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Geschäftsnummer: SB.2007.00096  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.05.2008
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2000 und 2001


Da im Einspracheverfahren keine Anhörung der Pflichtigen zur Verböserung stattgefunden hat, wurde deren rechtliches Gehör verletzt. Rückweisung ins Einspracheverfahren.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
EINSPRACHEVERFAHREN
FORMELLE NATUR
GEHÖRSVERWEIGERUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
VERBÖSERUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 142 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2007.00096

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 14. Mai 2008

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.

 

 

In Sachen

 

1.    Erben des A, nämlich:

 

       1.1. B,

 

       1.2. C,

 

       1.3. D,

 

2.    B,

 

alle vertreten durch E,

 

dieser vertreten durch F AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

Staat Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2000 und 2001,

hat sich ergeben:

I.  

B und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann A, in dessen Rechte seine Erben eingetreten sind, deklarierten für die Steuerperioden 2000 und 2001 ein steuerbares Vermögen von Fr. … (2000) bzw. von Fr. … (2001). Hiervon abweichend schätzte der zuständige Steuerkommissär die Pflichtigen am 11. November 2003 bzw. 11. Juni 2004 mit einem Vermögen von Fr. … (2000) bzw. Fr. … (2001) ein. Er korrigierte dabei Bewertungen der Pflichtigen bezüglich drei ausländischer Beteiligungen, welche diese lediglich mit einem Pro-Memoria Betrag eingesetzt hatten.

Die hiergegen erhobenen Einsprachen führten zu einer erneuten Überprüfung der steueramtlichen Bewertungen der streitbetroffenen Beteiligungen: Mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2004 setzte das kantonale Steueramt das (gesamte satzbestimmende) Vermögen der Pflichtigen auf Fr. … (2000) bzw. Fr. … (2001) fest. Das kantonale Steueramt unterliess es dabei, die in § 142 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) vorgesehene Anhörung der Pflichtigen im Falle einer Veränderung der Einschätzung zu deren Nachteil vorzunehmen.

II.  

Am 16. August 2004 gelangten die Pflichtigen mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe an die Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich, welche sie auf Geheiss der Vorinstanz am 23. August 2004 verbesserten und mit einem ziffernmässigen Antrag bezüglich der Bewertung von zwei der streitbetroffenen Beteiligungen versahen. Im von der Vorinstanz nach Einholung der Rekursantwort angeordneten zweiten Schriftenwechsel beantragte die neu zugezogene Vertreterin der Pflichtigen weitere Korrekturen der Bewertung von Beteiligungen über die am 23. August 2004 gestellten Anträge hinaus. Nach einer im Zusammenhang mit der Durchführung eines Nachsteuerverfahrens vorgenommenen Sistierung und nach Durchführung eines dritten Schriftenwechsels hiess die Steuerrekurskommission II den Rekurs der Pflichtigen schliesslich teilweise gut. Sie reduzierte für die Steuerperiode 2000 das satzbestimmende steuerbare Gesamtvermögen der Pflichtigen auf Fr. … bei einem im Kanton Zürich steuerbaren Vermögen von Fr. … . Für die Steuerperiode 2001 reduzierte die Steuerrekurskommission II das satzbestimmende steuerbare Gesamtvermögen auf Fr. … bei einem im Kanton Zürich steuerbaren Vermögen von Fr. … . Die steuerbaren Einkommen blieben unverändert.

III.  

Mit Beschwerde vom 19. September 2007 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache zum Neuentscheid mindestens an die Vorinstanz. Eventualiter seien die Verkehrswerte von im Einzelnen angeführten Beteiligungen für die Steuerperiode 2000 auf insgesamt Fr. … bzw. für die Steuerperiode 2001 auf insgesamt Fr. … zu reduzieren. Ausserdem beantragten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Vorinstanz und Beschwerdegegner beantragten Abweisung des Rechtsmittels.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss § 142 Abs. 1 StG entscheidet das kantonale Steueramt im Einspracheverfahren gestützt auf die Untersuchung. Es kann dabei die Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhörung des Steuerpflichtigen, die Einschätzung auch zu dessen Nachteil ändern (§ 142 Abs. 1 Satz 2 StG). Die Pflichtigen rügen unter anderem die Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen fehlender Anhörung im Einspracheverfahren.

Ist der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 statuierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt worden, so ist der angefochtene Entscheid ohne weiteres aufzuheben, weshalb über diese Frage formeller Natur vorab zu entscheiden ist (BGE 125 I 113 E. 3; BGr, 19. Mai 2003, 1A.17/2003, E. 2.2, www.bger.ch).

1.1 Das Recht auf Anhörung ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 142 N. 7 und § 149 N. 23 ff.). Dabei muss eine Anhörung des Steuerpflichtigen allerdings nur erfolgen, wenn die Steuerfaktoren in ihrer Gesamtheit gegenüber dem angefochtenen Entscheid heraufgesetzt werden, sodass eine höhere Steuer resultiert. Ist indessen im Einschätzungs- oder im Einspracheverfahren eine notwendige Anhörung unterblieben, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, deren Heilung im Rechtsmittelverfahren in der Regel möglich ist, wenn die Überprüfungsbefugnis (Kognition) der Rechtsmittelbehörde gegenüber der Vorinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Betroffenen kein Nachteil erwächst (BGE 126 I 68 E. 2; 125 I 209 E. 9). Da die Rekurskommission über eine solche uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis verfügt (§ 148 Abs. 3 StG), kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in aller Regel im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geheilt werden, indem die Rekurskommission etwa die versäumte Anhörung nachholt (Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel 2008, Art. 114 DBG N. 10). Ausgeschlossen ist eine Heilung lediglich dann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt (BGE 126 I 68 E. 2; 124 V 180 E. 4a).

1.2 Ausser Frage steht, dass im Einspracheverfahren keine Anhörung der Pflichtigen erfolgt ist. Ebenso steht fest, dass im Einspracheverfahren für die Steuerperiode 2000 eine wesentliche Verböserung der ursprünglichen Einschätzung der Pflichtigen erfolgt ist, wurde ihr satzbestimmendes steuerbares Vermögen doch von Fr. … auf Fr. … heraufgesetzt. Selbst wenn man die Einspracheverfügung als Gesamtes würdigen wollte und die in der nämlichen Verfügung vorgenommene Reduktion des steuerbaren Vermögens in der Steuerperiode 2001 berücksichtigt, verbleibt insgesamt eine Differenz in der gesamten Steuerlast zwischen ursprünglichen Einschätzungen und in der Einspracheverfügung festgesetzten Steuern zuungunsten der Pflichtigen. Damit hätten die Pflichtigen im Einspracheverfahren vor Erlass der Einspracheverfügung in Nachachtung von § 142 Abs. 1 Satz 2 StG jedenfalls angehört werden müssen. Indem dies unterblieb, ist das rechtliche Gehör der Pflichtigen verletzt worden. Diese Gehörsverletzung wurde durch die Rekurskommission nicht geheilt, weshalb das Verfahren zur Vermeidung einer Verkürzung des Instanzenzugs und zur Durchsetzung des rechtmässigen Verfahrens direkt ins Einspracheverfahren zurückzuweisen ist.

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

2.  

Der noch offene Ausgang des Verfahrens sowie der Umstand, dass die Pflichtigen erst im Beschwerdeverfahren die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Einspracheverfahren rügen, rechtfertigt es, die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht den Beschwerdeführerenden aus den nämlichen Gründen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.    Die Rekurskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden für die Hälfte der gesamten Kosten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--   Zustellungskosten,
Fr. 5'100.--   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung der Beschwerdeführenden für die Hälfte der gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …