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Geschäftsnummer: SB.2007.00058  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2007
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.07.2008 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2004


Anforderungen an die Einsprachebegründung

Mit Blick auf die Eintretensfrage muss der Begründung der Einsprache entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich stützt. Das Nachbringen der Steuererklärung ist bei der Anfechtung einer Ermessenseinschätzung jedoch keine Gültigkeitsvoraussetzung; diese muss auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Eine nicht unterzeichnete Steuererklärung und Jahresrechnung vermögen eine genügende Einsprachebegründung abzugeben. Die damit einhergehende Nichterfüllung der Verfahrenspflichten ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung zu beurteilen. Rückweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSPRACHE
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
FORMALISMUS
JAHRESRECHNUNG
NACHFRIST
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
PROZESSVORAUSSETZUNG
UNTERSCHRIFT
VERFAHRENSPFLICHTEN
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. II StG
Publikationen:
RB 2007 Nr. 81 S. 165
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2007.00058

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. September 2007

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Beryl Niedermann.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2004,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Die A GmbH reichte trotz Mahnung keine Steuererklärung 2004 ein. Sie wurde deshalb vom kantonalen Steueramt am 13. Juli 2006 für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … (zum Satz von 10,0 %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … (zum Satz von 1,5 0/00) eingeschätzt.

B. Am 19. September 2006 liess die Pflichtige durch die C AG Einsprache erheben und beantragen, es sei der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0 herabzusetzen. Sie legte eine Steuererklärung 2004 und die Jahresrechnung 2004 bei; die Beilagen waren "i.V." (in Vertretung) von der C AG (bzw. deren Organ D) unterzeichnet. Die ebenfalls beigelegte Vollmacht war vom zuständigen Organ der Pflichtigen, E, unterschrieben. Die Einspracheschrift enthielt neben dem Hinweis, auf Verlangen werde Einsicht in die Buchhaltung für das Geschäftsjahr 2004 gewährt, den Vermerk, "in den nächsten Tagen" werde das Steueramt "die Originalunterschrift der Steuerpflichtigen für die vorliegende Deklaration" erhalten. Am 4. Oktober 2006 reichte die Vertreterin eine Steuererklärung 2004 und die Jahresrechnung 2004 ein, die vom erwähnten zuständigen Organ der Pflichtigen unterschrieben waren.

Das kantonale Steueramt trat auf die Einsprache am 19. Januar 2007 nicht ein mit der Begründung, die Pflichtige habe innerhalb der Rechtsmittelfrist mit der Einsprache die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt, da Steuererklärung und Jahresrechnung nicht gehörig unterzeichnet gewesen seien.

II.  

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 11. Mai 2007 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Juni 2007 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Sache an das kantonale Steueramt "ins Einspracheverfahren" zurückzuweisen; eventualiter sei der steuerbare Reingewinn auf Fr. 0 festzusetzen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

 

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Rekursentscheid, mit welchem die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so bildet dieser Gegenstand des Verfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Kommission zu Recht den Nichteintretensentscheid geschützt hat; ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht diesfalls verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152).

Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten, als die Pflichtige den Eventualantrag auf Einschätzung mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0 gestellt hat.

1.2 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.  

2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

Die Pflichtige hat im Steuererklärungs- und Einschätzungsverfahren unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärung für die Steuerperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2004 abgegeben. Sie ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden.

2.2 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 Satz 1 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2).

2.2.1 Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGr 29.3.2005, E. 5.2, StE (2005) B 95.1 Nr. 9 = ASA 75 (2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; 19.6.2002, 2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II 552 E. 4c–e).

Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung, Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr 19.12.1984, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist auch sonst nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht ein­zutreten (BGr 19.5.1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2).

Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen. Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit zu beachten, als sie klar und unmissver­ständlich sind. Bloss pauschale Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen eingeschätzt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGer, 23.5.2005, 2A.302/2005, ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; 9.9.2004, 2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Einschätzung offensichtlich unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung (BGr 4.7.2005, StR 60 (2005) 973 E. 6).

2.2.2 Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache die Steuererklärung sowie die Jahresrechnung nachgebracht. Sie hat somit für ihren Antrag, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0 eingeschätzt zu werden, durch klaren Verweis auf die beigelegte Steuererklärung und die Jahresrechnung eine hinreichende Begründung gegeben. Zudem hat sie zur Stützung des dergestalt begründeten Einschätzungsantrags ihre Buchhaltung als Beweismittel angeboten. Dass Steuererklärung und Jahresrechnung nicht vom zuständigen Organ der Pflichtigen unterzeichnet worden waren, vermag daran nichts zu ändern, dass sie geeignet waren, eine genügende Einsprachebegründung abzugeben.

Die mangelhafte Unterzeichnung  der Unterlagen führt freilich dazu, dass die Pflichtige die versäumten Verfahrenspflichten nicht binnen der Einsprachefrist erfüllt hat. Dieser Mangel bewirkt jedoch nicht das Fehlen einer Prozessvoraussetzung, sondern ist im Rahmen der materiellen Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig sei (s. vorn E. 2.2.1 am Ende). Dies wird das kantonale Steueramt, an welches die Sache zurückzuweisen ist, im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.

2.2.3 Der vorliegende Entscheid gibt immerhin Anlass zu folgender Anmerkung: Wäre das allseits korrekte Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung als Gültigkeitsvoraussetzung der Einsprache zu würdigen, so müsste angesichts des sonst drohenden vollständigen Rechtsverlusts des Steuerpflichtigen jedenfalls verlangt werden, dass eine Nachfrist zur gehörigen Unterzeichnung der mangelhaft unterschriebenen Unterlagen angesetzt wird. Dies geht nicht nur aus der ausdrücklichen kantonalen Vorschrift von § 2 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 hervor, sondern ist auch Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen Verfahrensgrundsatzes (vgl. BGE 120 V 413 E. 6a). Leidet eine Eingabe an einem Formmangel, hat die Behörde eine kurze, gegebenenfalls auch über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinausgehende Nachfrist (vgl. BGr, 17.4.2000, 2P.278/1999, E. 4c) zur Behebung des Mangels anzusetzen. Ausgenommen von der Nachfristansetzung sind jedoch Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (vgl. BGE 121 II 252 E. 4a).

3.  

Der unentschiedene Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.    Die Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--   Zustellungskosten,
Fr. 1'100.--   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …