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SB.2008.00027
Beschluss
der 2. Kammer
vom 16. April 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Beschwerdegegner, betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003, hat sich ergeben: I. Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt für die Staats- und Gemeindesteuern 2003 mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. … eingeschätzt. Dabei legte das Steueramt Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert ihrer Liegenschaft in R auf Fr. … bzw. Fr. … fest. II. Die Pflichtigen verlangten mit Rekurs vom 12. Juli 2007 die Herabsetzung von Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert der Liegenschaft auf Fr. … bzw. Fr. …, weil R seit November 2003 in besonderer Weise vom Fluglärm betroffen sei, und beantragten die einstweilige Sistierung des Verfahrens. Am 12. November 2007 ordnete der Präsident der Steuerrekurskommission III unter Ablehnung des Sistierungsbegehrens ein Gutachten über den Marktmietwert und den Verkehrswert der erwähnten Liegenschaft per 2003 bzw. per 31. Dezember 2003 an. Das Wiedererwägungsgesuch der Pflichtigen um Sistierung vom 3. Dezember 2007 wies er am 1. Februar 2008 ab. III. Mit Beschwerde vom 3. März 2008 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung des Präsidenten der Steuerrekurskommission III vom 1. Februar 2008 aufzuheben und das Verfahren sei zu sistieren; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren zu sistieren; subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in einem Vorentscheid über den Anspruch auf eine ausserordentliche Neueinschätzung zu befinden. Ausserdem forderten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten (Einzelrichters), worunter ein prozesserledigender Entscheid – ein Sachentscheid oder ein Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist. Prozessleitende Verfügungen der Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledigenden Entscheid. Nur ausnahmsweise sind prozessleitende Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbunden sind (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42). 1.2 Die Pflichtigen machen geltend, es sei ihnen durch die Verweigerung der Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden, indem ihnen unnötigerweise ein im Verhältnis zum Streitwert unangemessen kostspieliges Gutachten aufgezwungen werde. Inwiefern durch die Anordnung des in Frage stehenden Gutachtens über den Marktmietwert und den Verkehrswert ihrer Liegenschaft in R für die Pflichtigen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich: Weder sind die Pflichtigen unter Androhung eines Rechtsverlusts zur Sicherstellung der Expertisekosten angehalten worden (vgl. § 26 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998), noch müssten sie die Kosten des Gutachtens tragen, wenn sich dieses als unnötig erweisen würde oder deren Kosten unverhältnismässig wären (§ 151 Abs. 3 StG; VGr, 10. Mai 2006, SB.2006.00011, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1961 Nr. 61; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/ Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2.A., Zürich 2006, § 151 N. 18). Bewirkt somit die vorinstanzliche Zwischenverfügung für die Pflichtigen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so ist sie nicht selbständig anfechtbar und ist auf die Beschwerde infolgedessen nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 StG). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an … |