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Geschäftsnummer: SB.2008.00111  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.07.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2003 (Fristwiederherstellung/Revision)


Fristwiederherstellung / Revision
Der Pflichtige wurde nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt. Jahre später stellte er ein Fristwiederherstellungsgesuch. Die allfällig bestandene psychische Störung, die ihm verunmöglicht hätte, vernunftgemäss zu handeln, ist jedenfalls schon vor Jahren weggefallen, als er wieder selbständig in Steuerangelegenheiten tätig geworden war.
Die Begründung einer Einstellungsverfügung im Nachsteuerverfahren (wonach implizit eine Überbesteuerung festgestellt wurde) stellt keine erhebliche neue Tatsache im Sinne von StG 155 I lit. a dar. Auch ein übergesetztlicher Revisionsgrund liegt nicht vor; seit Entdeckung der als solcher geltend gemachten "krassen Überbesteuerung" sind mehr als 90 Tage vergangen. Eine Einleitung des Revisionsverfahrens von Amtes wegen war nicht geboten, zumal der Revisionsgrund vom Pflichtigen bemerkt wurde, bevor die Behörde dafür Hinweise gehabt hatte.
Abweisung.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
BEWEISLAST
EINSPRACHEFRIST
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
HINDERUNGSGRUND
NEUE TATSACHE
PRIVATGUTACHTEN
REVISIONSBEGEHREN
REVISIONSFRIST
REVISIONSGRÜNDE
ÜBERBESTEUERUNG
ÜBERGESETZLICHER REVISIONSGRUND
Rechtsnormen:
§ 139 Abs. II StG
§ 140 Abs. I StG
§ 155 Abs. I lit. a StG
§ 156 StG
§ 15 Abs. I VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2008.00111

 

Entscheid

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 8. Juli 2009

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei (Voristz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter Michael Beusch, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.  

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Staat Zürich, 

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2001–2003
(Fristwiederherstellung/Revision),

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde vom kantonalen Steueramt mit Einschätzungsentscheiden vom 3. Oktober 2002, 9. Oktober 2003 und vom 30. August 2004 infolge nicht eingereichter Steuererklärungen trotz jeweiliger Mahnung gestützt auf § 139 Abs.  2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen für die Steuerperiode 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….-, für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- und für die Steuerperiode 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt.

Mit Schreiben vom 16. April 2007 teilte das kantonale Steueramt A die Einleitung des Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahrens betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1997 bis 2004 und betreffend direkte Bundessteuer 1997/1998 bis 2004 mit.

B. Am 27. April 2007 liess der Pflichtige ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefristen hinsichtlich der Steuerperioden 2001 bis 2003 stellen und erhob unter Einreichung der betreffenden Steuererklärungen gleichzeitig Einsprache. Das Wiederherstellungsgesuch begründete er mit Hinweis auf eine schwere Persönlichkeitsstörung. Gleichentags stellte er ein Revisionsbegehren bezüglich ebendieser Einschätzungsentscheide. Als Revisionsgrund nannte er eine massive Überbesteuerung bzw. sinngemäss die Einleitung des Nachsteuer- und Bussenverfahrens.

Am 11. Mai 2007 stellte das Steueramt das Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerjahre 1997 bis 2003 ein. Hinsichtlich des vorliegend in Frage stehenden Zeitraums erwog es im Nachsteuerverfahren: "Betreffend die Steuerperioden 2001 bis 2003 wurde der Pflichtige nach pflichtgemässem Ermessen mit einem jeweils sehr hohen steuerbaren Einkommen und Vermögen eingeschätzt. Eine Steuerverkürzung ist nach Lage der Akten betreffend diese Steuerperioden kaum denkbar, weshalb das Nachsteuerverfahren diesbezüglich […] mangels Unterbesteuerung eingestellt wird."

Am 30. August 2007 wies das kantonale Steueramt sowohl das Fristwiederherstellungsgesuch wie auch das Revisionsbegehren ab und bestätigte die angefochtenen Einschätzungen.

C. Gegen die Entscheide des kantonalen Steueramts vom 30. August 2007 erhob der Pflichtige erneut Einsprache, wobei er die am 27. April 2007 gestellten Anträge im Wesentlichen wiederholte. Am 19. November 2007 wies das kantonale Steueramt diese Begehren ab.

II.  

Mit Rekurs vom 20. Dezember 2007 liess der Pflichtige die Wiederherstellung der Einsprachefristen unter Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide beantragen. Weiter seien die Einschätzungen gemäss den eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen, eventualiter sei die Sache dazu an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Im Sinn eines Eventual-Hauptbegehrens verlangte er die Revision der angefochtenen Entscheide. Als Revisionsgrund nannte er nun die im Nachsteuerverfahren durch das Steueramt rechtskräftig festgestellte Überbesteuerung, die einer Entdeckung einer erheblichen Tatsache bzw. Beweismittel gleichkomme. Ausserdem brachte er einen übergesetzlichen Revisionsgrund vor, der sich aufgrund des das Gerechtigkeitsgefühl krass verletzenden Besteuerungsergebnisses ergäbe.

Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs mit Entscheid vom 30. September 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. November 2008 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Steuerrekurskommission I sei anzuweisen, die Einsprachefristen wiederherzustellen, eventuell durch ihre Vorinstanz wiederherstellen zu lassen. Weiter sei die Rekurskommission unter Aufhebung ihres Entscheids anzuweisen, die Einschätzungen des Pflichtigen deklarationsgemäss vorzunehmen, eventualiter sei sie anzuweisen, die Sache dazu an ihre Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall der Abweisung dieser Begehren seien die betreffenden Einschätzungsentscheide unter Aufhebung des Rekursentscheids in Revision zu ziehen und aufzuheben, der Pflichtige sei deklarationsgemäss einzuschätzen, eventualiter sei die Sache dazu an die Steuerrekurskommission I, subeventualiter an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. 

Die Steuerrekurskommission I und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs.  3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss der Rekurskommission oder gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vor­instanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152).

Somit ist auf das Hauptbegehren einzutreten.

1.3 Der Steuerpflichtige kann gemäss § 140 Abs.  1 StG gegen den Einschätzungsentscheid innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich beim kantonalen Steueramt Einsprache erheben. Auf eine verspätete Einsprache darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung, nicht eingetreten werden.

Der Pflichtige anerkennt zu Recht, dass seine Einsprache vom 27. April 2007 gegen die zwischen dem 3. Oktober 2002 und dem 30. August 2004 ergangenen Einschätzungsentscheide zu spät erfolgt ist.

1.4 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist die Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Als solche gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs.  1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG]). Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs.  2 VO StG). Bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Pflichtigen zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).

Eine Erkrankung stellt nur dann einen hinreichenden Grund für eine Fristwiederherstellung dar, wenn sie derart schwer ist, dass der Rechtssuchende durch sie davon abgehalten wird, innert Frist die Prozesshandlung vorzunehmen. Das Vorliegen von Krankheit kann demgemäss für sich alleine nicht genügen, um die Frist wiederherzustellen; vielmehr muss hinzukommen, dass darin die Ursache für die verspätete Einreichung der fristwahrenden Eingabe liegt. Die Wiederherstellungsgründe sind vom Steuerpflichtigen zu substanziieren und zu beweisen; fehlt eine derartige Sachverhaltsdarstellung, so ist weder eine amtliche Unter­suchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch der Steuerpflichtige Frist zur Verbesserung des Gesuchs anzusetzen (RB 1979 Nr. 51).

Bei der Prüfung der Beschwerde hat sich das Verwaltungsgericht auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommis­sion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekursinstanz zu setzen. Die Prü­fungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

1.5 Die Frage, ob im vorliegend zu beurteilenden Fall zu irgendeinem Zeitpunkt ein hinreichender Hinderungsgrund beim Pflichtigen vorgelegen hat, muss erst beantwortet werden, nachdem erstellt ist, dass nach Wegfall eines solchen innert der 30-tägigen Frist um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht wurde. Vorweg ist daher zu prüfen, ob die Rekurskommission zu Recht festgestellt hat, dass nach dem 27. März 2007 beim Pflichtigen keine allfällig davor bestandene "psychische Krankheit" mehr vorgelegen hat, welche ihm ein vernunftgemässes Handeln in steuerlichen Angelegenheiten verunmöglicht hätte.

1.6  

1.6.1 Der Pflichtige macht geltend, es habe bei ihm, jedenfalls in dem Zeitraum, in dem die Einsprachen hätten fristgerecht erhoben werden können, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine äusserlich manifeste psychische Störung vorgelegen haben müssen, die im Ergebnis zu einer Störung des Sozialverhaltens und – damit verbunden – zu einer Beeinträchtigung seiner Urteils- bzw. Handlungsfähigkeit in Bezug auf die steuerverfahrensrechtlichen Pflichten geführt hätte. Er habe im fraglichen Zeitraum an einer krankhaften Phobie gegenüber Postsendungen jeder Art, die er schon seit Ende der 90er-Jahre meist ungelesen "dem Abfalleimer überantwortet" habe, gelitten. Sein Briefkasten habe permanent "übergequollen". Zwecks Lösung dieses Problems habe er im Jahr 2002 ein Postfach gemietet, doch habe er sich aus den erwähnten Gründen nicht in der Lage gesehen, ebendieses Postfach regelmässig zu leeren. Infolgedessen sei ihm sogar der Entzug des Postfachs angedroht worden, und ein Teil der Post habe an die Absender retourniert werden müssen. Durch das eingereichte psychiatrische Gutachten sei erstellt, dass die psychische Störung ihm auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrnehmung seiner steuerrechtlichen Verfahrenspflichten bzw. – mit Bezug auf die verpassten Einsprachefristen – seiner Verfahrensrechte verunmöglicht, jedenfalls unzumutbar erschwert habe. Somit stünden seine Krankheit und die Nichtergreifung des Rechtsmittels der Einsprache im Zusammenhang von Ursache und Wirkung.

Zur Frage, bis wann ein allfällig bestandener Hinderungsgrund vorgelegen habe, lässt der Pflichtige in seiner Beschwerdeschrift einerseits ausführen, die 30-tägige Frist habe anlässlich der ersten Begegnung mit seinem Rechtsvertreter am 30. März 2007 zu laufen begonnen. Dabei sei der Pflichtige zu einer gewissen Selbsterkenntnis bezüglich einer allfälligen psychischen Erkrankung gelangt. Dass er am 1. Februar 2005 selbsttätig Einsprache gegen die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2003 erhoben habe, stehe dazu nicht im Widerspruch. So sei die Einsprache nur unter "sanftem Druck" seines ehemaligen Beraters und Angestellten der Bank C als seine ehemalige Vertreterin "für Steuermandate" erfolgt. Andererseits lässt der Pflichtige in diesem Zusammenhang vorbringen, es liege in der Natur von psychischen Störungen der im Gutachten beschriebenen Art, dass das Krankheitsbild in Intervallen mehr oder weniger stark auftrete. Der strikte Beweis, ob und wann genau jeweils welcher Grad der Beeinträchtigung vorgelegen habe, sei gar nicht zu führen. Es müsse vielmehr genügen, wenn keine vernünftigen Zweifel daran bestehen könnten, dass jedenfalls in denjenigen Zeiträumen, in welchen gegen die Ermessenseinschätzungen Einsprache hätte erhoben werden können, "krankhafte Momente das Zepter führten". Ausserdem erklärte der Pflichtige, sein Postfach seit 2004 wieder täglich zu leeren.  

1.6.2 Das durch den Pflichtigen zur Stützung seiner Sachverhaltsdarstellung eingereichte psychiatrische Gutachten vom 26. April 2007 beurteilt die Angelegenheit wie folgt: Beim Pflichtigen liege eine Persönlichkeitsstörung mit überwiegend narzisstischen Anteilen vor, daneben bestünden auch schizoide Charaktereigenschaften. Von einer phobischen Störung im engeren, psychoanalytischen Sinn könne nicht ausgegangen werden. Wenn ein Narzisst sein Versagen realisiere, könne er sich das Problem auch dadurch – zumindest für eine gewisse Zeitspanne – "vom Hals halten", indem er es verdränge oder verleugne. Der Verdrängungsmechanismus habe beim Pflichtigen darin bestanden, dass er einfach keine Steuererklärungen mehr eingereicht habe. Selbst das Ansteigen der Steuern habe ihn nicht "zur Vernunft" bringen können. Nach eigenen Angaben habe er, um sich die Post vom Steueramt nicht ansehen zu müssen, erst seinen Briefkasten, dann auch sein Postfach ungeleert gelassen und schliesslich seine Post sogar haufenweise weggeworfen. In dieser ganzen Angelegenheit, in der es um Steuersachen gegangen sei, hätten nicht "normale", abwägende, einschätzende, Vernunft dominierende, sondern weit überwiegend unbewusste – krankhafte – Momente, wie das Wegschieben und Verdrängen, "das Zepter geführt". Die Fähigkeit des Pflichtigen, bei der Wahrnehmung seiner steuerlichen Pflichten und Rechte vernunftgemäss zu handeln, sei im fraglichen Zeitraum zumindest erheblich beeinträchtigt, wenn nicht gar vorübergehend ausser Kraft gesetzt gewesen.

1.7  

1.7.1 Ein Gutachten, das eine Partei eingeholt hat, stellt kein gesetzli­ches Beweismittel dar. Stattdessen ist ihm lediglich die Bedeutung von Parteibehauptungen zuzumessen (VGr, 22. November 2000, VB.98.00058, ZStP 2001, S. 148 E. 4b; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 23; Richard Frank et al., Kommentar zur zürcherischen Zivilpro­zess­ordnung, 3. A., Zürich 1997, vor § 171 ff. N. 4). Ein Pri­vat­gut­ach­ten unterliegt zwar grundsätzlich der glei­chen frei­en Be­weis­wür­di­gung durch das Ver­wal­tungs­gericht wie das Gutachten ei­nes un­ab­hän­gi­gen, amtlich oder gerichtlich be­stell­ten Sach­ver­ständigen. In­des­sen kommt ei­nem amtlichen Gutachten im Hinblick auf die Un­ab­hän­gig­keit des Gutachters ein hö­he­rer Be­weis­wert zu als einem Parteigut­ach­ten.

1.7.2 Wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, deuten diverse Indizien darauf hin, dass der Pflichtige schon deutlich vor dem 28. März 2007 in steuerrechtlichen Angelegenheiten durchaus handlungsfähig war. Allem voran die Tatsache, dass der damals unvertretene Pflichtige am 2. Dezember 2004 die Steuererklärung für das Jahr 2003 erstellte und diese samt Beilagen (insbesondere der Liegenschaftenabrechnung) zusammen mit der rechtzeitigen Einsprache gegen die Veranlagungsverfügung der direkten Bundessteuer 2003 am 1. Februar 2005 einreichte. Dass ihm ein vernunftgemässes Handeln auch seither zumindest in Phasen möglich war, zeigt Folgendes: Unbestrittenermassen hat der Pflichtige am 9. März 2005 seine Hausbank mit der Vertretung in sämtlichen steuerrechtlichen Angelegenheiten beauftragt. Am 30. August 2005 reichte er seine Steuererklärung betreffend das Jahr 2004 ein und liess am 21. Juli 2006 Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid der Staats- und Gemeindesteuern 2004 erheben. Die Steuererklärung 2005 unterzeichnete er am 27. Juli 2006 und reichte sie ebenfalls ein. Der Zeitraum, in dem der Pflichtige in steuerrechtlichen Angelegenheiten in eben dargestellter Weise anerkanntermassen wieder tätig wurde, deckt sich mit der Aussage des Pflichtigen selbst, wonach er seit dem Jahr 2004 seine Post wieder täglich entgegennehme. Weswegen der Pflichtige zwar zu diesen fehlerfrei vorgenommenen, seine steuerrechtlichen Angelegenheiten betreffenden Handlungen in der Lage war, es ihm aber während der gesamten in Frage stehenden Zeitdauer nie möglich gewesen sein soll, ein Fristwiederherstellungsgesuch mit einer Einsprache einzureichen, ist nicht nachvollziehbar.

Die vom Pflichtigen vorgebrachte Darstellung vermag des Weiteren aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Abgesehen davon, dass er – entgegen seiner Erklärung, wonach das Krankheitsbild in Intervallen aufgetreten sei – behauptet, der Hinderungsgrund sei erst anlässlich der Beratung seines Rechtsvertreters am 30. März 2007 entfallen, liegen keinerlei einleuchtenden Hinweise dafür vor, dass die psychische Störung mit Krankheitswert bis zum 28. März 2007 ununterbrochen bestanden hätte. Selbst wenn es zuträfe, dass innert der ordentlichen Einsprachefrist ein zureichender Hinderungsgrund vorgelegen hätte, würde dies nichts über die Dauer seines Bestandes aussagen. Des Weiteren geht der Pflichtige fehl, wenn er vorbringt, es genüge in rechtlicher Hinsicht, dass seine Krankheit seine Fähigkeit, die steuerlichen Rechten und Pflichten wahrzunehmen, "im fraglichen Zeitraum zeitweise" zumindest erheblich beeinträchtigt, wenn nicht vorübergehend ausser Kraft gesetzt hätten. Richtigerweise muss das Fristwiederherstellungsgesuch nach Wegfall des Hinderungsgrundes innert 30 Tagen gestellt werden. Wann immer der Hinderungsgrund, um mit den Worten des Pflichtigen zu sprechen, jeweils "zeitweise" wegfiel, hätte er das Fristwiederherstellungsgesuch innert Frist stellen müssen. Nachdem der dem Pflichtigen obliegende Beweis, für das fristgerechte Stellen des Fristwiederherstellungsgesuchs – wie dieser selbst einräumt – nicht erbracht werden konnte, vermag die Darstellung des Pflichtigen aus den dargelegten Gründen nicht zu überzeugen.

Ebenso wenig grenzt das eingereichte psychiatrische Gutachten den Zeitraum der Beeinträchtigung des Pflichtigen nicht ein. Was mit dem Begriff der "fraglichen Zeiträume", in welchen dem Pflichtigen ein vernunftgemässes Handeln unmöglich gewesen sei, gemeint ist, bleibt unklar. Eine Gehörsverletzung oder eine rechtsverletzende Würdigung des Gutachtens durch die Vorinstanz, wie sie vom Pflichtigen bemängelt werden, ist mit Blick auf deren nachvollziehbare Begründung nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Rekurskommission zu keiner Zeit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in Frage, was der Pflichtige einzuwenden scheint.

Der Pflichtige rügt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, indem die Vorinstanz ihn nicht persönlich befragt und kein Ergänzungsgutachten eingeholt habe. Dem kann nicht gefolgt werden: Der Verzicht auf die Abnahme eines rechtmässig angebotenen Beweismittels ist im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung zulässig, sofern eine Behörde aufgrund eigener Sachkunde, der Lebenserfahrung oder bereits erhobener Beweise vom Bestehen einer Tatsache überzeugt ist und sie annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (unter anderen: BGE 126 I 15 E. 2a/aa). Vorliegend ist nicht dargetan, inwieweit eine derartige Einvernahme oder ein Ergänzungsgutachten die Würdigung der Vorinstanz, wonach das Fristwiederherstellungsgesuch nicht rechtzeitig gestellt worden ist, umzustossen vermöchten. Selbst wenn die vom Pflichtigen angebotenen Zeugen, wie von diesem angekündigt, aussagen würden, die Bank C habe am 5. November 2004 zwischenzeitlich das Mandat niedergelegt, die Zusammenarbeit zwischen dem Pflichtigen und der Bank C sei durch fehlende Kooperation stark belastet gewesen, am 30. März 2007 sei der Pflichtige sich anlässlich eines Gesprächs mit seinem Vertreter seiner psychischen Erkrankung bewusst geworden, der Briefkasten des Pflichtigen sei seit Ende der neunziger Jahre bis 2002 stets übergequollen sowie später sei er sogar durch den Poststellenleiter wegen Nichtleerung seines Postfachs ermahnt worden, änderte all dies an der Würdigung des Gerichts nichts. Keine dieser Aussagen betrifft die Frage, ob ein allfällig bestandener Hinderungsgrund bereits vor dem 28. März 2007 weggefallen ist oder nicht. Auf die Abnahme der angebotenen Beweise konnte die Vorinstanz daher verzichten. Aus denselben Gründen erübrigt sich eine entsprechende Beweisabnahme auch im Beschwerdeverfahren.

2.  

2.1 Ein rechtskräftiger Entscheid kann laut § 155 Abs.  1 StG auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit.  a), wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (lit.  b) oder wenn ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat (lit.  c). Die Revision ist indessen gemäss Abs.  2 ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revi­sionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids eingereicht werden (§ 156 StG).

2.2  

2.2.1 Als Revisionsgrund nennt der Pflichtige zunächst die erstmalige rechtskräftige steueramtliche Feststellung der Überbesteuerung im Nachsteuerverfahren; dies komme der Entdeckung erheblicher Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinn von § 155 Abs.  1 lit.  a StG gleich.

2.2.2 Tatsachen sind dann im Sinn von § 155 Abs.  1 lit.  a StG erheblich, wenn sie geeignet sind, den von der rechtsanwendenden Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt rechtsrelevant zu verändern und dadurch zu einer anderen Entscheidung Anlass zu geben (VGr AG 22. Dezember 1987, AGVE [1987] 327, 330). Es genügt nicht, wenn der Gesuchsteller bloss dartut, die angefochtene Entscheidung sei in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Annahmen falsch (RK FR, 5. Juni 1987, StE B 97.11 Nr. 6). Als neu im Sinn dieser Bestimmung gelten Tatsachen, wenn sie zur Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheids bereits vorhanden waren, aber erst nachträglich zur Entdeckung gelangten (BGE 111 Ib 209). Ausser Betracht fallen deshalb grundsätzlich Tatsachen, die nach der fraglichen Einschätzung eintraten. Ausnahmsweise sind sie allerdings dann zu berücksichtigen, wenn und soweit sie auf das Bemessungsjahr bzw. auf den Bemessungszeitpunkt zurückwirken, mithin im ordentlichen Einschätzungsverfahren – hätten sie damals schon bestanden – hätten beachtet werden müssen (RB 1992 Nr. 42, RB 1976 Nr. 66; Felix Richner et al., Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 155 StG N. 24). Die Tatsache muss, um als Revisionsgrund Berücksichtigung zu finden, im Zeitpunkt des zu revidierenden Entscheids zumindest latent vorhanden gewesen sein (BGr, 9. November 2004, 2A.530/2004, E. 4.2, www.bger.ch).

In der Tat hat das Steueramt in der Verfügung vom 11. Mai 2007 festgestellt, dass der Pflichtige mit einem sehr hohen Einkommen und Vermögen eingeschätzt worden und eine Unterbesteuerung daher "kaum denkbar" sei. Diese im Nachsteuerverfahren und damit nach der in Revision gezogenen Verfügung ergangene steueramtliche Feststellung stellt indessen entgegen der Ansicht des Pflichtigen kein "Lehrbuchbeispiel" einer erheblichen, auf die seinerzeitige Einschätzung rückwirkenden Tatsache dar. Fälle der ausnahmsweisen Anerkennung einer "echten" neuen Tatsache als Revisionsgrund sind etwa der Eintritt einer in der revidierten Verfügung festgehaltenen Resolutivbedingung (BGr, 14. Oktober 1998, 2A.67/1997, www.bger.ch = Pra 88 [1999] Nr. 70) oder eine spätere abweichende Qualifikation eines Vermögensteils als Geschäfts- bzw. Privatvermögen (VGer AG 8.4.1999, AGVE 1999, 158 E. 3b). Die – implizite – steueramtliche Feststellung einer Überbesteuerung ändert abweichend von den genannten Fällen jedoch nichts an den tatbeständlichen Grundlagen der in Frage stehenden Einschätzung. So handelt es sich hierbei lediglich um eine andere Beurteilung desselben Sachverhalts durch eine andere Abteilung des Steueramts. Dies stellt keine zusätzliche, vormals nicht gewürdigte Information dar, bei deren Berücksichtigung der betreffende Entscheid abweichend hätte ergehen müssen.  

2.3  

2.3.1 Der Pflichtige behauptet letztlich das Vorliegen eines übergesetzlichen Revisionsgrundes. Dieser habe sich aufgrund der massiven Überbesteuerung in der Höhe von rund Fr. ….- verwirklicht.

Bestand und Vorliegen eines solchen Revisionsgrundes können vorliegend offen bleiben: Mit Entdeckung der als Revisionsgrund genannten massiven Divergenz zwischen veranlagtem und nach Ansicht des Pflichtigen geschuldetem Steuerbetreffnis durch den Pflichtigen wurde die 90-tägige Verwirkungsfrist ausgelöst. Wie in E. 1 vorstehend und bereits von der Rekurskommission ausgeführt, hat der Pflichtige seit spätestens dem 1. Februar 2005 (als er persönlich rechtzeitig Einsprache gegen die Veranlagung über die direkte Bundessteuer 2003 erhoben und gleichzeitig die mit Beilagen dokumentierte Steuererklärung 2003 eingereicht hat) eine zu hohe Einschätzung erkennen und sich gegen diese zur Wehr setzen können. Nachdem er für sämtliche vorliegend zur Diskussion stehenden Steuerforderungen betrieben worden ist und die letzte betriebene Forderung – gemäss eigener Angaben erst nach Kreditaufnahme – am 4. Februar 2005 bezahlt hat, ist seine Darstellung nicht glaubhaft, er habe die Überbesteuerung erst im Rahmen des Nachsteuerverfahrens im Jahr 2007 entdeckt. Dass er die von ihm vorgebrachte Überbesteuerung schon deutlich früher bemerkt hat, wird darüber hinaus durch seine eigene im Gutachten wiedergegebene Aussage untermauert, wonach er seine "Versäumnisse[n] und Schludrigkeiten bis 2005 […] innerlich abgehakt [habe] und […] dies als Lebenserfahrung [betrachte].

Nach dem Gesagten steht fest, dass der Pflichtige die Revisionsfrist mit Eingabe vom 27. April 2007 offensichtlich verpasst hat, weshalb auf das Begehren hinsichtlich dieses Revisionsgrundes nicht einmal einzutreten gewesen wäre.

2.3.2 Ebenso geht der Pflichtige fehl, wenn er vorbringt, das Revisionsverfahren hätte von Amtes wegen durchgeführt werden müssen, wobei es auf die Einhaltung der relativen Verwirkungsfrist nicht ankomme.

Ohne Berücksichtigung der relativen Verwirkungsfrist von 90 Tagen ist eine Revision von Amtes wegen vorzunehmen, wenn die Steuerbehörde von sich aus einen Revisionsgrund entdeckt, den der Steuerpflichtige selbst noch nicht entdeckt hat und auch noch nicht hat entdecken können. Entdeckt der Steuerpflichtige von sich aus das Vorhandensein eines Revisionsgrundes (oder hätte er einen solchen entdecken sollen) und versäumt er im Anschluss daran die Revisionsfristen, kann er die Revision nicht unter Hinweis darauf, dass das Revisionsverfahren von Amts wegen einzuleiten sei, herbeiführen (Richner et al., § 156 StG N. 7).

Einerseits hat der Pflichtige vorliegend die von ihm als Revisionsgrund genannte massive Überbesteuerung spätestens am 1. Februar 2005 festgestellt. Bereits deshalb war das Steueramt nicht von Amtes wegen zur Einleitung des Revisionsverfahrens gehalten. Andererseits hatte der Pflichtige am 11. Mai 2007, als das Steueramt mit Abschluss des Nachsteuerverfahrens die Überbesteuerung als kaum denkbar bezeichnete, das Revisionsbegehren bereits gestellt. Ebenso wenig erweisen sich die in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen der Gehörsverletzung als als stichhaltig.

2.4 Somit ist die Beschwerde auch hinsichtlich des Revisionsbegehrens abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm keine Parteientschädigung zu. Da der Pflichtige auch im Rekursverfahren unterlegen ist, hat ihm die Vorinstanz zu Recht keine Parteientschädigung zugesprochen (§ 151 Abs.  1 StG in Verbindung mit § 153 Abs.  4 StG sowie § 158 Abs.  4 StG; § 17 Abs.  2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit §§ 151 Abs.  1 StG, 153 Abs.  4 StG und 158 Abs.  4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  40'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.      120.--  Zustellungskosten,
Fr.  40'120.--  Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art.  82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…