{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2008-05-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2007-00125_2008-05-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=207572&W10_KEY=13823282&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b2cdeb0b2c68e8fca731daf1ba965e95"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2007.00125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.05.2008  SB.2007.00125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.05.2008  SB.2007.00125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.05.2008  SB.2007.00125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2002-2003 | Das kantonale Steueramt rechnete bei der steuerpflichtigen Aktiengesellschaft einen im Rahmen einer Absorption einer anderen Aktiengesellschaft entstandenen Fusionsverlust sowie Sonderabschreibungen als verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung auf. Einen hiergegen erhobenen Rekurs der Pflichtigen hiess die Steuerrekurskommission teilweise gut und wies die Sache \"zur Wiederaufnahme und Fortsetzung der Einsch\u00e4tzungsverfahren\" an das kantonale Steueramt zur\u00fcck. Gegen den R\u00fcckweisungsentscheid erhob das kantonale Steueramt Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Die Pflichtige ihrerseits erhob \"Anschlussbeschwerde\". Die \"Anschlussbeschwerde\" der Pflichtigen ist als selbst\u00e4ndige Beschwerde zu behandeln. Die vom kantonalen Steueramt und von der Pflichtigen eingeleiteten Verfahren sind zu vereinigen, da sie denselben Rekursentscheid und dieselben Parteien betreffen. Die Rekurskommission darf gem\u00e4ss \u00a7 149 Abs. 3 StG nur ausnahmsweise die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zur\u00fcckweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein Enscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet. Nachdem die Rekurskommission in ihrem Entscheid sowohl den Fusionsverlust, als auch die Sonderabschreibungen als nicht abzugsf\u00e4hig erkl\u00e4rt hat, ist nicht ersichtlich, weshalb sie sich dennoch gefragt hat, ob und in welchem Umfang der Pflichtigen durch den Kauf der Aktien der absorbierten Gesellschaft ein gesch\u00e4ftsm\u00e4ssig begr\u00fcndeter Aufwand entstanden ist. Insofern besteht offenbar ein Widerspruch im vorinstanzlichen Entscheid und ist ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der eine R\u00fcckweisung an das kantonale Steueramt gerechtfertigt h\u00e4tte, nicht erkennbar. Der R\u00fcckweisungsentscheid ist somit aufzuheben und die Sache an die Rekurskommission zur allf\u00e4lligen weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid zur\u00fcckzuweisen.  S. auch SB.2007.00126 bzw. SB.2008.00003."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:45:50", "Checksum": "d8dcd1862566b5356b9555278f9638a9"}