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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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SB.2008.00036
Entscheid
des Einzelrichters
vom 12. November 2008
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Eliane
Fischer.
In Sachen
A, vertreten
durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2005,
hat
sich ergeben:
I.
A ist Alleingesellschafter der C GmbH. Diese Gesellschaft
gewährte ihm bis 31. Dezember 2004 ein Kontokorrentdarlehen von Fr. …,
welches im Jahr 2005 um insgesamt Fr. … auf Fr. … erhöht wurde.
Das kantonale Steueramt würdigte die Erhöhung unter
Hinweis auf die ihrer Auffassung nach fehlende Bonität des Darlehensnehmers als
verdeckte Gewinnausschüttung der Gesellschaft an A und schätzte diesen am 27.
August 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren
Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.- ein.
Das Steueramt hielt an dieser Einschätzung mit Einspracheentscheid vom 15.
November 2007 fest.
II.
Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen
gerichteten Rekurs des Pflichtigen am 25. Februar 2008 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. April 2008 liess der Pflichtige dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die Sache
sei "zur korrekten Abklärung des Sachverhalts resp. für eine
Neubeurteilung" an die Steuerrekurskommission II zurückzuweisen. Ausserdem
forderte er die Zusprechung einer "grosszügigen" Parteientschädigung.
Die Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt
schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit der
Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3
des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden.
Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine
Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die
Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben.
Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in
Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen
und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die
Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende
Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999
Nr. 147).
Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den
Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach
Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch
liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen
ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung
allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die
Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint
(RB 1999 Nr. 147).
1.2 Im
Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit
die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel,
die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen
worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht
nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich
neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder
Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von
geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer
tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor
Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein
zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche
unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).
2.
2.1
Nach § 20 Abs. 1 lit. c StG sind unter anderem Erträge aus
beweglichem Vermögen steuerbar, wie Dividenden, Gewinnanteile,
Liquidationsüberschüsse, Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien und geldwerte
Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Zu den letztgenannten Leistungen
gehören insbesondere die verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinn von
§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG. Darunter sind von der Gesellschaft
an ihre Aktionäre oder diesen nahestehende Personen bewusst zugewendete geldwerte
Vorteile zu verstehen, die unbeteiligten Dritten nicht eingeräumt würden
bzw. worden wären (vgl. statt vieler RB 1982 Nr. 72, mit Hinweisen).
2.2 Der Grund
solcher Vorteilszuwendungen liegt nicht in der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft,
sondern im Beteiligungsverhältnis. Mit der Ausrichtung von geldwerten Vorteilen
kommt die Gesellschaft nicht geschäftlichen Verpflichtungen nach, sondern verwendet
Gewinn im Interesse ihrer Aktionäre (Art. 660 des Obligationenrechts [OR];
Markus Reich, Verdeckte Vorteilszuwendungen zwischen verbundenen Unternehmen,
ASA 54 [1985/86], S. 621 f.). Die Einräumung geldwerter Leistungen kann
nicht nur in Form gegenständlicher Vermögenszuwendungen erfolgen; vielmehr
bildet jede Leistung der Gesellschaft ohne entsprechende Gegenleistung, die
nicht im geschäftlichen Interesse, sondern in jenem der Aktionäre gewährt
wird, eine Gewinnausschüttung (Reich, S. 635 und 639, auch zum Folgenden).
Die als Gewinnausschüttungen oder ‑vorwegnahmen zugewendeten
geldwerten Vorteile bilden bei den Aktionären, jedenfalls wenn sie die
Beteiligungsrechte – wie vorliegend – in ihrem Privatvermögen halten, steuerbaren
Vermögensertrag. Trotz des in Art. 678 OR statuierten
Rückforderungsanspruchs gelten geldwerte Leistungen als im umschriebenen Zeitpunkt
zugeflossen, wenn mangels Durchsetzungswillens der Gesellschaft mit der Rückforderung
nicht ernstlich zu rechnen ist und die Gesellschaft den Rückforderungsanspruch
auch nicht bilanziert (Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.),
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2a, 2.A., Basel 2008, Art. 20
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990,
N. 48).
Bei Gewährung von Darlehen der Gesellschaft ist in erster
Linie die finanzielle Situation des Aktionärs im Zeitpunkt der Kreditgewährung
massgebend: Hätte ein unabhängiger Dritter dem Aktionär zu diesem Zeitpunkt
kein Darlehen gewährt oder zumindest dafür Sicherheiten verlangt, wäre in der
Darlehensgewährung eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen (RB 1982 Nr. 72).
2.3 Das Zufliessen von Vermögensertrag im Sinn von § 20
Abs. 1 lit. c StG ist eine steuerbegründende Tatsache, welche die
Steuerbehörden nachzuweisen haben (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990
B 92.51 Nr. 3). Demgegenüber trägt der Steuerpflichtige die
Beweislast für die steuermindernden bzw. ‑aufhebenden Tatsachen (RB 1987
Nr. 35). Die Steuerbehörden sind bei der Ermittlung der steuerbegründenden
Tatsachen aus allgemein bekannten Gründen in hohem Mass auf die Mitwirkung des
Steuerpflichtigen angewiesen. Diese Feststellung gilt insbesondere für die im
Massenverwaltungsverfahren durchgeführte Festsetzung der direkten Steuern von
Einkommen bzw. Ertrag und Vermögen bzw. Kapital. Es ist daher folgerichtig, an
die rechtsgenügende Darlegung derartiger Tatsachen durch die Behörden keine
hohen Anforderungen zu stellen (RB 1990 Nr. 36 = StE 1990 B 92.51
Nr. 3).
Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund
bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem
Steuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu
überbinden (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar
1991, ASA 60 [1991/92], S. 408 mit Hinweisen). Dieser setzt eine spätestens
in der Rekursschrift zu liefernde substanziierte Sachdarstellung voraus (RB 1987
Nr. 35).
Im Übrigen haben sich die Behörden bei der
Sachverhaltsfeststellung vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu
lassen. Sie dürfen und müssen aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne
Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als
verwirklicht oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung
bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und
Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Sie braucht
nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit
ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen
und auf sachliche Gründe abgestützt ist (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, 2. A.,
Basel etc. 2002, Art. 46 des Steuerharmonisierungsgesetzes vom
14. Dezember 1990, N. 22).
2.4 Die
Rekurskommission hat in der Erhöhung des Darlehens der C GmbH an den Pflichtigen
im Jahr 2005 um insgesamt Fr. … eine verdeckte Gewinnausschüttung erblickt.
Sie hat diesen Schluss im Wesentlichen damit begründet, dass der Zweck der Gesellschaft
die Vergabe von Krediten nicht einschliesse, kein schriftlicher
Darlehensvertrag vorliege, keine Vereinbarungen über die Modalitäten des
Kredits vorhanden seien und keine Sicherheiten bestellt worden seien sowie die
Bonität des Pflichtigen fehle. Das Verwaltungsgericht pflichtet dieser
Würdigung vollumfänglich bei, weshalb auf die vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden kann (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13.
Juni 1976).
Hervorzuheben ist, dass der Pflichtige weder nähere
Angaben über die Modalitäten des Darlehens, insbesondere über die Höhe der
Verzinsung und die Rückzahlung, gemacht noch Belege für eine gegebenenfalls
bestehende Vereinbarung beigebracht hat. Weshalb ein allfälliger Vertrag nur im
Einschätzungsverfahren der Gesellschaft eingereicht werden müsse, wie der
Pflichtige offenbar annimmt, kann nicht nachvollzogen werden, denn auch er muss
alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen
(§ 135 Abs. 1 StG). Sodann hat der Pflichtige nicht nachgewiesen,
dass Sicherheiten für das Darlehen bestellt wurden. Dass sich ein nicht
namentlich genannter "Freund und zukünftiger Geschäftspartner", bei
dem "es sich um eine finanziell sehr potente Person" handle, bereit
erklärt habe, für die Darlehensrückzahlung solidarisch zu haften, ist eine
nicht überprüfbare und durch nichts belegte Behauptung. Aufgrund der Akten
ergibt sich des Weiteren, dass der Pflichtige zwar über ein gewisses Vermögen
und Einkommen, nicht aber über hinreichende liquide Mittel für eine Rückzahlung
des Darlehens in angemessener Frist verfügt, was auch daraus hervorgeht, dass
er das Darlehen unstreitig auch zur Bestreitung privater Lebenshaltungskosten
verwendet hat. Dass schliesslich die Rekurskommission die vom Pflichtigen im
vorinstanzlichen Verfahren offerierte "Nachreichung der massgeblichen
Unterlagen auf Verlangen" nicht zum Anlass für eine Untersuchung genommen
hat, ist nicht zu beanstanden. Das Beweisverfahren setzt nach ständiger Praxis
im Rechtsmittelverfahren eine substanziierte Sachdarstellung voraus (RB 1992
Nr. 32, auch zum Folgenden), welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund
alle jene Tatsachenbehauptungen enthalten muss, die ohne weitere
Untersuchungen, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche
Würdigung der erhobenen Behauptungen erlauben. Eine solche Sachdarstellung kann
nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden (RB 1964 Nr. 68). Denn es ist
der Rekurskommission nicht zuzumuten, aufs Geratewohl Beweise zu erheben. Diese
hat infolgedessen ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt und dem Pflichtigen
das rechtliche Gehör nicht verweigert.
Gestützt auf die Aktenlage hat die Vorinstanz zu Recht
festgestellt, dass die C GmbH dem Pflichtigen ein Darlehen zu Bedingungen
eingeräumt hat, die sie einer Drittperson nicht gewähren würde. Weil dieser es
unterlassen hat, den ihn treffenden Gegenbeweis durch eine spätestens in der
Rekursschrift zu liefernde substanziierte Sachdarstellung und genau
bezeichnetes Beweismittelangebot gehörig anzutreten, muss es hierbei sein
Bewenden haben.
Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und fällt eine Parteientschädigung ausser
Betracht (§ 151 Abs. 1 StG bzw. § 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 und § 152 StG, je in Verbindung
mit § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss entscheidet der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …