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SB.2007.00091 SB.2007.00092
Entscheid
der 2. Kammer
vom 22. Oktober 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter Marco Greter, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003, hat sich ergeben: I. Der Pflichtige A ist Geschäftsführer und Alleinaktionär der C AG, mit Sitz in R. Die Gesellschaft war im Jahre 1991 aus einer Umwandlung der Einzelfirma des Vaters des Pflichtigen, D, hervorgegangen. Letzterer hatte seine Aktien im Jahre 1995 auf den Pflichtigen übertragen und sich per Ende 1995 in das Land S abgemeldet. Noch vor der Aktienübertragung hatte D einen auf seinen Namen lautenden Kredit der Bank E mit einem Namensschuldbrief über Fr. … im 2. Rang, datiert 7. September 1977, lastend auf der Garagenliegenschaft L-Strasse 01, R, sichergestellt. Die Liegenschaft steht seit der Umwandlung der Einzelfirma im Eigentum der C AG. Diese hatte im Anhang der Jahresrechnung jeweils den Schuldbrief als Eventualverpflichtung mit dem Hinweis aufgeführt, er diene der Sicherstellung einer Schuld von D. Nachdem der Vater des Pflichtigen den Kredit nicht ordnungsgemäss zurückbezahlt hatte, wandte sich die Bank E an die C AG als Eigentümerin der mit dem Schuldbrief belasteten Garagenliegenschaft. Nach Verhandlungen erklärte sich die Bank bereit, gegenüber der C AG auf einen Anteil von Fr. … ihrer Forderung und auf die Grundpfandverwertung zu verzichten, wenn ein anderes Finanzinstitut die laufenden Kontokorrentkredite der Gesellschaft übernimmt und die gegenüber D bestehende Forderung im reduzierten Ausmass von Fr. … beglichen wird. Die C AG beglich mit Valuta vom 24. Juni 2003 einen Teilbetrag von Fr. …, während die restlichen Fr. … von der Mutter des Pflichtigen aufgebracht und nicht über die Gesellschaft verbucht wurden. Der Betrag von Fr. … wurde zusammen mit der Bankgebühr dem Aktionärskontokorrent des Pflichtigen belastet. Am 31. Dezember 2003 betrug der Kontokorrentsaldo zu Lasten des Pflichtigen noch Fr. … . Mit Datum vom 18. Juni 2004 schlossen der Pflichtige und die C AG einen schriftlichen Darlehensvertrag ab, mit welchem die AG dem Pflichtigen das auf das Jahresende akkumulierte Kontokorrentguthaben als Darlehen gewährte und ihm eine Kreditlimite von Fr. … einräumte. II. Das kantonale Steueramt rechnete den Darlehenssaldo von Fr. … beim steuerbaren Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 auf. Als Begründung wurde angeführt, die Darlehensgewährung halte einem Drittvergleich nicht stand, weshalb das Darlehen als simuliert betrachtet werden müsse. Im Einspracheverfahren wurde die Aufrechnung geringfügig reduziert. Mit Rekurs beantragte der Pflichtige Einschätzung gemäss Steuererklärung. Der Referent der Steuerrekurskommission II nahm ergänzende Abklärungen zum Sachverhalt vor und stellte dem Pflichtigen in der Folge eine Höhereinschätzung in Aussicht. Mit Entscheid vom 20. Juni 2007 schätzte die Rekurskommission den Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- ein. Sie ging dabei von einer steuerbaren geldwerten Leistung im Umfang von Fr. … aus. III. Am 13. September 2007 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, den Rekursentscheid aufzuheben und den Pflichtigen mit Fr. … steuerbarem Einkommen und Fr. 0.- steuerbarem Vermögen einzuschätzen. Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt beantragen Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessenüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150; BGr, 16. September 2005, StE 2005 B 96.22 Nr. 3). Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 beziehungsweise § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149, bestätigt in BGE 131 II 548). 2. Der Streit dreht sich um die Frage, ob dem Pflichtigen im Zusammenhang mit dem Darlehen im Jahre 2003 eine steuerbare geldwerte Leistung zugeflossen ist. 2.1 Gemäss § 20 Abs. 1 lit. c StG sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art als Vermögensertrag steuerbar. Zu den letztgenannten Leistungen gehören insbesondere die verdeckten Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 2. lit. e StG. Wie die Rekurskommission dargelegt und mit Hinweisen begründet hat (worauf gemäss § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG] verwiesen werden kann), setzt die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. geldwerten Leistung voraus, dass eine Gesellschaft durch Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung ihre Anteilsinhaber oder diesen nahe stehenden Personen direkt oder indirekt begünstigt hat und dies für die handelnden Organe erkennbar war. Der Grund solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft, sondern im Beteiligungsverhältnis. 2.2 Die Rekurskommission stellte fest, die C AG habe auf Veranlassung des Pflichtigen die Bankkreditschuld von D gegenüber der Bank E im Umfang von Fr. … aus Mitteln der C AG bezahlt und damit einen grossen Teil der Darlehensschuld anstelle des Schuldners beglichen, ohne dass dieser ihr dafür irgendeine Gegenleistung erbracht hätte. Die Subrogation der C AG in die Forderung der Bank E erweise sich infolge Zahlungsunfähigkeit des Schuldners als wertlos. Die Rekurskommission kam deshalb zum Schluss, die C AG könne – weil sie bei der Einräumung des Grundpfandes zu Gunsten von D auf Sicherheiten verzichtet habe – den Hauptschuldner nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg belangen, weshalb sie ihrem ehemaligen Alleinaktionär und Vater des Pflichtigen im Ergebnis eine Leistung ohne nennenswerte Gegenleistung erbracht habe. Die teilweise Bezahlung der Kreditschuld durch die C AG zur Ablösung der Garantieverpflichtung sei eine adäquat kausale Folge der allein auf das (frühere) Beteiligungsverhältnis zurückzuführenden, entschädigungslosen und ohne Absicherung erfolgten Einräumung der Grundpfandsicherheit auf der Betriebsliegenschaft zugunsten von D. 2.3 Der Pflichtige macht demgegenüber geltend, die Pfandbestellung zugunsten eines Kredits seines Vaters habe bereits bestanden, als er die Aktien übernommen habe, und sei als Eventualverpflichtung immer im Bilanzanhang ausgewiesen gewesen. Dies entspricht auch den Feststellungen der Rekurskommission. Nicht aktenkundig ist hingegen, ob die Sicherstellung noch vor Umwandlung der Einzelfirma von D in eine Aktiengesellschaft erfolgte – als D sowohl Kreditschuldner als auch Eigentümer des Pfandobjekts war – oder erst nach Übertragung der Geschäftsliegenschaft auf die Aktiengesellschaft eingeräumt wurde. Im ersten Fall – für den das Datum des Schuldbriefs sprechen könnte – hätte die C AG nicht selber eine Sicherheit zugunsten des Aktionärs gestellt, sondern als Sacheinlage ein mit einer Eventualverbindlichkeit belastetes Grundstück übernommen, was aus steuerrechtlicher Sicht unterschiedlich zu würdigen wäre. Die Frage nach dem genauen Zeitpunkt und den Umständen der Pfandbestellung kann aber hier offen bleiben, denn in Bezug auf den Pflichtigen steht fest, dass er weder Eigentümer der Geschäftsliegenschaft noch Aktionär und Geschäftsführer der C AG war, als die Sicherheitsleistung zugunsten des Kredits seines Vaters erfolgte und dass dieser Vorgang in einem früheren Steuerjahr stattfand. 2.4 Wie der Pflichtige bereits im Einsprache- und Rekursverfahren darlegte, wäre die im Eigentum der C AG stehende Betriebsliegenschaft in ein Zwangsverwertungsverfahren geraten, wenn es nicht gelungen wäre, eine Einigung mit der Bank E zu finden und die (reduzierte) Forderung von Fr. … rechtzeitig zu begleichen. Dass die Bank E im Jahr 2003 die Zwangsverwertung hätte einleiten können und sich die C AG unter dem von der Bank E ausgeübten Druck angesichts der Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners entschloss, die (reduzierte) Forderung zu begleichen, liegt auf der Hand und wird weder vom Steueramt noch von der Rekurskommission in Abrede gestellt. Damit steht aber fest, dass die C AG im Jahre 2003 ein vorrangiges eigenes wirtschaftliches Interesse hatte, die Forderung der Bank E zu decken, um ihre Betriebsliegenschaft nicht zu verlieren und schliesslich mit einer wertlosen Forderung gegenüber dem zahlungsunfähigen Kreditschuldner dazustehen. Wie die Rekurskommission feststellt, ging insoweit die Kreditforderung gemäss Art. 110 Ziff. 1 des Oligationenrechts von Gesetzes wegen auf die C AG über. Diese hatte demzufolge gegenüber D eine grundsätzlich aktivierungsfähige Forderung von Fr. … . Die Zahlung an die Bank E wurde indessen nach den Feststellungen der Rekurskommission letztlich nicht als Forderung gegenüber dem Vater des Pflichtigen bilanziert, sondern dem Aktionärskontokorrent des Pflichtigen belastet. Der Pflichtige übernahm somit im Verhältnis zur Gesellschaft die durch Subrogation entstandene Schuld seines Vaters. 2.5 Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung bzw. geldwerten Leistung setzt unter anderem voraus, dass eine Gesellschaft durch Ausrichtung einer Leistung ohne angemessene Gegenleistung ihre Anteilsinhaber oder diesen nahestehenden Personen direkt oder indirekt begünstigt hat. Somit stellt sich zunächst die Frage nach der steuerauslösenden geldwerten Leistung. Gemäss den Erwägungen der Rekurskommission hätte eine Aktiengesellschaft ihre Betriebsliegenschaft wenn überhaupt nur gegen Einräumung von anderen, werthaltigen Sicherheiten, als Pfand für einen unbeteiligten Dritten zur Verfügung gestellt. Zudem wäre für die Gewährung einer Sicherheit unter Unbeteiligten eine Entschädigung geschuldet gewesen. Die gegenleistungslose Einräumung der Pfandsicherheit sei im vorliegenden Fall nur mit den Eigeninteressen des Aktionärs bzw. seines Vaters erklärbar. Letztere Erwägung ist insoweit unzutreffend, als sie sich auf den Pflichtigen bezieht, weil dieser im Zeitpunkt der Einräumung der Pfandsicherheit weder Aktionär noch Kreditnehmer für die sichergestellte Schuld war. Die Einräumung der Pfandsicherheit erfolgte nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen im Jahr 1995 oder früher im persönlichen Interesse des früheren Aktionärs D. Im Rahmen eines Auflageverfahrens zu den Staats- und Gemeindesteuern 1997 und 1998 bzw. zur direkten Bundessteuer Steuerperioden 1996 und 1997 wurden vom kantonalen Steueramt offenbar diesbezügliche Abklärungen getroffen, deren Ergebnisse im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundig sind. Wenn die Rekurskommission nunmehr festhält, die damalige Gewährung der Sicherheit für den Kredit von D habe nicht dem Drittvergleich entsprochen, mag sie möglicherweise Recht haben. Weil diese Transaktion aber nicht in der streitbetroffenen Steuerperiode, sondern bereits viel früher in einer rechtskräftig abgeschlossenen Steuerperiode stattgefunden hatte, wäre zunächst zu begründen, weshalb die gegenleistungslose Einräumung der Pfandsicherheit erst in der Steuerperiode 2003 beim Begünstigten bzw. dem später Aktionär gewordenen Pflichtigen Einkommenssteuerfolgen auslösen soll. Immerhin vertritt die Rekurskommission den Standpunkt, nach den Grundsätzen der üblichen kaufmännischen Vorsicht und aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung hätte bereits im Zeitpunkt der Verpfändung damit gerechnet werden müssen, dass die Garantiebestellung bilanzwirksam werden könnte. Die Rekurskommission setzt sich jedoch nicht mit dem Argument des Pflichtigen auseinander, eine bei Einräumung der Sicherheit erfolgte geldwerte Leistung hätte bereits in der betreffenden früheren Steuerperiode zu Steuerfolgen führen müssen. Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall jedenfalls nicht darüber zu entscheiden, ob der Vorgang der Einräumung einer Sicherheitsleistung zugunsten des Kredits von D eine geldwerte Leistung dargestellt hatte. 2.6 Der erste in der Steuerperiode 2003 eingetretene Geschäftsvorfall, der im vorliegenden Zusammenhang unter dem Aspekt der verdeckten Gewinnausschüttung von Bedeutung sein könnte, ist die Bezahlung eines Teilbetrages von Fr. … an die Bank E. Nach den unbestrittenen Feststellungen der Rekurskommission drohte die Bank E der C AG, die Zwangsverwertung der im Eigentum der Gesellschaft stehenden Betriebsliegenschaft einzuleiten. Die C AG stand somit vor dem Entscheid, entweder die Geschäftsliegenschaft zu verlieren oder einen Teilbetrag der Drittschuld abzulösen. Der Entscheid der Gesellschaftsorgane, mit der teilweisen Begleichung der Forderung der Bank E die drohende Zwangsverwertung der Betriebsliegenschaft zu verhindern, lag demnach offensichtlich im gewichtigen Eigeninteresse der Gesellschaft und es bestehen keine Indizien dafür, dass diese damit D begünstigen wollten. Bei der steuerrechtlichen Beurteilung der geschäftsmässigen Begründetheit einer Transaktion ist aber die Beurteilung vom Standpunkt der Gesellschaft aus entscheidend (BGr, 19. November 2003, ASA 74 [2005/06], S. 660). Indem die C AG durch die Zahlung an die Bank E die drohende Zwangsverwertung ihrer Geschäftsliegenschaft abwenden konnte, hatte sie offensichtlich im eigenen Interesse gehandelt. Dem Entscheid der Rekurskommission lässt sich keine Begründung dafür entnehmen, weshalb die Zahlung an die Bank E nicht geschäftsmässig begründet gewesen sein sollte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist insoweit somit nicht nachgewiesen. Die Rekurskommission macht in diesem Zusammenhang lediglich geltend, der Pflichtige habe in seiner Eigenschaft als Alleinaktionär und Mitglied des Verwaltungsrats der C AG seinen Vater begünstigt, indem er die Zahlung von Fr. … zulasten der AG veranlasste. Die Schuld des Vaters des Pflichtigen verringerte sich indessen durch die Bezahlung an die Bank E – abgesehen vom hier nicht relevanten teilweisen Forderungsverzicht der Bank E – nicht, sondern es fand lediglich ein Gläubigerwechsel statt. Eine Begünstigung des Vaters des Pflichtigen durch die im Eigeninteresse der Gesellschaft erfolgte Zahlung an die Bank E ist weder substanziiert noch nachgewiesen. 3. 3.1 In der Folge trat der Pflichtige als Schuldner in die von der Gesellschaft durch Subrogation erworbene Forderung gegenüber seinem Vater ein. Die Rekurskommission vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Aufnahme eines Darlehens des Pflichtigen bei der Gesellschaft ohne entsprechende Sicherheiten halte einem Drittvergleich nicht stand. Die Aufnahme eines Darlehens kann unter bestimmten Voraussetzungen als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert werden (RB 1982 Nr. 72; BGr, 3. Februar 1995, ASA 64 [1995/96], S. 641). Im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung sind jedoch die Verhältnisse der beteiligten Gesellschaft entsprechend den konkreten Umständen angemessen zu berücksichtigen (BGr, 23. August 2007, 2C_72/2007; RB 2006 Nr. 82 [Leitsatz], StE 2006 B 24.4 Nr. 73, auch zum Folgenden). Bei der Darlehensgewährung stellen sich aus Sicht der Gesellschaft eine ganze Reihe von Fragen, unter anderem ob die Darlehenshingabe im Zusammenhang mit der Verwendung des Darlehens in einem weiteren Sinn im Interesse der Gesellschaft liegt. Der Darlehensentscheid der Gesellschaft an sich stellt immer auch einen unternehmerischen Entscheid dar, der nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung von den Steuer-(justiz)-behörden mit Zurückhaltung zu überprüfen ist. 3.2 Im vorliegenden Fall ist – wie vorne dargelegt – relevant, dass die Gesellschaft im eigenen Interesse eine Bankschuld beglichen hatte, was als geschäftsmässig begründete Handlung zu qualifizieren ist. Die C AG gewährte dem Pflichtigen im Jahr 2003 nicht willentlich durch Ausrichtung einer Geld- oder werthaltigen Sachleistung ein Darlehen. Aus der steuerrechtlich nicht zu beanstandenden Zahlung an die Bank E hatte sie eine wertlose bzw. bestenfalls in reduziertem Umfang werthaltige Forderung gegenüber D erworben. Sie hatte demzufolge bloss die Wahl, entweder die ungesicherte Forderung gegenüber D beizubehalten oder diese an den Pflichtigen abzutreten. In dieser Situation bestand objektiv keine Möglichkeit, die Darlehensgewährung an den Pflichtigen von zusätzlichen Sicherheiten abhängig zu machen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das Darlehen einem unabhängigen Dritten nicht gewährt worden wäre, sind aber in jedem Einzelfall alle konkreten Umstände zu berücksichtigen (BGr, 3. Februar 1995, ASA 64 [1995/96], S. 645). Die Bonität war hier lediglich insoweit von Bedeutung, als die Gesellschaft beurteilen musste, ob das Risiko eines Forderungsverlustes beim Pflichtigen höher ist als bei dessen Vater. Angesichts der festgestellten Zahlungsunfähigkeit des im Ausland wohnhaften Vaters war dies wohl nicht der Fall. Vielmehr sprechen die allgemeinnotorischen kaufmännischen Gepflogenheiten dafür, dass die wertlose Forderung unter den gleichen Voraussetzungen auch an einen unabhängigen Dritten abgetreten worden wäre, der Wohnsitz in der Schweiz hat und dessen Bonität möglicherweise besser, aber jedenfalls nicht schlechter als diejenige von D gewesen wäre. Mit diesem wesentlichen Aspekt des Drittvergleichs setzt sich die Begründung der Rekurskommission jedoch nicht auseinander. 3.3 Weder das kantonale Steueramt noch die Rekurskommission machen im Übrigen geltend, der Pflichtige habe mit der Übernahme der Forderung gegenüber D eine Leistung aus der Gesellschaft erhalten, die mehr wert sei, als die Darlehensforderung der Gesellschaft ihm gegenüber. Es gibt keine Indizien dafür, dass mit der Forderungsabtretung ein werthaltiges Aktivum der C AG durch ein minderwertiges ersetzt worden wäre. In Anbetracht der unbestrittenen Zahlungsunfähigkeit von D ist im Einklang mit dem kantonalen Steueramt und der Rekurskommission vielmehr davon auszugehen, dass die Forderung gegen ihn kaum werthaltig gewesen ist und der Schuldnerwechsel an sich keine Entreicherung der Gesellschaft bewirkt hat. Der Nachweis eines offensichtlichen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung – hier Abtretung der Forderung gegenüber D zugunsten des Aktionärsdarlehens – zulasten der Gesellschaft wäre aber eine notwendige Voraussetzung für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. Da die Gesellschaft das Darlehen an den Pflichtigen nicht aus dem Grund gewährt hatte, weil dieser Anteilsinhaber ist, sondern lediglich in einen Schuldnerwechsel einwilligte, der nach dem Gesagten eher zu einer Verbesserung der Werthaltigkeit ihrer Forderung – jedenfalls nicht zu einer Verschlechterung – führte, kann in diesem Vorgang keine geldwerte Leistung gesehen werden. Die Annahme der Rekurskommission, die Bezahlung von Fr. … an die Bank E bzw. die Belastung des Betrages auf dem Aktionärskontokorrent des Pflichtigen stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar, ist demzufolge nicht rechtsgenügend begründet. Es erübrigt sich daher, auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers einzutreten und sich mit der Frage der Anwendung der Dreieckstheorie auseinanderzusetzen. 4. Das kantonale Steueramt macht schliesslich in der Beschwerdeantwort geltend, ein in früheren Jahren gewährtes Darlehen bzw. der Kontokorrentkredit hätten als simuliert betrachtet werden können. Gemäss den Feststellungen der Rekurskommission belief sich der Kontokorrentsaldo zu Lasten des Pflichtigen (nach Belastung von Fr. … für die Forderungsabtretung und einer Bankgebühr von Fr. …) per 31. Dezember 2003 auf Fr. … . Die per Ende 2003 ausstehende Forderung der Gesellschaft gegenüber dem Pflichtigen ist somit betragsmässig kleiner als die durch die Forderungsabtretung im Jahre 2003 eingetretene Erhöhung der Schuld. Damit kann es im vorliegenden Fall aber nicht mehr um die steuerrechtliche Qualifikation von in früheren Jahren gewährten Darlehen gehen, sondern einzig um den an die Bank E bezahlten Betrag, die Abtretung der Forderung gegenüber D und die daraus resultierende Belastung auf dem Kontokorrent des Aktionärs. Woher die flüssigen Mittel stammten, die an die Bank E überwiesen wurden, ist in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Rekurskommission unerheblich. Ob eine der Gesellschaft zuvor zugeflossene Geldüberweisung der Tilgung einer Schuld eines Nahestehenden oder Drittschuldners diente oder auf der Finanzierungsseite der Gesellschaft als Fremdkapitalaufnahme erscheint, ist für die Höhe des bilanzmässigen Eigenkapitals und die spätere Verwendung der liquiden Mittel weder buchhalterisch noch rechtlich von Belang. Insbesondere ergibt sich auch aus dem Steuerrecht keine Einschränkung der Verwendung von flüssigen Mitteln je nach Herkunft derselben. Auf die Vorbringen bezüglich in früheren Jahren gewährte Darlehen ist somit nicht weiter einzutreten. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Pflichtige ist antragsgemäss mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- einzuschätzen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Dieser hat ausserdem der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird für das Steuerjahr 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- eingeschätzt. 2. Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen. 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |