls von diesem unterschriebene Vollmacht vom 27. September 2006 ein.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 7. November 2006 ab.

II.  

Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 31. Januar 2007 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog, die Einsprache sei mangels hinreichender Begründung ungültig gewesen, weshalb das kantonale Steueramt darauf nicht hätte eintreten dürfen. Eine materielle Prüfung der Einschätzung 2004 müsse somit unterbleiben.

III.  

Mit Beschwerde vom 17. März 2007 liess die Pflichtige im Wesentlichen beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- einzuschätzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Rekursentscheid, mit welchem die Rekurskommission nur festgestellt hat, dass das kantonale Steueramt einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen, so bildet einzig diese Frage Gegenstand des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht darf somit lediglich prüfen, ob die Kommission zu Recht angenommen hat, das kantonale Steueramt hätte einen Nichteintretensentscheid fällen müssen; ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht diesfalls verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).

Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten, als die Pflichtige den Antrag auf Einschätzung mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- gestellt hat.

1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.  

2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Die Pflichtige ist der Mahnung vom 22. Juni 2006 des kantonalen Steueramts, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss unterzeichnete definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen Unterlagen, wie namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den Hilfsblättern, einzureichen, unstreitig nicht nachgekommen. Sie macht indessen geltend, die Mahnung sei ihr nicht zugestellt worden, weil sie ihr nicht vorliege. Diese erstmals in der Beschwerde vorgebrachte tatsächliche Behauptung ist neu und wegen des in diesem Verfahren geltenden Novenausschlusses (vgl. vorn E. 1.3.) nicht zu hören.

Folglich ist davon auszugehen, dass die Mahnung der Pflichtigen gehörig zugestellt worden ist. Sie ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.

2.2 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

2.2.1 Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGr, 29. März 2005, 2A.39/2004, E. 5.2, StE (2005) B 95.1 Nr. 9 = ASA 75 (2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; BGr, 19. Juni 2002, 2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II 552 E. 4c-e).

Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung, Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezo­gene tatsächliche oder rechtliche Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einspre­cher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist auch sonst nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht ein­zutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2).

Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen. Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit zu beachten, als sie klar und unmissver­ständlich sind. Bloss pauschale Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen eingeschätzt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGer, 23. Mai 2005, 2A.302/2005, ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; BGr, 9. September 2004, 2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Einschätzung offensichtlich unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung (BGr, 4. Juli 2005, 2A.72/2004, StR 60 (2005) 973 E. 6).

2.2.2 Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache die Jahresrechnung 2004 (Erfolgsrechnung und Bilanz) nachgebracht. Sie hat somit für ihren Antrag, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … eingeschätzt zu werden, durch sinngemässen klaren Verweis auf die Steuererklärung und die Jahresrechnung eine hinreichende Begründung gegeben.

Dass die Jahresrechnung materiell den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und der erforderliche Anhang zur Jahresrechnung fehlt, wie die Rekurskommission erwogen hat, führt freilich dazu, dass die Pflichtige die versäumten Verfahrenspflichten nicht binnen der Einsprachefrist erfüllt hat. Dieser Mangel bewirkt jedoch nicht das Fehlen einer Prozessvoraussetzung; vielmehr ist er – was das kantonale Steueramt zu Recht getan hat – im Rahmen der materiellen Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig sei (s. vorn E. 2.2.1 am Ende). Die Rekurskommission wird die von ihr unterlassene Prüfung im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

3.  

Der unentschiedene Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen.

2.    Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens hat die Steuerrekurskommission II im Neuentscheid zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

       Fr.    750.--;  die übrigen Kosten betragen:

       Fr.    100.--   Zustellungskosten,
Fr.    850.--   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …