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Geschäftsnummer: SB.2008.00069  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.01.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 2006


Kostenauflage

Die Vorinstanz auferlegte dem vollumfänglich unterliegenden Pflichtigen zwar die gesamten Kosten, berücksichtigte jedoch bei der Bemessung der Spruchgebühr auch den Fehler des Steueramts. Dadurch hat sie im Sinn von Art. 144 Abs. 3 DBG jedenfalls teilweise von einer Kostenauflage abgesehen. Dass sie nicht von der Auflage sämtlicher Kosten abgesehen hat, stellt keinen Ermessensmissbrauch dar. Es war nicht sachwidrig und nicht willkürlich, dass sie für die Kostenauflage die verspätete Einsprache höher gewichtet hat als den Fehler des Steueramts, der bei rechtzeitiger Anfechtung ohne weiteres hätte korrigiert werden können.

Abweisung.
 
Stichworte:
ERMESSENSMISSBRAUCH
FEHLER
KOSTENAUFLAGE
KOSTENHÖHE
KOSTENTRAGUNG
KOSTENVERLEGUNG
OBSIEGEN
UNTERLIEGEND
Rechtsnormen:
Art. 144 Abs. III DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2008.00069

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. Januar 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,  

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer 2006.

 

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Der Angehörige des Staates C, A, der mit B verheiratet ist, welche sich in C aufhält, wurde am 1. Oktober 2007 vom kantonalen Steueramt für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt, wobei es den Tarif für Alleinstehende (Grundtarif) als anwendbar erklärte. Die Veranlagungsverfügung wurde dem Pflichtigen am 6. Oktober 2007 zugestellt. Auf dessen Einsprache vom 5. Februar 2008 trat das kantonale Steueramt am 25. März 2008 wegen Verspätung nicht ein.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Pflichtigen am 16. Juli 2008 ab, soweit er darauf eintrat. Er erwog, das kantonale Steueramt sei zu Recht auf die verspätete Einsprache nicht eingetreten und es sei keine Fristwiederherstellung zu gewähren. Er auferlegte die Rekurskosten von Fr. 451.- dem unterliegenden Pflichtigen. Zu deren Höhe führte er aus, dem Umstand, dass sich auch das Steueramt Fehler habe zu Schulden kommen lassen, sei bei der Bemessung der Spruchgebühr zu berücksichtigen, indem diese gegenüber dem Normalsatz zu ermässigen sei. Den Erwägungen ist zu entnehmen, dass der Pflichtige im Jahr 2006 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe mit B gelebt und das kantonale Steueramt im Gegensatz zu früheren Steuerperioden und der Folgeperiode der Steuerrechnung fälschlicherweise den Grundtarif und nicht den für Verheiratete massgeblichen Tarif zugrunde gelegt habe.

2.  

2.1 Mit Beschwerde vom 31. Juli 2008 (Poststempel) beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es seien ihm die Rekurskosten "zumindest" nur zur Hälfte aufzuerlegen, da der vorinstanzliche Einzelrichter festgestellt habe, dass sich beide Seiten schuldhaft verhalten hätten.

Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

2.2 Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Rekurskommission werden laut Art. 144 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt. Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Der Pflichtige ist im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vollständig unterlegen. Daher waren ihm grundsätzlich die Kosten aufzuerlegen. Für die Frage des Obsiegens oder Unterliegens ist es nämlich nicht von Belang, mit welcher Begründung ein bestimmtes Verfahrensergebnis erreicht wird. Entscheidend ist nur, in welchem Mass dem Begehren des Steuerpflichtigen gefolgt wird (Ulrich Cavelti, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 144 DBG N. 1a).

Indessen hat der Einzelrichter dem Pflichtigen entgegen dessen Auffassung im Ergebnis nicht die gesamten Kosten auferlegt. Vielmehr hat er diese – wie er ausdrücklich erwogen hat – gegenüber dem Normalsatz ermässigt. Dadurch hat er im Sinn von Art. 144 Abs. 3 DBG jedenfalls teilweise von einer Kostenauflage abgesehen, indem er besondere Verhältnisse angenommen und berücksichtigt hat, dass auch der Vorinstanz Fehler unterlaufen sind. Dadurch, dass der Einzelrichter nicht von der Auflage sämtlicher Kosten abgesehen hat, hat er aber sein ihm insoweit zustehendes Ermessen nicht missbraucht; denn es war nicht sachwidrig und daher nicht willkürlich, dass er für die Kostenauflage die verspätete Einsprache höher gewichtet hat als den Fehler des Steueramts, der bei rechtzeitiger Anfechtung ohne Weiteres hätte korrigiert werden können.

Dass der Einzelrichter den Pflichtigen versehentlich als Angehöriger des Staates D und den Aufenthaltsort der Ehefrau mit D angegeben hat, ist für dessen Entscheid offenkundig unerheblich gewesen, so dass nicht weiter darauf einzugehen ist.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    250.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr.    350.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…