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SB.2008.00024
Beschluss
der 2. Kammer
vom 16. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, betreffend Direkte Bundessteuer 2004 und 2005, hat sich ergeben: I. Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt für die direkte Bundessteuer 2004 und 2005 mit Einspracheentscheiden vom 30. August 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … veranlagt. Dabei legte das Steueramt Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert ihrer Liegenschaft in R jeweils auf Fr. … bzw. Fr. … fest. II. Die Pflichtigen verlangten mit Beschwerden vom 27. September 2007 die Herabsetzung von Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert der Liegenschaft auf Fr. … bzw. Fr. …, weil die Gemeinde R seit November 2003 in besonderer Weise vom Fluglärm betroffen sei, und beantragten die einstweilige Sistierung des Verfahrens. Am 29. November 2007 ordnete der Präsident der Steuerrekurskommission III unter Ablehnung des Sistierungsbegehrens ein Gutachten über den Marktmietwert und den Verkehrswert der erwähnten Liegenschaft per 2004 und 2005 bzw. per 31. Dezember 2004 und 31. Dezember 2005 an. Das Wiedererwägungsgesuch der Pflichtigen um Sistierung vom 10. Dezember 2007 wies er am 1. Februar 2008 ab. III. Mit Beschwerde vom 3. März 2008 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung des Präsidenten der Steuerrekurskommission III vom 1. Februar 2008 aufzuheben und das Verfahren sei zu sistieren; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren zu sistieren; subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in einem Vorentscheid über den Anspruch auf eine ausserordentliche Neueinschätzung zu befinden. Ausserdem forderten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Laut Art. 140 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige Instanz gegen den Beschwerdeentscheid der kantonalen Rekurskommission offen, worunter ein prozesserledigender Entscheid – ein Sachentscheid oder ein Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist. Prozessleitende Verfügungen der Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Nur ausnahmsweise sind prozessleitende Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind (BGE 108 Ib 465 E. 2; vgl. auch RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42). 1.2 Die Pflichtigen machen geltend, es sei ihnen durch die Verweigerung der Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden, indem ihnen unnötigerweise ein im Verhältnis zum Streitwert unangemessen kostspieliges Gutachten aufgezwungen werde. Inwiefern durch die Anordnung des in Frage stehenden Gutachtens über den Marktmietwert und den Verkehrswert ihrer Liegenschaft in R für die Pflichtigen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich: Weder sind die Pflichtigen unter Androhung eines Rechtsverlusts zur Sicherstellung der Expertisekosten angehalten worden (vgl. § 26 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998), noch müssten sie die Kosten des Gutachtens tragen, wenn sich dieses als unnötig erweisen würde oder deren Kosten unverhältnismässig wären (Art. 144 Abs. 3 DBG; vgl. VGr, 10. Mai 2006, SB.2006.00011, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1961 Nr. 61; vgl. auch Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 24 Rz. 64 am Ende). Bewirkt somit die vorinstanzliche Zwischenverfügung für die Pflichtigen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so ist sie nicht selbständig anfechtbar und ist auf die Beschwerde infolgedessen nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG zu). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an … |