{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-05-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2008-00124_2009-05-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208613&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ee1228aa3e1b213a4cba220f96845f51"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2008.00124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.05.2009  SB.2008.00124"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.05.2009  SB.2008.00124"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.05.2009  SB.2008.00124"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staats- und Gemeindesteuer 2006 | Abzugsf\u00e4higkeit der Kosten f\u00fcr den Erwerb des Anwaltspatents: Die dem Beschwerdef\u00fchrer ausbezahlten Pauschalspesen wurden zu Recht zu den steuerpflichtigen Erwerbseink\u00fcnften gez\u00e4hlt, weil sie nicht auf einem genehmigten Spesenreglement beruhten und der Beschwerdef\u00fchrer vermochte seine effektiven Spesen auch nicht belegsm\u00e4ssig nachzuweisen. Da er f\u00fcr steuermindernde Tatsachen die Beweislast tr\u00e4gt, verkennt er seine Mitwirkungspflicht, wenn er geltend macht, das Einreichen der Belege sei ihm unzumutbar oder unm\u00f6glich (E. 2). Ob die Kosten f\u00fcr den Erwerb des Anwaltspatents als abzugsf\u00e4hige Weiterbildungskosten zu w\u00fcrdigen sind, muss anhand des Bezugs des Pr\u00fcfungsstoffs zum angestammten Beruf gepr\u00fcft werden (E. 3.3). Eine Person, die gerade erst das Rechtswissenschaftsstudium beendet hat und im Anschluss an ihre f\u00fcr die Pr\u00fcfungszulassung erforderliche Praktikumst\u00e4tigkeit die Anwaltspr\u00fcfung ablegt, verf\u00fcgt noch nicht \u00fcber einen angestammten Beruf, weshalb die Kosten im Zusammenhang mit der Anwaltspr\u00fcfung nicht als Weiterbildungskosten abziehbar sind (E. 3.3.4). Bei Personen, die bereits w\u00e4hrend einer gewissen Zeit vor dem Erwerb der Anwaltspr\u00fcfung gearbeitet haben und sich erst sp\u00e4ter dazu entschliessen, die Anwaltspr\u00fcfung abzulegen, sind im Hinblick auf die Abzugsf\u00e4higkeit der Pr\u00fcfungskosten jegliche juristische T\u00e4tigkeiten als angestammter Beruf zu ber\u00fccksichtigen, welche einen nicht geradezu entfernten Bezug zu den gepr\u00fcften F\u00e4chern aufweisen (E. 3.3.5). Der Beschwerdef\u00fchrer hat vor dem Erwerb des Anwaltspatents sieben Jahre als Steuerberater gearbeitet, was somit sein angestammter Beruf ist. Ausserdem handelt es sich dabei um ein Berufsfeld, das einen Bezug zum Pr\u00fcfungsstoff aufweist, weshalb die Kosten f\u00fcr den Erwerb des Anwaltspatents als Weiterbildungskosten abzugsf\u00e4hig sind (E. 3.3.6).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:54:31", "Checksum": "42dc472738be02d46bfc47a1a6cba4c5"}