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SB.2008.00009
Entscheid
des Einzelrichters
vom 23. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
Stiftung A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern (5.4. - 31.12.2005), hat sich ergeben: I. Die Stiftung A ist eine 2005 gegründete Familienstiftung im Sinn von Art. 335 des Zivilgesetzbuchs (ZGB), welche die Ausrichtung von Mitteln an Familienangehörige der 2. und 3. Generation zwecks Ausstattung, aus Anlass der Geburt eines Kindes sowie als Schulungsbeitrag bezweckt. In der Steuererklärung 2005 deklarierte sie für das Steuerjahr 2005 (5.4. - 31.12.2005) ein negatives Ergebnis von Fr. …, welches sich aus einem Ertrag von Fr. … und einem Aufwand von Fr. … zusammensetzt. Unter den Aufwandspositionen figurierte dabei der Posten "Zuwendungen" von Fr. …, welcher einen Ausstattungsbeitrag von Fr. … an C sowie einen Ausbildungsbeitrag von Fr. … an D beinhaltete. Im Einschätzungsentscheid vom 6. Juli 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 (5.4. - 31.12.2005) rechnete das kantonale Steueramt den Ausstattungsbeitrag von Fr. … auf und schätzte die Stiftung A mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Die hiergegen erhobene Einsprache, mit welcher die Pflichtige beantragte, der Ausstattungsbeitrag an C sei zum Abzug zuzulassen, wies das kantonale Steueramt am 28. September 2007 ab. II. Den von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission II mit Entscheid vom 8. Januar 2008 ab. III. Am 14. Februar 2008 liess die Stiftung A dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde beantragen, es sei der Entscheid der Rekurskommission aufzuheben und auf die Aufrechnung des Ausstattungsbeitrages von Fr. … an C zu verzichten. Zudem verlangte die Stiftung die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Pflichtige machte geltend, dass die Zuwendung von Fr. … einen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstelle. Die Frage, ob eine Familienstiftung eine Leistung an einen Destinatär als geschäftsmässig begründeten Aufwand vom Gewinn abziehen könne, müsse allein davon abhängig gemacht werden, ob die Leistung durch den gesetzlich zulässigen Zweck der Familienstiftung gedeckt sei. Letzteres sei vorliegend der Fall. Das kantonale Steueramt beantragte in seiner Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Steuerrekurskommission II verzichtete auf Vernehmlassung. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 2. Umstritten ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin als Familienstiftung im Sinn von Art. 335 ZGB eine als Ausstattungsbeitrag bezeichnete Zuwendung an einen ihrer Destinatäre, C, in der Höhe von Fr. … als geschäftsmässig begründeten Aufwand vom steuerbaren Gewinn im Sinn von § 64 Abs. 1 StG abziehen kann. 3. 3.1 Für die bei der Bestimmung des steuerbaren Reingewinns entscheidende Frage der geschäftsmässigen Begründetheit einer Aufwendung ist bei einer Familienstiftung der als Geschäftszweck zu betrachtende Zweck der Stiftung massgebend, weil diese nur einen der nach Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässigen Zwecke verfolgen darf (zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990: BGr, 4. März 2002, StE 2002 B 72.14.1 Nr. 19 E. 3.4, auch zum Folgenden). Geschäftsmässig begründet ist daher ein Aufwand bei einer Familienstiftung nur, wenn er bei einer geschäftlichen Tätigkeit im Rahmen des nach dem Zivilrecht zulässigen Stiftungszwecks anfällt. 3.2 Art. 335 Abs. 1 ZGB nennt als zulässige Zwecke einer Familienstiftung die Erziehung, die Ausstattung, die Unterstützung und ähnliche Zwecke. Diese Aufzählung ist abschliessend (BGE 108 II 393 E. 6a; BGE 93 II 439 E. 4; BGE 73 II 81 E. 5) und bedeutet nach der Rechtsprechung, dass Familienstiftungen nur für besondere Bedarfssituationen errichtet werden dürfen (BGr, 4. März 2002, StE 2002 B 72.14.1 Nr. 19 E. 4.5 und 4.6). Leistungen einer Familienstiftung an ihre Destinatäre, die voraussetzungslos für den allgemeinen Lebensunterhalt der Familie ausgerichtet werden, sind unzulässig (BGr, 4. März 2002, StE 2002 B 72.14.1 Nr. 19 E. 4.5; BGE 108 II 393 E. 6a; 93 II 439 E. 4; 89 II 437 E. 1; 75 II 81 E. 3b). Leistungen an Destinatäre können also von vornherein nur dann als bei geschäftlichen Tätigkeiten im Rahmen des Stiftungszwecks ausgerichtet gelten, wenn sie an besondere, an eine bestimmte Lebenslage anknüpfende Voraussetzungen gebunden sind (BGr, 4. März 2002, StE 2002 B 72.13.1 Nr. 19 E. 4.5). Diese vom Bundesgericht wiederholt bestätigte Praxis ist auch im Licht der neueren Doktrin, nach welcher zum Teil eine tendenziell weitere Auslegung von Art. 335 Abs. 1 ZGB befürwortet wird (vgl. Peter Breitschmid/Michael Vetsch in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 335 ZGB N. 4 f.; Harold Grüninger, Basler Kommentar, 3. A., 2006, Art. 335 ZGB N. 11; Alexandra Zeiter, Die Erbstiftung [Art. 493 ZGB], Freiburg im Uechtland 2001, Rz. 576 ff.; vgl. auch dies., Neues zur Unterhaltsstiftung, SJZ 97 [2001], S. 451 ff., S. 453), nicht aufzugeben. 3.3 Das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze reicht für die Annahme einer besonderen Bedarfssituation nicht aus (jeweils für Unterstützungsleistungen jedoch in diesem Sinn Grüninger, Art. 335 ZGB N. 11; a.M. Michael Riemer, Berner Kommentar, 1981, Die Stiftungen, Systematischer Teil, N. 148). Eine blosse Altersgrenze erscheint schon deshalb nicht als genügend, weil eine Bedürftigkeit unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Alters eintreten oder ausbleiben kann. Der Umstand, dass bei Personalfürsorgestiftungen einzig an ein bestimmtes Alter geknüpfte Leistungen zulässig sind, vermag daran nichts zu ändern (a.M. Grüninger, Art. 335 ZGB N. 11). 4. 4.1 Gemäss Beschluss des Stiftungsrates vom 21. Juli 2005, auf welchen sich die streitige Zuwendung an C stützt, wird der Ausstattungsbeitrag ein Mal gewährt, und zwar bei Vollendung des 30. Altersjahres oder bei früherer Heirat. Der Ausstattungsbeitrag wird nach dem Beschluss ferner ohne Zinsen an unverheiratete Anteilsberechtigte im Alter von über 30 Jahren ausgerichtet. Die Pflichtige macht geltend, dass die streitige Zuwendung anlässlich der Begründung eines eigenen Haushalts durch C geleistet wurde. Aufgrund des Protokolls des Stiftungsrates, wonach Ausstattungsbeiträge nur im Fall der Heirat oder bei Überschreiten eines Alters von 30 Jahren gewährt werden, erscheint es jedoch als ausgeschlossen bzw. jedenfalls nicht genügend substanziiert, dass C die streitige Zuwendung anlässlich der Begründung eines eigenen Hausstandes erhalten hat. Selbst wenn die Begründung eines eigenen Hausstandes – entgegen der Annahme der Vorinstanz – als genügend substanziiert gelten würde, fehlt es am Nachweis eines Zusammenhangs zwischen der Zuwendung und der Begründung des Hausstandes durch C. Eine Leistung im Rahmen des nach Art. 335 Abs. 1 ZGB zulässigen Stiftungszwecks liegt folglich nicht vor. 4.2 Da der von der Beschwerdeführerin an C ausgerichtete Betrag von Fr. … schon deshalb nicht als geschäftsmässig begründet betrachtet werden kann, weil er nicht im Rahmen des gesetzlich zulässigen Stiftungszwecks geleistet wurde, kann dahingestellt bleiben, ob bei Familienstiftungen Leistungen an Destinatäre generell geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen darstellen (vgl. hierzu auch BGr, 22. April 2005, StE 2006 B 26.25 Nr. 2, E. 2.4). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |