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SB.2008.00082
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.
In Sachen
1. A,
2. B, Beschwerdeführende,
gegen
vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats-
und Gemeindesteuern 2002/2003 hat sich ergeben: I. Die im Jahr 2004 geschiedenen Eheleute A und B wurden im 2. Rechtsgang nach Rückweisung der Sache durch Entscheid des Einzelrichters der Steuerrekurskommission II vom 13. Juli 2006 vom kantonalen Steueramt am 18. Februar 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 und 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- bzw. Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- bzw. Fr. ….- eingeschätzt. Dabei schätzte das Steueramt die Verluste des Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Betrieb eines Solariums) gestützt auf § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. ….- bzw. Fr. ….-. Es stellte sich auf den Standpunkt, die Pflichtigen hätten keine ordnungsgemäss geführten Kassabücher vorgelegt, was zu einer Ermessenseinschätzung mit Blick auf das Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit führe. An dieser Auffassung hielt das Steueramt in seinem Einspracheentscheid vom 22. April 2008 fest. II. Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den hiergegen gerichteten Rekurs am 4. August 2008 ab, soweit er darauf eintrat. III. Mit Beschwerde vom 16. September 2008 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, das steuerbare Einkommen der Steuerperioden 2002 und 2003 sei um Fr. ….- bzw. Fr. ….- zu reduzieren; "eventualiter seien die Einschätzungen vom kant. Steueramt nochmals in diesem Sinne (indem die Ermessenseinschätzung der ordentlichen Einschätzung entspricht oder die ordentliche Einschätzung vorzunehmen ist), vorzunehmen." Des Weiteren stellten die Pflichtigen den Antrag, es sei festzustellen, „dass eine allfällige Steuerforderung aus dem Jahr 2002 verjährt [sei]“. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Pflichtigen stellten mit Eingabe vom 24. September 2008 den Antrag, es seien die Verfahren SB.2008.00082 und SB.2008.00083 aus verfahrensökonomischen Gründen zu vereinigen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerden der Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2002 und 2003 beschlagen zwar im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen, doch betreffen sie die unterschiedlichen Steuerhoheiten des Kantons und der Gemeinde einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits. Eine Vereinigung der Verfahren ist daher nicht zwingend vorzunehmen, sondern liegt im Ermessen des Gerichts. Das Verwaltungsgericht pflegt die parallelen Verfahren in der Regel getrennt durchzuführen, damit die gerichtlichen Erwägungen insbesondere mit Bezug auf die verschiedenen gesetzlichen Grundlagen hinreichend transparent und damit für die Parteien in optimaler Weise nachvollziehbar sind (vgl. dazu BGE 131 II 553 E. 4.2; 130 II 509 = Pra 2005, 802 E. 8.3); das Gericht achtet indessen darauf, dass den Parteien dadurch nicht unnötige Mehrkosten erwachsen. 2. 2.1 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548). 3. Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt nach § 130 Abs. 1 Satz 1 StG fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Die Verjährung beginnt indessen kraft Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung nicht oder steht still während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens. Die Pflichtigen machen zu Unrecht geltend, die Einschätzung für die Steuerperiode 2002 sei verjährt. Denn diese wurde bereits am 24. Februar 2005 getroffen und stand die fünfjährige Verjährungsfrist während des anschliessenden Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahrens im ersten Rechtsgang sowie im gesamten zweiten Rechtsgang still, zu welch letzterem auch das auf Rückweisung durch die Rekurskommission neu aufgenommene Einschätzungsverfahren gehört, das mit Entscheid vom 18. Februar 2008 abgeschlossen wurde, welcher im angefochtenen Rekursentscheid und kantonal letztinstanzlich in diesem Entscheid beurteilt wird. 4. 4.1 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen gemäss § 134 Abs. 2 StG der Steuererklärung die unterzeichneten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnungen und Bilanzen) der Steuerperiode oder, wenn sie nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet sind, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen. Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. 4.2 Nach dem Obligationenrecht nicht zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtete Selbständigerwerbende – wie der pflichtige Ehemann – können die in § 134 Abs. 2 StG vorgeschriebene Pflicht, Aufstellungen über das Geschäftseinkommen und -vermögen naturgemäss nur gehörig erfüllen, wenn sie hierüber Aufzeichnungen gemacht haben. Auf diese Weise verankert das Steuergesetz eine allgemeine steuerrechtliche Aufzeichnungspflicht. Aufzeichnungen sind chronologisch fortlaufend geführte Aufschriebe des Steuerpflichtigen über Geschäftsvorfälle, welche zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung und damit aktuell, festgehalten werden (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 16 Rz. 36, auch zum Folgenden). Dabei sind jene Aufzeichnungen erforderlich, mit denen sich auf hinreichende Art die Vermögenslage und der Ertrag darstellen lassen, so dass der Steuerpflichtige seiner Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Deklaration und die Einschätzungsbehörde ihrer Prüfungspflicht nachkommen kann (BGr, 13. Dezember 2003, StR 59 [2004] 102 E. 4). Das bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts mit Blick auf die Aufzeichnung des Bargeldverkehrs, dass die einzelnen Geschäftsvorfälle (Einnahmen, Ausgaben, Privateinlagen und -entnahmen) zeitnah aufgeschrieben werden. Der Bargeldverkehr ist daher fortlaufend (chronologisch) und täglich festzuhalten. Zuverlässigkeit und Kontrollierbarkeit der Aufzeichnungen können jedoch einzig dann gewährleistet werden, wenn periodische Saldierungen des Barverkehrs stattfinden, welche eine Überprüfung des aufgezeichneten Kassabestands aufgrund des tatsächlichen Bestands durch einen sog. Kassensturz erlauben (RB 1995 Nr. 43 = StE 1995 B 92.3 Nr. 7; Zweifel/Casanova, § 16 Rz. 37). Eine Kassabuchführung, die diesen Anforderungen nicht entspricht, bewirkt die Vermutung der Unrichtigkeit der gesamten Buchhaltung, indem sie eine nicht zu beseitigende Ungewissheit über Höhe von Ertrag und Aufwand sowie von Aktiven und Passiven schafft (vgl. RB 1983 Nr. 51). 4.3 Nach den unwidersprochenen Feststellungen des steueramtlichen Bücherrevisors hat der pflichtige Ehemann die Bareinnahmen aus dem von ihm betriebenen Solarium weder zeitnah aufgezeichnet noch täglich saldiert. Er hat ausserdem bloss die Barausgaben aufgezeichnet und monatlich saldiert. Darüber hinaus sind sämtliche Eintragungen undatiert. Fehlt es demnach aber an zeitnahen datierten Aufzeichnungen über den gesamten Bargeldverkehr und ist die tägliche Saldierung unterlassen worden, hat der Ehemann die ihm obliegende gesetzliche Aufzeichnungspflicht von § 134 Abs. 2 StG verletzt. Da die Pflichtigen auch auf Mahnung hin keine tauglichen Aufzeichnungen über den Bargeldverkehr beigebracht haben, sind sie zutreffend nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von § 139 Abs. 2 StG eingeschätzt worden. Dass das kantonale Steueramt dabei die Aufstellungen des Ehemannes als untaugliche Einschätzungsgrundlage abgelehnt und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Ganzes geschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn aus den Akten geht hervor, dass die Bareinnahmen drei Viertel bis vier Fünftel der deklarierten Gesamteinnahmen von rund Fr. ….- (2002) bzw. Fr. ….- (2003) ausmachten und insoweit entgegen der Auffassung der Pflichtigen sehr wohl ein bargeldintensiver Geschäftsverkehr vorlag. Was die Pflichtigen hiergegen vorbringen, sticht nicht: Dass der Vertrauensschutz dem Ehemann erlaubt haben sollte, die Bareinnahmen entgegen der veröffentlichten Verwaltungs- und Gerichtspraxis nicht zeitnah und nicht tagfertig aufzuzeichnen, ist abwegig. Worauf die Pflichtigen mit der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung, sie seien vom kantonalen Steueramt "von der Akteneinreichungspflicht befreit" worden, hinaus wollen, ist unerfindlich. Es bleibt dabei, dass die Pflichtigen die ihnen obliegenden Verfahrenspflichten trotz Mahnung nicht erfüllt haben. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vor-instanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen das Gericht beipflichtet (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). 5. 5.1 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Der Steuerpflichtige hat den Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (vgl. vorstehend E. 2.2) im Einspracheverfahren, spätestens aber im Rekursverfahren zu erbringen, und zwar dadurch, dass er innerhalb der Rechtsmittelfrist die versäumten Verfahrenspflichten erfüllt, eine zur Beseitigung der Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse erforderliche substanziierte Sachdarstellung gibt und hierfür notwendige Beweismittel beibringt oder zumindest anbietet (RB 1999 Nr. 150). Nur unter diesen formellen Voraussetzungen wird der Steuerpflichtige überhaupt zur Leistung des Unrichtigkeitsnachweises zugelassen und ist die Einsprache- beziehungsweise Rekursbehörde zur Untersuchung und Beweisabnahme verpflichtet. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenseinschätzung als solche bestehen bleibt und einzig ihrer Höhe nach der Prüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit unterliegt (vgl. RB 1994 Nr. 45 E. a mit Hinweisen; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 140 N. 64 ff.; Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 48 StHG N. 58 ff.). 5.2 Die Pflichtigen haben weder im Einsprache- noch im Rekursverfahren gehörig – d.h. zeitnah und tagfertig – geführte Kassenbücher eingereicht. Sie haben somit die versäumte Mitwirkungspflicht, derentwegen sie nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurden, nicht vollständig erfüllt. Aus diesem Grund ist ihnen der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung misslungen, ohne dass die Rekurskommission weitere Beweise zu erheben hatte. 5.3 Ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht, fragt es sich nur noch, ob die Ermessenseinschätzung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ausgefallen ist. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (RB 1963 Nr. 62 = ZBl 65, 384 = ZR 65 Nr. 13). Wie bereits die Vorinstanz erwogen hat, können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden, die einen Schluss darauf zuliessen, dass die getroffenen Schätzungen des Erwerbseinkommens des pflichtigen Ehemannes aus selbständiger Erwerbstätigkeit willkürlich ausgefallen seien. 5.4 Was die Pflichtigen schliesslich mit ihrem Eventualantrag, es "seien die Einschätzungen vom kant. Steueramt nochmals in diesem Sinne (indem die Ermessenseinschätzung der ordentlichen Einschätzung entspricht oder die ordentliche Einschätzung vorzunehmen ist), vorzunehmen", bezwecken, bleibt im Dunkeln. Nach alldem ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Die Kosten dieses Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG), denen keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellungskosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |