{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2008-00089_2009-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208509&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8d3b67807b345a5faf53c9f3924d4966"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SB.2008.00089"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2009  SB.2008.00089"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2009  SB.2008.00089"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2009  SB.2008.00089"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch fehlende Begr\u00fcndung der Einspracheentscheide Umstritten ist, ob die Geh\u00f6rsverletzung dadurch geheilt worden ist, dass die Begr\u00fcndung mit Rekursantwort nachgeschoben und die Rekurskommission der Pflichtigen in einem zweiten Schriftenwechsel Gelegenheit einr\u00e4umte, zur nachgeschobenen Begr\u00fcndung Stellung zu nehmen. Die Heilung einer Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs ist im Rechtsmittelverfahren ist zwar grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, da die Rekurskommission \u00fcber eine solche uneingeschr\u00e4nkte \u00dcberpr\u00fcfungsbefugnis verf\u00fcgt. Ausgeschlossen ist eine Heilung aber dann, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung handelt oder wenn das Verfahren zufolge einer H\u00e4ufung von f\u00fcr sich allein weniger gewichtigen Verfahrensfehlern insgesamt als derart mangelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen ist. Selbst wenn nicht auszuschliessen ist, dass in gewissen F\u00e4llen eine Geh\u00f6rsverletzung in Gestalt einer ungen\u00fcgenden Begr\u00fcndung mittels Durchf\u00fchrung eines zweiten Schriftenwechsels durch die Rekurskommission geheilt werden kann, scheitert die Heilung im vorliegenden Fall unter anderem daran, dass die Pflichtige in ihrer Replik nicht nur ihre Rekursbegr\u00fcndung (als Reaktion auf die nachgelieferte Begr\u00fcndung) nachholen, sondern zugleich zur Rekursantwort der Gegenpartei - namentlich zum Eventualantrag einer reformatio in peius - Stellung nehmen musste. (Sprung-) R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:54:58", "Checksum": "47605bbcd47f3e7bfca90e7e866276d6"}