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SB.2008.00113
Entscheid
des Einzelrichters
vom 6. Mai 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006, hat sich ergeben: I. A reichte am 18. April 2007 die Steuererklärung 2006 ein. Darin deklarierte er für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen und ein steuerbares Vermögen von je Fr. ….-, wobei alle Einkunfts-, Abzugs- und Vermögenspositionen des Formulars – abgesehen von der Position "Versicherungsprämien, Zinsen von Sparkapitalien" von Fr. ….- – mit Fr. ….- angegeben waren. Ausserdem vermerkte er die Auszahlung einer Kapitalleistung von Fr. ….- aus Freizügigkeitskonto/-police und führte in der Rubrik "Bemerkungen" an, er sei von seiner Freundin finanziell unterstützt worden. Der Auflage und Mahnung des kantonalen Steueramts vom 10. Januar bzw. 13. Februar 2008, Lohnausweise, Unterlagen über bezogene Taggelder, AHV-/IV-Renten oder Renten/Pensionen einzureichen sowie schriftliche Ausführungen zu machen, wie er den Lebensunterhalt bestritten und welche die Personalien der Person seien, die ihn unterstützt habe, kam A nicht nach. Er wurde deshalb vom Steueramt mit Einschätzungsentscheid vom 29. Februar 2008 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- veranlagt. Auf die Einsprache des Pflichtigen trat das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 29. Mai 2008 nicht ein. II. Der Einzelrichter der Steuerrekurskommission II wies den hiergegen gerichteten Rekurs des Pflichtigen am 20. Oktober 2008 ab. III. Mit Beschwerde vom 25. November 2008 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid aufzuheben, allenfalls sei die Sache neu zu beurteilen. Während die Steuerrekurskommission II auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid – namentlich über die Einschätzung – ist dem Gericht versagt (RB 1999 Nr. 152; vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3). Soweit der Pflichtige die Überprüfung seiner Einschätzung verlangt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.2 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 2. Der Pflichtige rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm die Rekursantwort des kantonalen Steueramts zur Kenntnis zu bringen. Nach § 148 Abs. 1 StG erhält die rekurrierende Partei ein Doppel der Rekursantwort grundsätzlich nur dann, wenn sie dies verlangt hat. Die Zustellung des Doppels hat dabei spätestens mit der Mitteilung des Rekursentscheids zu erfolgen, damit eine allfällige Beschwerde in Kenntnis der Rekursantwort und ihrer Würdigung durch die Rekurskommission erhoben werden kann (VGr, 6. Mai 1997, ZStP 1997, 292). Fehlt ein entsprechender Antrag des Rekurrenten, ist ihm die Rekursantwort unter dem Gesichtswinkel des Gehörsanspruchs von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 trotzdem zuzustellen, wenn die Rekursgegnerschaft darin neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht oder eine völlig neue rechtliche Würdigung vertreten hat, mit welchen der Rekurrent nicht rechnen musste und die den Entscheid beeinflussen könnten (vgl. BGr, 22. Dezember 1989, ASA 60 [1991/92], 202 ff.; BGE 114 Ia 307). Die Rekursantwort des kantonalen Steueramts vom 30. Juli 2008 enthielt unstreitig keine neue Tatsachen und Beweismittel oder eine völlig neue rechtliche Würdigung. Sie war demzufolge dem Pflichtigen, der auf deren Zustellung ausdrücklich verzichtet hatte, auch nicht von Amtes wegen zuzustellen. Dessen Rüge ist somit unbegründet. 3. 3.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut § 139 Abs. 2 StG die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Der Pflichtige hat trotz Mahnung die von ihm gestützt auf § 135 Abs. 2 StG obliegende Pflicht, Lohnausweise, Unterlagen über bezogene Taggelder, AHV-/IV-Renten oder Renten/Pensionen einzureichen sowie Ausführungen zu machen, wie er den Lebensunterhalt bestritten und welche die Personalien der Person seien, die ihn unterstützt habe, nicht erfüllt. Dadurch, dass er den Sachverhalt dem Steuerkommissär im Einschätzungsverfahren in einem Telefongespräch geschildert und ihm "die gewünschten Zahlen in etwa", nicht aber die Personalien seiner Freundin bekannt gegeben habe, hat er die zulässige Auflage des Steueramts, das auf schriftlichen Angaben und der Bekanntgabe der Personalien der ihn finanziell unterstützenden Freundin beharrte, nicht erfüllt. Er ist deshalb zu Recht vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt worden. Entgegen der Ansicht des Pflichtigen verstiess die Nennung der Personalien seiner Freundin, die sich auf eine gesetzliche Pflicht stützte, nicht gegen den "Daten- und Persönlichkeitsschutz". Sodann musste ihn der Steuerkommissär auf das ihm gesetzlich zustehende und in § 138 Abs. 2 StG verankerte Recht, die Steuererklärung mündlich vor dem kantonalen Steueramt zu vertreten, nicht hinweisen. Im Übrigen hätte es genügt, wenn der Pflichtige eine mündliche Besprechung verlangt hätte. Das hat er indessen unstreitig nicht getan, sodass eine solche Besprechung rechtens unterblieben ist. Wenn der Pflichtige nunmehr erklärt, es hätten "Wogen geglättet werden und mit einem Einlenken [s]einerseits gerechnet werden" können, so sind in diesen vagen Ausführungen letztlich blosse Schutzbehauptungen zu erblicken, zumal der Pflichtige bis heute die Identität der ihn angeblich unterstützenden Freundin preisgegeben hat. 3.2 3.2.1 Eine Ermessenseinschätzung kann gemäss § 140 Abs. 2 StG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGE 123 II 552 E. 4c; BGr, 19. Juni 2002, 2A.442/2001, E. 2.2; BGr, 9. September 2004, 2P.234/2003, E. 2 und 2A.407/2003, E. 2, www.bger.ch). Mit Blick auf die Eintretensfrage dürfen keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung gestellt werden. Immerhin muss ihr entnommen werden können, was der Einsprecher an der angefochtenen Verfügung bemängelt und auf welche tatsächlichen oder rechtlichen Überlegungen er sich dabei stützt. Der Einsprecher muss sich mit anderen Worten mit der angefochtenen Verfügung sachbezogen befassen (BGr, 19. Dezember 1984, StE 1985 B 96.11 Nr. 1). Das bedeutet, dass die Begründung so ausgestaltet sein muss, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 20 Rz. 20). 3.2.2 Der Pflichtige hat in seiner Einsprache lediglich wiederholt, dass er "in den Genuss von Geldbezügen in Form von Bevorschussungen seitens [s]einer Freundin" gekommen sei. Er hat aber weder die Personalien seiner Freundin angegeben noch ausgeführt, wie hoch die von dieser ausgerichteten Geldbeträge gewesen seien. Damit konnte die von ihm verfochtene Einschätzung weder im Einzelnen nachvollzogen noch beweismässig überprüft werden. Die Einsprachebegründung genügte somit den Anforderungen von § 140 Abs. 2 Satz 2 StG nicht. Zu Recht ist daher das kantonale Steueramt auf die Einsprache des Pflichtigen nicht eingetreten und hat der vorinstanzliche Einzelrichter den Nichteintretensentscheid geschützt. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |