{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.11.2008", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2008-00105_20-11-2008.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208219&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9f5286bfc555c33992c20042c9e58123"}, "Num": [" SB.2008.00105"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08..2.20.1  SB.2008.00105"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08..2.20.1  SB.2008.00105"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08..2.20.1  SB.2008.00105"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuern \r11.11.1999 - 31.12.2000, 2001, 2002 und 2003 | Anfechtung eines (partiellen) R\u00fcckweisungsentscheids von der Steuerrekurskommission an das kantonale Steueramt, Begehren um weitergehende R\u00fcckweisung Als verfahrensleitende Verf\u00fcgungen sind Mahnungen zur Erf\u00fcllung von Verfahrenspflichten nicht selbst\u00e4ndig anfechtbar, da sie f\u00fcr die betroffene Partei mit keinem nicht wieder gutzumachenden Nachteil verbunden sind. Das kantonale Steueramt h\u00e4tte daher auf die Einsprachen der Pflichtigen gegen die Mahnungen nicht eintreten d\u00fcrfen (E. 2.2). Die Rekurskommission kann eine Sache nur ausnahmsweise an die Vorinstanz zur\u00fcckweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet (E.2.3.1). Die gesetzlich geforderte Begr\u00fcndung der Einsprache gegen eine Ermessenseinsch\u00e4tzung bzw. -veranlagung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall ist das kantonale Steueramt zu Unrecht wegen fehlender Begr\u00fcndung auf die Einsprachen der Pflichtigen nicht eingetreten. Diese hatte n\u00e4mlich sinngem\u00e4ss die Einsch\u00e4tzung bzw. Veranlagung gem\u00e4ss ihren Steuererkl\u00e4rungen verlangt und dabei die Untersuchungshandlungen des Steueramts als unzul\u00e4ssig ger\u00fcgt (E. 2.3.3). Die von der Rekurskommission auf Fr. 10'000.- festgelegte Staatsgeb\u00fchr erweist sich angesichts der Tatsache, dass diese \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit von insgesamt zehn Einsprachen zu befinden hatte, nicht als willk\u00fcrlich (E. 3.1). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:13", "Checksum": "852048ad84ae459e5f22b6f34593ee04"}