{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.11.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2007-00089_19-11-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208084&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e7ead7da3b9575d5850585fa08569545"}, "Num": [" SB.2007.00089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.19.1  SB.2007.00089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.19.1  SB.2007.00089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.19.1  SB.2007.00089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuer 2004 | Aktienverkauf aus dem Privat- oder Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen?  Einkommen aus selbst\u00e4ndiger Erwerbst\u00e4tigkeit bzw. Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Nichtaus\u00fcbung eines Rechts oder steuerfreier Kapitalgewinn? Auf Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen bei Minderheitsbeteiligungen an Kapitalgesellschaften kann auch geschlossen werden, wenn der Pflichtige diese konkret dazu einsetzt, um das Gesch\u00e4ftsergebnis seines eigenen Unternehmens bzw. dessen Gewinnchancen zu verbessern. Vorliegend wurde insb. aufgrund der Vielzahl von Honorarrechnungen auf die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit des Bf geschlossen. Da die Unternehmensbeteiligung f\u00fcr die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit nutzbar gemacht wurde, ist sie als Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen zu qualifizieren. Pflichtige Ehefrau hat dem Ehemann kurz vor dem Verkauf ihre Anteile an der Kapitalgesellschaft \u00fcbertragen. Rk liess im Umfang der sich im Privatverm\u00f6gen befindlichen Beteiligung einen Abzug vom steuerbaren Einkommen zu. Beim rechtsgesch\u00e4ftlichen \u00dcbergang alternativer Wirtschaftsg\u00fcter (z.B. Aktien) h\u00e4ngt die Zuordnung der Verm\u00f6genswerte zum Privat- oder Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen jedoch von der T\u00e4tigkeit des neuen Eigent\u00fcmers ab. Mangels offensichtlicher Unrichtigkeit der Erw\u00e4gungen der Rk wurde vorliegend allerdings von einer Verb\u00f6serung zu Lasten der Bf abgesehen. Erl\u00f6s aus Aktienverkauf wurde in zwei Tranchen (einerseits als Kaufpreis und anderseits als Entgelt f\u00fcr Aufgabe von Rechten) entrichtet. Mangels Nachweises der Bf, dass die als \"Entgelt f\u00fcr Aufgabe von Rechten\" bezeichnete Tranche kein Entgelt f\u00fcr andere Leistungen des Pflichtigen darstelle, wurde der gesamte darauf entfallende Betrag zum Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen gerechnet und den Abzug f\u00fcr den Anteil der pflichtigen Ehefrau bloss auf den als \"Kaufpreis\" bezeichneten Betrag zugelassen. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:12", "Checksum": "b1c1111ceedc8b91ad909102bee7f723"}