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SB.2007.00086
Entscheid
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Beryl Niedermann.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch B AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2004, hat sich ergeben: I. A. Die Stiftung A, deren Steuerbefreiungsgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war, reichte trotz Mahnung (unter anderem) keine Steuererklärungen 2001 bis 2004 ein. Sie wurde deshalb vom kantonalen Steueramt am 6. Februar 2007 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen für (unter anderem) die Steuerperioden 2001 bis 2004 (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. … (zum Satz von … %) und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …, Fr. …, Fr. … bzw. Fr. … (zum Satz von je … 0/00) eingeschätzt. B. Am 7. Februar 2007 liess die Pflichtige Einsprache erheben und beantragen, sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. 0 sowie einem steuerbaren Eigenkapital "gemäss Bilanzposition Steuerkapital" einzuschätzen. Sie wies darauf hin, dass sie die einzelnen Steuererklärungen mit separater Post einreiche. Diese gingen indessen zusammen mit den jeweiligen Jahresrechnungen erst am 19. März 2007 beim kantonalen Steueramt ein. Das kantonale Steueramt trat auf die Einsprache am 25. Mai 2007 nicht ein mit der Begründung, die Pflichtige habe mit der Einsprache die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt und keine hinreichende Begründung gegeben, da die Steuererklärungen erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden seien. II. Die Steuerrekurskommission II wies den hinsichtlich der Steuerperioden 2001 bis 2004 (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) erhobenen Rekurs der Pflichtigen am 2. August 2007 ab, soweit sie darauf eintrat. III. Mit Beschwerde vom 24. August 2007 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperioden 2001 bis 2004 (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) "auf Grund der eingereichten Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste zu veranlagen"; eventualiter sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren. Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Rekursentscheid, mit welchem die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so bildet dieser Gegenstand des Verfahrens und darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Kommission zu Recht den Nichteintretensentscheid geschützt hat; ein weitergehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht diesfalls verwehrt (vgl. RB 1999 Nr. 152). Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten, als die Pflichtige beantragt hat, sie sei "auf Grund der eingereichten Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste" einzuschätzen bzw. es sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren. 1.2 Das Verwaltungsgericht hat sich auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Die Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärungen für die Steuerperioden 2001 bis 2004 abgegeben. Sie ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. 2.2 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). 2.2.1 Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGr 29.3.2005, E. 5.2, StE (2005) B 95.1 Nr. 9 = ASA 75 (2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; 19.6.2002, 2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II 552 E. 4c–e). Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung, Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr 19.12.1984, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist auch sonst nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (BGr 19.5.1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2). Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen. Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit zu beachten, als sie klar und unmissverständlich sind. Bloss pauschale Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen eingeschätzt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die Ermessenseinschätzung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 23. Mai 2005, 2A.302/2005, ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; 9.9.2004, 2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer Ermessenseinschätzung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Einschätzung offensichtlich unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung (BGr 4.7.2005, StR 60 (2005) 973 E. 6). 2.2.2 Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache gegen die Ermessenseinschätzungen keine Steuererklärungen und keine Jahresrechnungen nachgebracht; diese von ihr in Aussicht gestellten Unterlagen sind erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingegangen. Sie hat somit für ihren Antrag, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0 sowie einem steuerbaren Eigenkapital "gemäss Bilanzposition Steuerkapital" eingeschätzt zu werden, keine nachvollziehbare Begründung gegeben. Das kantonale Steueramt ist somit zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |