{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.03.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2007-00064_19-03-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207494&W10_KEY=4467130&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "698f807554577d2a92d3ec073ca6e740"}, "Num": [" SB.2007.00064"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.19.0  SB.2007.00064"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.19.0  SB.2007.00064"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.19.0  SB.2007.00064"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "ausserordentliche Eink\u00fcnfte\r(Steuerjahr 1998) | Mit Blick auf die Wahrung des rechtlichen Geh\u00f6rs grunds\u00e4tzlich unzul\u00e4ssig ist die Verwertung von m\u00fcndlichen Ausk\u00fcnften, die von den Beh\u00f6rden telefonisch eingeholt worden sind. Eine solche Verwertung ist nur ausnahmsweise zul\u00e4ssig, wenn die entsprechenden Ausk\u00fcnfte lediglich verh\u00e4ltnism\u00e4ssig einfache Sachfragen betreffen. So stellt die telefonische Abkl\u00e4rung einer rein organisatorischen Frage an sich noch keine Geh\u00f6rsverletzung dar, sofern dar\u00fcber eine Aktennotiz erstellt und diese dem Betroffenen zur Kenntnis gebracht wird. Die Rekurskommission hat im vorliegenden Fall zwei mit ehemaligen Verwaltungsr\u00e4ten gef\u00fchrte Telefonate nicht im Verfahrensprotokoll vermerkt. Diese Telefonate waren aber f\u00fcr die entscheidwesentliche Frage, ob der pflichtige Ehemann eine eigentliche selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit betrieben hatte, von Bedeutung. Weil dem pflichtigen Ehepaar keine Gelegenheit gegeben wurde, sich zu diesen Telefonaten zu \u00e4ussern, hat die Rekurskommission den Geh\u00f6rsanspruch verletzt. Eine Heilung des nicht unerheblichen Verfahrensmangels durch das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache zur Gew\u00e4hrung des rechtlichen Geh\u00f6rs sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (im Rahmen der Neubeurteilung wird die Rekurskommission vorab \u00fcber das von den Pflichtigen gestellte Ausstandsbegehren befinden m\u00fcssen).  S. auch SB.2007.79."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:28:18", "Checksum": "ab17e4fb40a642e25d85f0597da32064"}