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Geschäftsnummer: SB.2008.00088  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.03.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2006


Ermessenseinschätzung:
Die Rk ist zu Recht nicht auf den Einschätzungsantrag der Pflichtigen in deren Rekurs gegen die Ermessenseinschätzung eingetreten. Das kant. Steueramt hätte nämlich auf die Einsprache nicht eintreten dürfen, weil es an der erforderlichen Begründung gefehlt hat.
Abweisung der Beschwerde / Abweisung des Gesuchs um uP/uRB.
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS
EINSCHÄTZUNG
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
NICHTEINTRETEN
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. III BV
§ 139 StG
§ 140 StG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2008.00088

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. März 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Claudia Suter.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch Q,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

A wurde vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungs- und Einspracheentscheid vom 12. Februar bzw. 4. April 2008 für die Steuerperiode 2006 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt, da sie trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und diese auch in der Einsprache nicht beigebracht hatte.

Die Steuerrekurskommission I wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 13. August 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

2.  

2.1 Die Pflichtige liess dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 18. September 2008 beantragen, sie sei mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- einzuschätzen. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

2.2 Die Pflichtige hat trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht und somit ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt. Sie ist somit zu Recht vom kantonalen Steueramt gestützt auf  § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Eine Ermessenseinschätzung kann aber gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden und ist die Einsprache hiergegen zu begründen. Weil die Pflichtige auch in ihrer Einsprache die Steuererklärung nicht nachgebracht hat, hat es ihrer Einsprache an der erforderlichen Begründung gefehlt. Das kantonale Steueramt hätte daher auf die Einsprache nicht eintreten dürfen (BGr, 2. Juli 2008, 2C_620/2007 und 2C_621/2007, E. 2.1, www.bger.ch; BGE 123 II 552 E. 4c).

Diese Rechtslage hat die Rekurskommission zutreffend erkannt, weshalb sie auf den Rekurs mit Bezug auf den Einschätzungsantrag zu Recht nicht eingetreten ist.

2.3 Unter diesen Umständen ist auch dem Verwaltungsgericht ein Entscheid über die Einschätzung verwehrt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).

Die Pflichtige wiederholt in der Beschwerde im Wesentlichen ihre bereits rekursweise vorgebrachten Rügen zur Höhe der Ermessenseinschätzung. Insoweit kann und darf jedoch das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eintreten. Dass sich der Rekursentscheid als rechtsbeständig erweist, hat das Gericht bereits erwogen (vgl. vorn E. 2.2).

Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin  aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

3.2 Gemäss § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)  ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen besteht dieser Anspruch auch aufgrund von Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Ausserdem hat gemäss Satz 2 dieser Verfassungsbestimmung die bedürftige Person Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich ist.

Da sich die Pflichtige in der Beschwerdeschrift nicht mit dem – im Übrigen gesetzmässigen – Nichteintretensentscheid der Rekurskommission auseinandergesetzt hat, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Mithin ist das Gesuch der Pflichtigen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Einen Kostenvorschuss, dessen Erlass die Pflichtige in der Beschwerde beantragt, hat der Einzelrichter nicht verlangt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

       Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:

       Fr.    120.--     Zustellungskosten,

       Fr. 1'120.--     Total der Kosten

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…