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SB.2007.00087
Entscheid
der 2. Kammer
vom 24. Oktober 2007
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Beryl Niedermann.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch B AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte Bundessteuer 2001 - 2003, hat sich ergeben: I. A. Die Stiftung A, deren Steuerbefreiungsgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war, reichte trotz Mahnung (unter anderem) keine Steuererklärungen 2001 bis 2003 ein. Sie wurde deshalb vom kantonalen Steueramt am 8. Februar 2007 für (unter anderem) die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2001 bis 2003 (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) in Anwendung von Art. 130 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. … (bei einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. …, …, bzw. Fr. …) veranlagt. B. Am 9. Februar 2007 liess die Pflichtige Einsprache erheben und sinngemäss beantragen, sie sei mit einem steuerbaren Reingewinn von je Fr. 0 zu veranlagen, indem sie auf die hängige Einsprache zu den Staats- und Gemeindesteuern verwies. Die Steuererklärungen, welche in dieser Einsprache in Aussicht gestellt wurden, gingen indessen zusammen mit den jeweiligen Jahresrechnungen erst am 19. März 2007 beim kantonalen Steueramt ein. Das kantonale Steueramt trat auf die Einsprache am 25. Mai 2007 nicht ein mit der Begründung, die Pflichtige habe mit der Einsprache innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Mitwirkungshandlungen nicht nachgeholt und keine hinreichende Begründung gegeben, da die Steuererklärungen erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingereicht worden seien. II. Die Steuerrekurskommission II wies die hinsichtlich der Steuerperioden 2001 bis 2003 (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) erhobene Beschwerde der Pflichtigen am 2. August 2007 ab, soweit sie darauf eintrat. III. Mit Beschwerde vom 24. August 2007 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, sie sei für die Steuerperioden 2001 bis 2003 (jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember) "auf Grund der eingereichten Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste zu veranlagen "; eventualiter sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren. Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. 1.1 Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiellrechtlicher Entscheid – namentlich über die Veranlagung – ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; vgl. RB 1999 Nr. 152). Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten, als die Pflichtige beantragt hat, sie sei "auf Grund der eingereichten Steuererklärungen unter Berücksichtigung der Vorjahresverluste" zu veranlagen bzw. es sei ihr die Steuerbefreiung zu gewähren. 1.2 1.2.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). 1.2.2 Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5). Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Die Pflichtige hat unstreitig trotz Mahnung keine Steuererklärungen für die Steuerperioden 2001 bis 2004 abgegeben. Sie ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen veranlagt worden. 2.2 Eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). 2.2.1 Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung bildet eine Gültigkeitsvoraussetzung, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGr 29.3.2005, E. 5.2, StE (2005) B 95.1 Nr. 9 = ASA 75 (2006/07) 329 = StR 60 (2005) 520; 19.6.2002, 2A.442/2001, E. 2.2; BGE 123 II 552 E. 4c–e). Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt (z.B. Zulässigkeit der Ermessensveranlagung, Höhe der getroffenen Schätzung) und auf welche sachbezogenen tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr 19.12.1984, StE 1985 B 96.11 Nr.1). Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist auch sonst nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (BGr 19.5.1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2). Die Begründung muss aus der Einsprache selber hervorgehen. Verweisungen etwa auf beigelegte oder frühere Eingaben sind somit nur insoweit zu beachten, als sie klar und unmissverständlich sind. Bloss pauschale Verweisungen sind nicht zu berücksichtigen, denn es ist nicht Sache der Einsprachebehörde, in den Akten nach möglichen Gründen für die Einsprache zu forschen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auf die Einsprache eines Steuerpflichtigen, welcher wegen der nicht eingereichten Steuererklärung zulässigerweise nach Ermessen veranlagt worden ist und der auch mit der Einsprache gegen die Ermessensveranlagung seiner Deklarationspflicht nicht nachkommt, nicht einzutreten (BGr, 23. Mai 2005, 2A.302/2005, ZStP 14 [2005] 253; 442/2001, E. 2.2; 9.9.2004, 2P.234/2003 und 2A.407/2003). Das gilt indessen nur dann, wenn es wegen der nicht nachgereichten Deklaration an der notwendigen Begründung der Einsprache fehlt. Das Nachbringen der Steuererklärung oder allgemein das Nachholen der versäumten Mitwirkungshandlung ist nach der differenzierten höchstrichterlichen Praxis keine Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anfechtung einer Ermessensveranlagung muss laut Bundesgericht auch dann möglich sein, wenn der Steuerpflichtige aus besonderen Gründen nicht in der Lage ist, eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Ob die Veranlagung offensichtlich unrichtig und zu korrigieren ist, bildet nämlich eine Frage der materiellen Beurteilung (BGr 4.7.2005, StR 60 (2005) 973 E. 6). 2.2.2 Die Pflichtige hat mit ihrer Einsprache gegen die Ermessensveranlagungen keine Steuererklärungen und keine Jahresrechnungen nachgebracht; diese von ihr in Aussicht gestellten Unterlagen sind erst nach Ablauf der Einsprachefrist eingegangen. Sie hat somit für ihren Antrag, mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 0 veranlagt zu werden, keine nachvollziehbare Begründung gegeben. Das kantonale Steueramt ist somit zu Recht auf die Einsprache nicht eingetreten. Infolgedessen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |