{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "17.12.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2008-00038_17-12-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208147&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "37b50b765810bb797bf81a47a49c24c1"}, "Num": [" SB.2008.00038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.17.1  SB.2008.00038"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.17.1  SB.2008.00038"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.17.1  SB.2008.00038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern 2006 | Ermessenseinsch\u00e4tzung Anforderungen an Einsprache Der Pflichtige reichte mit der Einsprache eine nicht unterzeichnete Steuererkl\u00e4rung samt Belegen nach. Es w\u00e4re \u00fcberspitzt formalistisch, die pers\u00f6nliche Unterschrift auf dem begleitenden Einspracheschreiben, das auf die versehentlich nicht unterzeichnete Steuererkl\u00e4rung verweist und damit die Richtigkeit der dort gemachten Angaben bekr\u00e4ftigt, als ungen\u00fcgend zu betrachten und zus\u00e4tzlich eine Unterschrift auf der Steuererkl\u00e4rung selbst zu verlangen. Hinzu kommt im vorliegenden Fall weiter, dass die fehlende Unterschrift erstmals im Rekursentscheid thematisiert wird, w\u00e4hrend dessen dieser Mangel in der Begr\u00fcndung des Einspracheentscheids mit keinem Wort erw\u00e4hnt worden ist. Damit wurde es dem Pflichtigen geradezu verunm\u00f6glicht, sein Versehen im Rekursverfahren beheben zu k\u00f6nnen. Ausserdem sind die Steuerbeh\u00f6rden aufgrund von \u00a7 2 VO StG, der auch im Einspracheverfahren gegen Ermessenseinsch\u00e4tzungen anzuwenden ist, verpflichtet, dem Steuerpflichtigen bei Fehlen einer g\u00fcltigen Unterschrift auf einer Eingabe eine kurze Nachfrist zur Mangelbehebung einzur\u00e4umen. R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:22", "Checksum": "30f30810b07c3926430fa258e5220e3e"}