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Geschäftsnummer: SB.2007.00123  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.05.2008
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Grundstückgewinnsteuer


Gemäss § 216 Abs. 3 lit. a StG wird die Grundstückgewinnsteuer u.a. aufgeschoben bei Eigentumswechsel infolge Erbgang. Hat sich die Erbengemeinschaft als eigentliche Liquidationsgemeinschaft ausdrücklich oder stillschweigend in eine neue (i.d.R. einfache) Gesellschaft umgewandelt, unterliegen weitere Handänderungen der Grundstückgewinnsteuer. Vorliegend kann aus der Vereinbarung der Erben, in welcher diese ihre Quoten am Nachlass festlegten, nicht auf eine Beendigung der Erbengemeinschaft geschlossen werden. Denn weder aus dieser Vereinbarung noch aus dem Verhalten der Erben ist eine Zweckänderung hin zur einfachen Gesellschaft ersichtlich. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFSCHUB
EINFACHE GESELLSCHAFT
ERBENGEMEINSCHAFT
ERBQUOTE
ERBTEILUNG
ERBTEILUNGSVERTRAG
GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER
HANDÄNDERUNG
STEUERAUFSCHUB
STREITWERT
STREITWERTBERECHNUNG
Rechtsnormen:
§ 216 Abs. I StG
§ 216 Abs. III lit. a StG
Publikationen:
RB 2008 Nr. 90 S. 172
RB 2008 Nr. 94 S. 177
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2007.00123

 

 

Entscheid

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 14. Mai 2008

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde R,  

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Erben von A, nämlich:

 

1.    Erben von F, nämlich:
 

              1.1     B,

1.2     C,

1.3     D,

2.    G,
 

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Grundstückgewinnsteuer,

hat sich ergeben:

I.  

Mit als "Erbteilungsvertrag" überschriebener Vereinbarung vom 8. Februar 2006 wiesen die Brüder F und G die 1992 von ihrem Vater ererbte Liegenschaft Kat. Nr. 01 in S, L-Strasse 02, in das Alleineigentum von F. Gleichentags erfolgte die entsprechende Handänderung.

Gestützt auf diese Handänderung lud das Gemeindesteueramt der Gemeinde R F und GA am 28. Mai 2006 zur Einreichung einer Steuererklärung ein. Auf nachfolgende Mahnung mit Androhung der Säumnisfolgen bestritten F und G das Bestehen einer Steuerpflicht, weswegen auch keine Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung bestehe. Am 21. August 2006 schätzte der Gemeinderat der Gemeinde R G als steuerpflichtigen Verkäufer eines Gesamteigentumsanteils von 20% an der vorgenannten Liegenschaft mit einem gerundeten steuerpflichtigen Grundstückgewinn von Fr. … und einem reinen Steuerbetrag von Fr. … ein.

Am 30. Oktober 2006 wies der Gemeinderat R die namens von F und G erhobene Einsprache ab.

II.  

Am 8. November 2007 trat die Steuerrekurskommission III des Kantons Zürich auf den von den Erben des zwischenzeitlich verstorbenen F erhobenen Rekurs mangels Beschwer durch den Einschätzungsentscheid nicht ein. Gleichzeitig hiess sie den Rekurs von G gut und hob den Einsprache- wie auch den Einschätzungsentscheid des Gemeinderats R auf.

III.  

Hiergegen wandte sich die Gemeinde R mit Beschwerde vom 10. Dezember 2007 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welchem sie sinngemäss die Wiederherstellung des Einspracheentscheids, eventuell die Erhöhung der Grundstückgewinnsteuer "unter Annahme einer Handänderung über 50% des Grundstücks" beantragte. Ausserdem verlangte die Gemeinde R die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren.

Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete beantragten die Beschwerdegegner am 16. Januar 2008, auf das Rechtsmittel sei insoweit nicht einzutreten, als dieses sich gegen die Erben des F richte, im übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

2.  

Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid auf die Beschwerde der Erben des F deswegen nicht eingetreten, da diese durch den Einschätzungsentscheid der Beschwerdeführerin nicht beschwert wird. Tatsächlich richtet sich dieser einzig gegen G als "steuerpflichtigen Verkäufer".

In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin die Erben des F erneut an, ohne aber im Zusammenhang mit dem angeführten Nichteintretensentscheid der Vorinstanz Anträge zu stellen oder zur Passivlegitimation der Erben des F weitere Ausführungen zu tätigen. Insoweit, als das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin die Erben des F ins Recht fassen will, ist daher mangels Antrag und Begründung darauf nicht einzutreten, wobei angesichts der konkreten Umstände auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Mängelbehebung verzichtet werden kann (vgl. § 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

3.  

Nach § 216 Abs. 1 StG wird die Grundstückgewinnsteuer von Gewinnen erhoben, die sich bei Handänderungen an Grundstücken ergeben. Gemäss Abs. 3 lit. a derselben Bestimmung wird die Grundstückgewinnsteuer aufgeschoben bei Eigentumswechsel infolge Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung.

3.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der grundsteuerlichen Behandlung von Erbengemeinschaften und deren Funktion als Liquidationsgemeinschaft zutreffend zusammengefasst. Hierauf ist in analoger Anwendung von § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) zu verweisen. Unter Erbteilung ist demnach grundsätzlich die zivilrechtliche Erbteilung zu verstehen, und zwar auch die partielle Erbteilung (RB 1982 Nr. 100). Es ist weiter im Einzelfall und anhand von objektiven Kriterien zu entscheiden, ob eine Erbengemeinschaft ihren Liquidationszweck nicht mehr verfolgt und sich in eine andere Form von Gemeinschaft gewandelt hat, vorzugsweise in eine einfache Gesellschaft (RB 1998 Nr. 155). Dabei kann der Zeitablauf ein derartiges objektives Kriterium darstellen. Solange die Erbengemeinschaft aber nur die Sicherung, Erhaltung und sachgerechte Bewirtschaftung des Nachlasses bezweckt, spielt es keine Rolle, wie lange die Teilung aufgeschoben wird (VGr, 4. Oktober 1984, StE 1985 B 42.31 Nr. 1).

3.2 Die beiden Brüder F und G haben mit Vereinbarung vom 27. Juni 1994 die Quoten am Nachlass ihres Vaters einverständlich festgelegt und bestimmt, dass G einen Anteil von 20%, F einen solchen von 80% am Erbe haben soll. Eine weitere Aufteilung oder gar Zuweisung von einzelnen Vermögenswerten, insbesondere der Liegenschaft oder der auf ihr lastenden Schulden über diese quotale Festlegung hinaus ist diesem Vertrag nicht zu entnehmen. In der Folge haben die beiden Brüder die streitbetroffene Liegenschaft weiter in dem Sinn gemeinsam genutzt, als F die Wohnung im Obergeschoss, G diejenige im Erdgeschoss bewohnte. Auch aufgrund gesundheitlicher Schwierigkeiten von G, der 1994 einen Schlaganfall erlitt, unterblieben weitere Schritte im Hinblick auf eine Erbteilung. Im Jahr 1995 wurde der Hauseingang saniert und für das Obergeschoss eine neue Treppe erstellt, alles mit einem totalen Aufwand von ca. Fr. … . Am 8. Februar 2006 schlossen F und G unter Mitwirkung des Notariats S einen Erbteilungsvertrag, in welchem die streitbetroffene Liegenschaft gänzlich F zugewiesen wurde, im Wesentlichen gegen Übernahme der auf der Liegenschaft lastenden Schulden und Einräumung eines Wohnrechts an G.

3.3 Mit der Vereinbarung vom 27. Juni 1994 haben die Brüder F und G einzig die Quoten am Nachlass ihres Vaters fixiert, wobei letztlich offen bleiben kann, ob sie überhaupt eine Verschiebung eines ursprünglich hälftigen Anteils vornahmen oder ob – wie die Pflichtigen in der Beschwerdeantwort an das Verwaltungsgericht ausgeführt haben – allenfalls nur Erbvorbezüge ausgeglichen wurden. So oder anders lässt sich aus dieser Vereinbarung nicht ableiten, dass damit eine Beendigung der Erbengemeinschaft, ein Übergang in eine einfache Gemeinschaft und der Abschluss der Teilung am fraglichen Grundstück bezweckt werden sollte. Selbst wenn diese Vereinbarung die Quote am Nachlassgrundstück verschoben haben sollte, ist nämlich weder aus dem Text der Vereinbarung von 1994 noch aus dem weiteren Verhalten der beiden Brüder eine derartige Zweckänderung von der bisherigen Erbengemeinschaft hin zu einer einfachen Gemeinschaft ersichtlich. Das gemeinsame weitere Bewohnen der Liegenschaft mit moderatem Ausbau des Hauseingangs und des Zugangs zur oberen Wohnung belegt vielmehr eine sachentsprechende Bewirtschaftung, welche auf Sicherung und Erhaltung der Werte des Nachlasses ausgerichtet war. Dieses Vorgehen war vorliegend insbesondere auch im Lichte der gesundheitlichen Situation von G geradezu angezeigt. Damit ist der Vorinstanz zuzustimmen, welche weder in der Vereinbarung vom 27. Juni 1994 noch im weiteren Verhalten der Gebrüder F und G eine Erbteilung erkennen konnte. Tatsächlich erfolgte diese erst mit Abschluss des partiellen Erbteilungsvertrags vom 8. Februar 2006.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich die Praxis des Verwaltungsgerichts zur Verschiebung von ideellen Anteilen von Beteiligten an einem Grundstück, etwa bei einem über eine Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft gehaltenen Grundstück (RB 1983 Nr. 69), nicht dergestalt auf den vorliegenden Fall übertragen, dass der rudimentären Vereinbarung aus dem Jahre 1994 bereits eine die (partielle) Erbteilung vollständig abschliessende und diesbezüglich die Erbengemeinschaft beendende Wirkung zuerkannt werden muss. Dieser Auslegung steht auch die nicht konsequente Einschätzung der Gebrüder F und G im Bereich der direkten Steuern nicht entgegen: Wohl sind Vermögenssteuerwert und auf der Liegenschaft lastende Schulden im Verhältnis 80:20 F zugewiesen worden. Umgekehrt ist jedoch festzuhalten, dass Eigenmietwert, Unterhalt und Schuldzinsen den Brüdern weiterhin je hälftig zugewiesen wurden. Letzteres ist durchaus ein objektives Indiz dafür, dass die Erbengemeinschaft eben fortbestanden hat. Jedenfalls ist aus diesen Einschätzungen im Bereich der direkten Steuern kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gebrüder F und G im Zusammenhang mit der heute zu beurteilenden Frage um den Zeitpunkt der Erbteilung abzuleiten.

3.4 Nachdem diese für die Bejahung des Steueraufschubs massgeblichen Umstände seitens der Gebrüder F und G der Beschwerdeführerin bereits im Einschätzungsverfahren mitgeteilt wurden, trifft die Feststellung der Vorinstanz ebenfalls zu, wonach die Beschwerdegegnerin nicht zur Ermessenseinschätzung von G hätte schreiten dürfen. Anders wäre indessen wohl dann zu entscheiden gewesen, hätte der Steueraufschub verneint werden müssen.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 213 StG), wobei der Streitwert im Lichte des Eventualantrags der Beschwerdeführerin auf einer Grundstückgewinnsteuer zu bemessen ist, welche einer Handänderung über 50 % des streitbetroffenen Grundstücks entspricht. Denn für die Berechnung des Streitwerts massgeblich ist der gesamte Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist (vgl. § 114 Abs. 4 StG), weshalb grundsätzlich auf den in betragsmässiger Hinsicht weitestgehenden Antrag der Beschwerdeführerin abzustellen ist. Dass es sich hierbei um einen Eventualantrag handelt, spielt keine Rolle. Im Gegenteil wird dadurch verhindert, dass das eigentliche Hauptbegehren in einen Eventualantrag gekleidet wird, um dadurch den Streitwert und damit die (drohenden) Kosten- und Entschädigungsfolgen zu minimieren.

Zudem steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu, vielmehr hat sie die Beschwerdegegner angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 213 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inklusive) zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …