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Geschäftsnummer: SB.2008.00122  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2005


Rückweisung wegen Verfahrensmangels durch Vorinstanz

Weder die Pflichtigen noch das kantonale Steueramt bestreiten die Würdigung der Rekurskommission I, wonach dieses zu Unrecht keine Untersuchung darüber geführt habe, ob der pflichtige Ehemann die Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels erfüllt habe, und dass darin ein schwerwiegender Verfahrensmangel zu erblicken sei, der die Rückweisung der Sache an das Steueramt nach sich ziehe.
Das Verwaltungsgericht tritt dieser Würdigung bei. Die vorinstanzlichen Rückweisungsentscheide sind daher zu bestätigen.

Die hälftige Verlegung der Kosten auf die Parteien, auf die Pflichtigen und das kantonale Steueramt, erweist sich angesichts des unentschiedenen Verfahrensausgangs für gerechtfertigt.

Abweisung.
 
Stichworte:
GEHÖRSVERLETZUNG
KOSTENAUFLAGE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RÜCKWEISUNG
SCHWERWIEGENDER VERFAHRENSMANGEL
VERFAHRENSMÄNGEL
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2008.00122

SB.2008.00123

 

 

Entscheid

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 20. Mai 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch C AG,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

beide vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005,

Direkte Bundessteuer 2005,

hat sich ergeben:

I.  

Der mit B verheiratete A war bis Ende April 2005 bei der Investment-Bank D in Zürich angestellt. Laut Lohnausweis beliefen sich die Nettoeinkünfte für die Zeit von 1. Januar bis 30. April 2005 auf Fr. ….-. Hiervon deklarierten die Eheleute jedoch in der Steuererklärung 2005 nur Fr. ….- als in der Schweiz steuerbare Einkünfte, da es sich bei den restlichen Einkünften von Fr. ….- um Bonuszahlungen handle, die sich auf Leistungen bezögen, die noch vor dem am 1. Februar 2001 erfolgten Zuzug von England in die Schweiz erbracht worden seien. Ausserdem zogen sie vom Einkommen einen Verlust von Fr. ….- aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Ehemannes als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler ab.

Das kantonale Steueramt schätzte die Eheleute A und B am 26. Oktober 2007 für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- (zum Satz von Fr. ….-) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein. Für die direkte Bundessteuer 2005 veranlagte es die Pflichtigen am 19. November 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- (zum Satz von Fr. ….-). Das kantonale Steueramt stellte sich auf den Standpunkt, lediglich Mitarbeiteroptionen in Höhe von Fr. ….- seien von der Besteuerung in der Schweiz auszunehmen. Ferner liess es den geltend gemachten Verlust aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zu, da der Ehemann nicht gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gewesen sei. Schliesslich erhöhte es das deklarierte steuerbare Vermögen um eine Forderung aus dem Verkauf von Mitarbeiteraktien und um das deklarierte negative Geschäftskapital.

Das kantonale Steueramt wies die Einsprachen der Pflichtigen mit Entscheid vom 13. Juni 2008 ab.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 und deren Beschwerde betreffend die Direkte Bundessteuer 2005 hiess die Steuerrekurskommission I am 14. November 2008 gut, indem sie die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an "den Steuerkommissär" (richtig: das kantonale Steueramt) ins Einschätzungs- bzw. Veranlagungsverfahren zurückwies. Sie hielt dazu fest, das kantonale Steueramt habe zu Unrecht keine Untersuchung darüber geführt, ob der Ehemann die Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels erfüllt habe. Damit liege ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, der die Rückweisung der Sache an das Steueramt rechtfertige. Hinsichtlich der Mitarbeiteroptionen vertrat die Rekurskommission entgegen dem kantonalen Steueramt die Auffassung, es seien hieraus lediglich Einkünfte von Fr. ….- nicht in der Schweiz zu besteuern.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Dezember 2008 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, der Entscheid der Steuerrekurskommission I sei hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungen aufzuheben und es seien die Einkünfte hieraus entsprechend ihrer Deklaration zu besteuern. Ausserdem verlangten sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Kostenauflage und die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerden der Pflichtigen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern (SB.2008.00122) sowie betreffend die direkte Bundessteuer (SB.2008.00123) beschlagen den angefochtenen Entscheid der Rekurskommission I vom 14. November 2008. Weil die Rekurskommission darin die Kosten- und Entschädigungsfolgen für Rekurs und Be­schwerde gesamthaft festgelegt hat und auch hierüber zu befinden ist, rechtfertigt es sich, die beiden Rechtsmittel zu vereinigen.

2.  

2.1  

2.1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kan­tonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).

2.1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem die Rekurskommis­sion auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde nicht eingetreten ist oder einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt oder festgestellt hat, dass das kantonale Steueramt nicht auf die Einsprache hätte eintreten dürfen, so bildet dieser auf die Frage der Prozessvoraussetzung beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob die Kommission zu Recht auf den Rekurs bzw. die Beschwerde nicht eingetreten ist, den Nichteintretensent­scheid des kantonalen Steueramts geschützt oder festgestellt hat, dass das Steueramt auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Ein weitergehender materiellrechtlicher Ent­scheid ist dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; RB 1999 Nr. 152).

Gleiches gilt, wenn ein Rückweisungsentscheid der Rekurskommission angefochten wird, weil dieser und nicht die Einschätzung bzw. Veranlagung als solche Gegenstand des Be­schwerdeverfahrens ist. Dementsprechend ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungs­gerichts auf die Beurteilung der Frage beschränkt, ob die Rekurskommission die Sache zu Recht an das kantonale Steueramt zurückgewiesen hat. Ergibt sich, dass dieses Vorgehen unzulässig war, hat nicht das Verwaltungsgericht, sondern – auf Rückweisung hin – die Rekurskommission selber über die Einschätzung bzw. Veranlagung materiell zu befinden. Ausser Betracht fällt aber auch eine selbständige Anfechtung derjenigen Erwägungen, welche die Rekurskommission ihrem Rückweisungsentscheid zugrunde gelegt hat, weil sie nach ständiger Rechtsprechung nicht daran gebunden ist, wenn ihr die zurückgewiesene Sache auf dem Rechtsmittelweg erneut unterbreitet wird (RB 2000 Nr. 130 E. 3; RB 2001 Nr. 93).

Soweit die Pflichtigen beantragen, der Entscheid der Rekurskommission I sei hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Mitarbeiterbeteiligungen aufzuheben und es seien die Einkünfte hieraus entsprechend ihrer Deklaration zu besteuern, ist demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es kann angemerkt werden, dass die Pflichtigen die Frage der Steuerbarkeit der Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen dem Verwaltungsgericht gegebenenfalls im zweiten Rechtsgang unterbreiten können.

2.2  

2.2.1 Die Rekurskommission kann ausnahmsweise zwecks Wahrung des gesetzlichen Instan­zenzugs die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet (vgl. § 149 Abs. 3 StG; RB 2000 Nr. 130 E. 4a; RB 2001 Nr. 93 E. 2a). In den übrigen Fällen hat die Kommission selber über die Sache zu befinden.

Ein Verfahrensmangel ist namentlich dann "schwerwiegend" und rechtfertigt die Rückwei­sung an die Veranlagungsbehörde, wenn diese in Verletzung der ihr obliegenden Untersu­chungspflicht oder in anderer Weise den in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet hat (vgl. RB 2000 Nr. 130 E. 4a; 2001 Nr. 93 E. 2a).

Gelangt die Rekurskommission aufgrund einer anderen rechtlichen Würdigung als die Vorinstanz zum Schluss, der aus ihrer (neuen) rechtlichen Sicht als massgeblich erachtete Sachverhalt sei von der Vorinstanz nicht hinreichend untersucht worden und es liege aus diesem Grund ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor, so prüft das Verwaltungsge­richt bei Anfechtung des Rückweisungsentscheids nur, ob die rechtliche Würdigung der Rekurs­kommission offensichtlich unrichtig ist, die Rückweisung dem Beschleunigungsge­bot krass zuwiderläuft und die Rechte der Parteien ungeschmälert gewahrt werden (RB 2001 Nr. 93 E. 2b).

2.2.2 Weder die Pflichtigen noch das kantonale Steueramt bestreiten die Würdigung der Rekurskommission I, wonach dieses zu Unrecht keine Untersuchung darüber geführt habe, ob der pflichtige Ehemann die Kriterien der Rechtsprechung für die Annahme eines gewerbsmässigen Wertschriftenhandels erfüllt habe, und dass darin ein schwerwiegender Verfahrensmangel zu erblicken sei, der die Rückweisung der Sache an das Steueramt nach sich ziehe.

Das Verwaltungsgericht tritt dieser Würdigung bei. Die in Verletzung der Untersuchungspflicht begangene Missachtung des Anspruchs der Pflichtigen auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV ist ein schwerwiegender Verfahrensmangel, der die Rückweisung an das kantonale Steueramt rechtfertigte.

Die vorinstanzlichen Rückweisungsentscheide sind daher zu bestätigen.

3.  

3.1 Die Kosten des Verfahrens vor der Rekurskommission werden laut § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs bzw. die Beschwerde teilweise gutgeheissen, werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.

Die Pflichtigen haben vor Rekurskommission beantragt, sie seien für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 sowie die Direkte Bundessteuer 2005 je mit Fr. ….- zu veranlagen. Die Rekurskommission hat indessen zu Recht mit Bezug auf die Frage der Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Verluste aus Wertschriftenhandel festgestellt, diese seien noch nicht untersucht worden, was zur Rückweisung an das kantonale Steueramt geführt hat. Damit war auch unter Berücksichtigung der Besteuerung der Optionen der Ausgang hinsichtlich der Steuerfestsetzung noch offen und daher unentschieden, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat. Die hälftige Verlegung der Kosten auf die Parteien, auf die Pflichtigen und das kantonale Steueramt, war somit gerechtfertigt.

3.2 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt kraft § 152 StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer ange­messenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offen­sichtlich unbegründet waren (lit. b).

Nach Art. 144 Abs. 4 DBG gilt für die Zusprechung von Parteikosten Art. 64 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sinngemäss. Demnach kann die Rekurskommission laut Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.

Dass die Rekurskommission keine Parteientschädigung zugesprochen hat, kann nicht beanstandet werden, wenn – wie hier – der Ausgang des Verfahrens unentschieden ist und sich Obsiegen und Unterliegen die Waage halten. Es rechtfertigt sich vielmehr, die möglichen gegenseitigen Entschädigungsansprüche der Parteien "wettzuschlagen".

Aus all diesen Gründen sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Da die Beschwerdeführenden unterliegen, sind ihnen die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sowie Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG mit Bezug auf die direkte Bundessteuer) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie Art. 144 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG bezüglich der direkten Bundessteuer).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die Beschwerdeverfahren SB.2008.00122 und SB.2008.00123 werden vereinigt;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2005 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde hinsichtlich der Direkten Bundessteuer 2005 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 5'120.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…