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SB.2007.00024
Entscheid
des Einzelrichters
vom 10. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Tamara Nüssle.
In Sachen
A AG, vormals C AG, vertreten durch B AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte Bundessteuer 2004, hat sich ergeben: I. A. Die C AG – nunmehr A AG – betrieb ursprünglich eine Autoreparaturwerkstätte sowie den Handel mit Autos aller Art. Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat war D. Dieser verkaufte mit Vertrag vom 12. April 2005 alle Aktien der Gesellschaft der "seit 2003 nicht mehr aktiven Firma" zum Preis von Fr. 6'000.- der E AG. Er schied laut Handelsregistereintrag vom 28. April 2005 aus dem Verwaltungsrat der C AG aus; einziger Verwaltungsrat wurde neu F. Am 27. Mai 2005 reichte die C AG eine von D unterzeichnete Steuererklärung 2004 ein, worin sie einen steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- und ein steuerbares Eigenkapital von Fr. … deklarierte. Beigelegt waren bloss eine Erklärung, wonach die Gesellschaft im Jahr 2004 keinen Umsatz verzeichnet und keine Aktivitäten entfaltet hatte, und eine Bescheinigung über Bezüge von Mitgliedern der Verwaltung und Organen der Geschäftsführung. Die C AG wurde mit Mahnung vom 22. Juni 2006 vom kantonalen Steueramt erfolglos aufgefordert, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss unterzeichnete definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen Unterlagen, wie namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den Hilfsblättern, einzureichen. Sie wurde deshalb vom Steueramt am 2. Oktober 2006 für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … veranlagt. B. Die B AG erhob am 19. September 2006 "namens und auftrags der C AG bzw. des Inhabers D" Einsprache und beantragte, es sei die Veranlagungsverfügung den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Der Einsprache lagen unter anderem eine Erfolgsrechnung des Jahres 2004 und eine Bilanz per Ende 2004 bei, beide Unterlagen waren undatiert und von D unterzeichnet. Das kantonale Steueramt forderte die Pflichtige auf, die Vollmacht an die B AG einzureichen. Die Pflichtige kam dieser Aufforderung mit von F unterzeichneter Eingabe vom 27. September 2006 nach und reichte die ebenfalls von diesem unterschriebene Vollmacht vom 27. September 2006 ein. Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 7. November 2006 ab. II. Die Steuerrekurskommission II wies die hiergegen gerichtete Beschwerde der Pflichtigen am 31. Januar 2007 ab, soweit sie darauf eintrat. Sie erwog, die Einsprache sei mangels hinreichender Begründung ungültig gewesen, weshalb das kantonale Steueramt darauf nicht hätte eintreten dürfen. Eine materielle Prüfung der Veranlagung 2004 müsse somit unterbleiben. III. Mit Beschwerde vom 17. März 2007 liess die Pflichtige im Wesentlichen beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- zu veranlagen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. 1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). 1.2 Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147). 1.3 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es ebenfalls als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149). 2. 2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Die Pflichtige ist der Mahnung vom 22. Juni 2006 des kantonalen Steueramts, eine vollständig ausgefüllte und ordnungsgemäss unterzeichnete definitive Steuererklärung 2004 mit sämtlichen notwendigen Unterlagen, wie namentlich der unterzeichneten Jahresrechnung und den Hilfsblättern, einzureichen, unstreitig nicht nachgekommen. Sie macht indessen geltend, die Mahnung sei ihr nicht zugestellt worden, weil sie ihr nicht vorliege. Diese erstmals in der Beschwerde vorgebrachte tatsächliche Behauptung ist neu und wegen des in diesem Verfahren geltenden Novenausschlusses (vgl. vorn E. 1.3.) nicht zu hören. Folglich ist davon auszugehen, dass die Mahnung der Pflichtigen gehörig zugestellt worden ist. Sie ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden. 2.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann gemäss Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). 2.2.1 Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGr, 29. März 2005, 2A.39/2004, E. 5.2, StE (2005) B 95.1 Nr. 9 = ASA 75 (2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; BGr, 19. Juni 2002, 2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II 552 E. 4c-e). Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung, Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezogene tatsächliche oder rechtliche Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist auch sonst nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2[1]). Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen. Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit zu beachten, als sie klar und unmissverständlich sind. Bloss pauschale Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGer, 23. Mai 2005, 2A.302/2005, ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; BGr, 9. September 2004, 2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Veranlagung offensichtlich unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung (BGr, 4. Juli 2005, StR 60 (2005) 973 E. 6). 2.2.2 Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache die Jahresrechnung 2004 (Erfolgsrechnung und Bilanz) nachgebracht. Sie hat somit für ihren Antrag, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0.- veranlagt zu werden, durch sinngemässen klaren Verweis auf die Steuererklärung und die Jahresrechnung eine hinreichende Begründung gegeben. Dass die Jahresrechnung materiell den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und der erforderliche Anhang zur Jahresrechnung fehlt, wie die Rekurskommission erwogen hat, führt freilich dazu, dass die Pflichtige die versäumten Verfahrenspflichten nicht binnen der Einsprachefrist erfüllt hat. Dieser Mangel bewirkt jedoch nicht das Fehlen einer Prozessvoraussetzung; vielmehr ist er – was das kantonale Steueramt zu Recht getan hat – im Rahmen der materiellen Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig sei (s. vorn E. 2.2.1 am Ende). Die Rekurskommission wird die von ihr unterlassene Prüfung im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. 3. Der unentschiedene Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Steuerrekurskommission II zurückgewiesen. 2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens vor Steuerrekurskommission II hat diese im Neuentscheid zu befinden. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 250.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 100.-- Zustellungskosten, 4. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |