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Geschäftsnummer: SB.2008.00027  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.04.2008
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2003


Prozessleitende Zwischenverfügungen sind nur ausnahmsweise selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei voraussichtlich mit einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern den Bf. durch die Anordnung des in Frage stehenden Gutachtens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte. Nichteintreten.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
GUTACHTEN
NACHTEIL
SISTIERUNG
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 151 Abs. III StG
§ 153 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2008.00027

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 16. April 2008

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003,

hat sich ergeben:

I.  

Die Eheleute A und B wurden vom kantonalen Steueramt für die Staats- und Gemeinde­steuern 2003 mit Einspracheentscheid vom 12. Juni 2007 mit einem steuerbaren Einkom­men von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (zum Satz von Fr. … einge­schätzt. Dabei legte das Steueramt Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert ihrer Liegen­schaft in R auf Fr. … bzw. Fr. … fest.

II.  

Die Pflichtigen verlangten mit Rekurs vom 12. Juli 2007 die Herabsetzung von Eigenmiet- und Vermögenssteuerwert der Liegenschaft auf Fr. … bzw. Fr. …, weil R seit November 2003 in besonderer Weise vom Fluglärm betroffen sei, und beantragten die einstweilige Sistierung des Verfahrens.

Am 12. November 2007 ordnete der Präsident der Steuerrekurskommission III unter Ablehnung des Sistierungsbegehrens ein Gutachten über den Marktmietwert und den Verkehrswert der erwähnten Liegenschaft per 2003 bzw. per 31. Dezember 2003 an. Das Wiedererwägungsgesuch der Pflichtigen um Sistierung vom 3. Dezember 2007 wies er am 1. Februar 2008 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 3. März 2008 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Verfügung des Präsidenten der Steuerrekurskommission III vom 1. Februar 2008 aufzuheben und das Verfahren sei zu sistieren; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, das Verfahren zu sistieren; subeventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, in einem Vorentscheid über den Anspruch auf eine ausserordentliche Neueinschätzung zu befinden. Ausserdem forderten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Laut § 153 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen gegen den Entscheid der Rekurskommission oder ihres Präsidenten (Einzelrichters), worunter ein prozesserledigender Entscheid – ein Sa­chentscheid oder ein Nichteintretensentscheid – zu verstehen ist. Prozessleitende Ver­fügungen der Rekurskommission sind demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig an­fechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Beschwerde gegen den verfahrenserledi­genden Entscheid. Nur ausnahmsweise sind prozessleitende Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wieder gutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbun­den sind (vgl. RB 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42).

1.2 Die Pflichtigen machen geltend, es sei ihnen durch die Verweigerung der Sistierung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstanden, indem ihnen unnötigerweise ein im Verhältnis zum Streitwert unangemessen kostspieliges Gutachten aufgezwungen werde.

Inwiefern durch die Anordnung des in Frage stehenden Gutachtens über den Marktmietwert und den Verkehrswert ihrer Liegenschaft in R für die Pflichtigen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich: Weder sind die Pflichtigen unter Androhung eines Rechtsverlusts zur Sicherstellung der Expertisekosten angehalten worden (vgl. § 26 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998), noch müssten sie die Kosten des Gutachtens tragen, wenn sich dieses als unnötig erweisen würde oder deren Kosten unverhältnismässig wären (§ 151 Abs. 3 StG; VGr, 10. Mai 2006, SB.2006.00011, E. 3.1, www.vgrzh.ch; RB 1961 Nr. 61; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/ Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisier­ten Steuergesetz, 2.A., Zürich 2006, § 151 N. 18).

Bewirkt somit die vorinstanzliche Zwischenverfügung für die Pflichtigen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so ist sie nicht selbständig anfechtbar und ist auf die Beschwerde infolgedessen nicht einzutreten.

2.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzu­erlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Partei­entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 StG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr.    350.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …