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SB.2007.00097
Entscheid
der 2. Kammer
vom 14. Mai 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
1. A, vertreten durch B AG,
2. C, Beschwerdegegnerschaft, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2001, hat sich ergeben: I. Der mit C verheiratete A deklarierte in der Steuererklärung 2001 unter anderem 20 Aktien der D AG mit einem Wert von Fr. ... Der Steuerkommissär erhöhte aufgrund einer Bewertung der Abteilung Wertschriftenbewertung des kantonalen Steueramts den Vermögenssteuerwert dieser 20 Aktien des Pflichtigen auf Fr. … und schätzte die Pflichtigen – unter Vornahme weiterer, hier nicht mehr interessierender Aufrechnungen – am 23. September 2003 für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt – soweit hier interessierend – am 2. März 2007 ab. II. Am 23. August 2007 hiess der hernach von den Pflichtigen rekursweise angerufene Einzelrichter der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich das Rechtsmittel der Pflichtigen gut und schätzte die Pflichtigen bei unverändertem steuerbarem Einkommen mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Dabei korrigierte der Einzelrichter der Steuerrekurskommission den Steuerwert der 20 Aktien D AG auf Fr. …, entsprechend dem vom Pflichtigen beim Verkauf der Aktien im Juli 2003 erzielten Preis. III. Mit Beschwerde vom 21. September 2007 beantragte das kantonale Steueramt dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Einschätzung der Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …, unter Kostenauflage an die Beschwerdegegner. Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, liessen die Beschwerdeführer Abweisung der Beschwerde beantragten. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Der Einzelrichter überwies den Fall am 28. April 2008 der Kammer zum Entscheid. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. 2. 2.1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 51 Abs. 1 StG). Laut § 39 Abs. 1 StG wird es zum Verkehrswert bewertet; das heisst zum (objektiven) Preis, der am Bewertungsstichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen gewesen wäre (vgl. hierzu RB 1989 Nr. 26). Bei der Verkehrswertschätzung nicht kotierter Wertpapiere folgt die Einschätzungspraxis der Wegleitung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, deren Ausgabe 1995 (mit Änderungen per 1. Januar 1999; kurz: Wegleitung; Zürcher Steuerbuch I A Nr. 22 N. 205) hier massgebend ist. Davon ist nur dann abzuweichen, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertbegriffs dies gebietet (RB 1994 Nr. 38 mit Hinweisen). Die Gerichtspraxis anerkennt denn auch, dass im Einzelfall eine von der schematischen Bewertung gemäss Wegleitung abweichende Ermittlung des Verkehrswerts nötig sein kann (vgl. BGr, 4. November 1987, StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10; VGr, 17. Juni 1988, StE 1999 B 52.41 Nr. 2). 2.2 Sachlich bestimmt sich bei nicht kotierten Wertpapieren der Verkehrswert nach dem Reinvermögen der Gesellschaft, das letztlich auch Gegenstand einer allfälligen Veräusserung bilden würde. Das Reinvermögen einer Aktiengesellschaft ist nur dort nach den Grundsätzen einer Liquidationsbilanz zu ermitteln, wo eine Liquidation der Gesellschaft in nächster Zukunft durchgeführt wird. Ist dies nicht der Fall, hat die Bewertung von den Grundsätzen auszugehen, die bei einer Fortführung der Gesellschaft massgebend sind (RB 1978 Nr. 39; VGr, 26. Januar 1988, SR 87/0069; VGr, 22. Oktober 1997, SR.96.00029). Bei Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften ergibt sich der Unternehmenswert aus der doppelten Gewichtung des Ertragswerts und der einfachen Gewichtung des Substanzwerts zu Fortführungswerten (Wegleitung, Rz. 41). Als Ertragswert ist der kapitalisierte ausgewiesene Reingewinn der zwei letzten vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossenen Jahresrechnungen heranzuziehen, wobei der Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs doppelt gewichtet wird (Rz. 7 und 8, auch zum Folgenden). Ausserordentliche, am Stichtag bereits vorhersehbare zukünftige Verhältnisse können bei der Ermittlung des Ertragswerts angemessen berücksichtigt werden. Um dem allgemeinen Unternehmerrisiko, auch jenem für besonders krisenanfällige oder risikoreiche Branchen und der dadurch bedingten nur partiellen Ausschüttbarkeit erarbeiteter Gewinne an die Aktionäre, Rechnung zu tragen, wird der auf diese Weise ermittelte durchschnittliche Reingewinn um 30 % gekürzt (Rz. 15). Als Kapitalisierungszinsfuss gilt die um einen Prozentpunkt erhöhte, auf halbe Prozente gerundete Durchschnittsrendite auf Verfall von schweizerischen Industrie- bzw. Bankanleihen am Ende des Jahrs vor dem Bewertungsstichtag (Rz. 16). Der ordentliche Kapitalisierungszinsfuss per 31. Dezember 2001 für Handels-, Industrie- und Dienstleistungsgesellschaften, Banken und Versicherungsgesellschaften betrug gemäss Kursliste der Eidgenössischen Steuerverwaltung für diese Unternehmen 6 %. 2.3 Dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen wird pauschal mit einem Abzug von 30 % auf dem aus dem gewichteten Substanz- und Ertragswert ermittelten Steuerwert Rechnung getragen (Wegleitung, Rz. 71 ff., auch zum Folgenden). Erhält der Steuerpflichtige eine angemessene Dividende, hat er keinen Anspruch auf diesen Abzug. Eine Dividende ist angemessen, wenn die im Verhältnis zum Steuerwert errechnete Rendite mindestens 60 % des für die Ermittlung des Ertragwerts des Unternehmens herangezogenen Kapitalisierungszinsfusses erreicht, wobei für die Berechnung der Rendite auf die in den zwei Jahren vor dem massgebenden Bewertungsstichtag bezahlten Dividenden abgestellt wird (Rz. 73). 2.4 Findet bei nicht kotierten Wertpapieren, für die keine vor- oder ausserbörslichen Kursnotierungen bekannt sind, unter unabhängigen Dritten eine massgebliche Handänderung statt, gilt gemäss Wegleitung Rz 2.3b der Kaufpreis solange als Verkehrswert, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat. Die Wegleitung will damit in den Fällen, in welchen ein Verkehrswert der nicht kotierten und nicht gehandelten Wertpapiere gebildet wird, auf diesen am freien Markt erzielten Preis abstellen. Voraussetzung für die Berücksichtigung dieser Preisbildung ist allerdings, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere, im Verhältnis zwischen den Parteien des Kaufgeschäfts liegende Umstände die freie Preisbildung beeinflussen oder verzerren. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt eine im Sinn der Wegleitung Rz 2.3b beachtliche Handänderung unter unabhängigen Dritten vor. 3. 3.1 Der Pflichtige hat seine Beteiligung an der D AG im Juli 2003 an E, Gesellschafter der F GmbH, welche ihrerseits Hauptaktionärin der D AG ist, für Fr. … veräussert. Für die Preisbestimmung dieses Verkaufs wurden ausdrücklich keine Bewertungen der Unternehmung erstellt. Vielmehr erfolgte die Preisbestimmung gemäss Darstellung des Pflichtigen im Rekursverfahren, indem die "Gesamtinvestition des Steuerpflichtigen für den Erwerb der Aktien im Betrag von Fr. … moderat verzinst wurde (ca. 3%)". Das Verkaufsgeschäft ist zeitlich im Umfeld der Auflösung des langjährigen Arbeitsverhältnisses mit der D AG abgewickelt worden, welches von der Arbeitgeberin gemäss Darstellung des Pflichtigen in der Einsprache gekündigt worden war. Die näheren Umstände dieser Vertragsauflösung sind nicht erstellt, indessen soll dies zu "Gesamtinteressen" der Parteien geführt haben, die "gegenläufiger nicht hätten sein können" (Replik der Pflichtigen an die Vorinstanz, S. 4). Der Pflichtige ist gleichzeitig auch aus dem Verwaltungsrat der D AG ausgeschieden. 3.2 Die Handänderung der 20 Aktien zwischen dem Pflichtigen und E im Juli 2003 ist damit unter sehr speziellen Umständen erfolgt, insbesondere ohne eine auch nur einigermassen marktkonforme Preisbildung. Das Abstellen auf die vom Pflichtigen getätigte Investition lässt darauf schliessen, dass der eigentliche Marktwert der Wertpapiere bzw. der innere Wert der Unternehmung im Zeitpunkt der Veräusserung bei der Preisbildung auch nicht ansatzweise berücksichtigt wurde. Vielmehr haben andere Elemente hierfür im Vordergrund gestanden wie die Abgeltung der getätigten Investition. Damit kann diese Handänderung nicht als solche zwischen unabhängigen Dritten betrachtet werden, da es an einer marktkonformen Preisbildung mangelt. Sie kann daher auch nicht Grundlage einer Verkehrswertbestimmung gestützt auf Wegleitung Rz 2.3b sein, womit auch die Frage offen bleiben kann, ob auf die rund 1,5 Jahre nach dem Stichtag erfolgte Handänderung überhaupt abgestellt werden könnte. Der vorinstanzliche Entscheid führt durchaus zu Recht an, dass auf dem freien Markt für das Minderheitspaket des Pflichtigen wohl wenig Interessenten vorhanden sein dürften. Gerade bei derartigen Verhältnissen, in welchen eben der freie Markt nicht spielt, will die Wegleitung für die Bestimmung des Vermögenswerts von Wertpapieren aber auch nicht auf derart erzielte Verkaufspreise abstellen, sondern auf eine formelmässig basierte Bewertung. 3.3 Fehlt es an einer massgeblichen Handänderung unter unabhängigen Dritten, ist die Bewertung der Aktien des Pflichtigen grundsätzlich gestützt auf die Wegleitung vorzunehmen. Einzig zu prüfen ist, ob im Sinn der Rechtsprechung triftige Gründe vorliegen, von dieser formelmässig erstellten Bewertung abzuweichen, da sich auf andere Weise eine bessere Erkenntnis zum Verkehrswert ergeben könnte. Derartige Verhältnisse liegen hier nicht vor: Auf den Verkaufserlös kann wie dargelegt nicht abgestellt werden. Ausserhalb dieses Verkaufsgeschäfts können aber auch die Pflichtigen nichts anführen, was eine bessere Erkenntnis zum Verkehrswert der vom Pflichtigen gehaltenen Aktien ergeben würde. Anderes ergibt sich auch aus dem Umstand nicht, dass für den Pflichtigen die freie Handelbarkeit der Aktien mit einem Aktionärbindungsvertrag eingeschränkt war. Die in diesem Vertrag vorgesehene Preisbestimmung hätte gemäss der unwidersprochenen Berechnung des kantonalen Steueramts im Rekursverfahren zu einem nur marginal unter dem gemäss Wegleitung errechneten Wert geführt. Weswegen dieser Betrag im Rahmen des Verkaufs Mitte 2003 seitens des Pflichtigen nicht erzielt wurde, ist tatsächlich nicht einsichtig erläutert. 3.4 Die eigentliche Bewertung ist im Beschwerdeverfahren nicht mehr umstritten, insbesondere sind den Pflichtigen mit der Rekursantwort noch im Rekursverfahren die Grundlagen zur Überprüfung der Berechnung hinreichend offengelegt worden, ohne dass die Pflichtigen in der Rekursreplik hierzu weitere Ausführungen getätigt oder zusätzliche Anträge gestellt haben. 4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerschaft zu auferlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschwerdegegner werden für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (Verheiratetentarif) eingeschätzt. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |