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Geschäftsnummer: SB.2009.00001  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2005 (Fristwiederherstellung)


Fristwiederherstellung Der Pflichtige wurde nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt, wogegen er - vertreten durch X - Einsprache und gegen den Einspracheeentscheid fristgerecht Rekurs erheben liess. Nach Erhalt des Rekursentscheids liess der Pflichtige - vertreten durch Y - wegen behaupteter Krankheit des X ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist stellen. Da die Rekursfrist gewahrt wurde, kann sie naturgemäss nicht wiederhergestellt werden. Eine allfällige Handlungsunfähigkeit von X würde mangels leichter Erkennbarkeit nicht zur Nichtigkeit des Rekursentscheids führen. Vielmehr hätte er innert Frist mit Beschwerde ans VGer angefochten werden müssen, was vorliegend unterblieben ist. Abweisung.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
HANDLUNGSUNFÄHIGKEIT
NICHTIGKEIT
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
REKURSFRIST
Rechtsnormen:
§ 153 StG
§ 155 StG
§ 160 StG
§ 13 VO StG
§ 15 Abs. I VO StG
§ 15 Abs. II VO StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2009.00001

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005
(Fristwiederherstellung),

hat sich ergeben:

I.  

A reichte am 27. März 2006 die Steuererklärung 2005 ein, worin er für die Staats- und Gemeindesteuern ein steuerbares Einkommen von Fr. ….- und ein steuerbares Vermögen von Fr. ….- deklarierte. Als Vertreter bezeichnete er die (Einzel-)Firma C. Das kantonale Steueramt schätzte A demgegenüber am 11. Januar 2008 in Anwendung von § 139 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein, da er trotz Auflage und Mahnung die verlangten Unterlagen nicht eingereicht und somit Verfahrenspflichten nicht erfüllt habe.

Die hiergegen namens des Pflichtigen durch D erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 15. April 2008 ab, da der Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung mit der kurzen Begründung und dem Hinweis auf das Schuldenverzeichnis per 31. Dezember 2005 nicht erbracht worden sei.

II.  

Den hiergegen von D erhobenen Rekurs wies die Steuerrekurskommission I am 18. Juli 2008 ab. Diese erwog, der Pflichtige habe die Unrichtigkeit der zu Recht getroffenen Ermessenseinschätzung auch im Rekursverfahren nicht nachgewiesen.

Der Rekursentscheid wurde D am 19. August 2008 zugestellt.

Am 23. September 2008 liess der Pflichtige durch Rechtsanwalt B der Steuerrekurskommission I den Antrag stellen, es sei die Rekursfrist wegen Krankheit des früheren Vertreters wiederherzustellen und er sei für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- einzuschätzen.

Die Steuerrekurskommission I trat am 25. November 2008 auf das Wiederherstellungsgesuch und den Rekurs nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. Januar 2009 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Sache an die Steuerrekurskommission I zurückzuweisen. Ausserdem verlangt er Prozessentschädigung.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem die Rekurskommis­sion auf einen Rekurs nicht eingetreten ist, so bildet dieser auf die Frage der Prozessvoraussetzung beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerde­verfahrens. Das Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob die Kommission zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist. Ein weitergehender materiellrechtlicher Ent­scheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.  

2.1 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist nach § 15 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Als solche gelten z.B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.

Das Gesuch um Fristwiederherstellung ist schriftlich und spätestens innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die versäumte Handlung vorzunehmen (§ 15 Abs. 2 VO StG).

2.2  

2.2.1 Der Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 15. April 2008 ist dem früheren Vertreter des Pflichtigen, D, am 23. April 2008, zugestellt worden. Dieser hat hiergegen am 23. Mai 2008, dem letzten Tag der Einsprachefrist, Rekurs erhoben.

Die Steuerrekurskommission I hat in ihrem rechtskräftig gewordenen Entscheid vom 18. Juli 2008 den von D namens des Pflichtigen erhobenen Rekurs vom 23. Mai 2008 als rechtzeitig und im Übrigen formell gültig betrachtet und ihn abgewiesen. Ist aber die Rekursfrist nach der für das Verwaltungsgericht verbindlichen Feststellung der Rekurskommission nicht versäumt, sondern vielmehr gewahrt worden, bleibt naturgemäss kein Raum für deren Wiederherstellung im Sinn von § 15 Abs. 2 VO StG.

2.2.2 Sollte der damalige Vertreter nicht handlungsfähig gewesen sein und hätte er deshalb den Pflichtigen nicht wirksam vertreten können, so führte dieser Mangel, selbst wenn er von der Rekurskommission von Amtes wegen hätte behoben werden müssen, jedenfalls nicht zur Nichtigkeit, sondern bloss zur Anfechtbarkeit des Rekursentscheids vom 18. Juli 2008 (und aller vorangegangener Entscheide). Denn der in Frage stehende Mangel ist weder offensichtlich noch zumindest leicht erkennbar (vgl. BGE 129 I 361 E. 2.1; 122 I 97 E. 3a/aa; vgl. zudem die Zusammenfassung der Rechtsprechung bei Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich 2006, Rz. 958 ff.). Er hätte infolgedessen durch Beschwerde gegen diesen Entscheid (§ 153 StG) bzw. nach Eintritt der Rechtskraft gegebenenfalls durch Begehren um Revision des Entscheids (§ 155 StG) gerügt werden müssen.

Der Rekursentscheid vom 18. Juli 2008 ist dem früheren Vertreter des Pflichtigen, D, am 19. August 2008 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von § 153 Abs. 1 StG begann demnach unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (§ 13 VO StG) bis 20. August 2008 am 21. August 2008 zu laufen und endigte am 19. September 2008.

Aus den Akten geht hervor, dass noch während laufender Beschwerdefrist, nämlich am 17. September 2008, der Pflichtige im Besitz des Rekursentscheids vom 18. Juli 2008 war und den heutigen Rechtsvertreter bevollmächtigt hatte, am 18. September 2008 das Arztzeugnis ausgestellt wurde und der neue Vertreter am 19. September 2008 dem Gemeindesteueramt Stallikon eine Eingabe mit Korrekturen der Steuererklärungen 2001 und 2004 sowie Unterlagen zu den Steuerperioden 2001 bis 2005 zugestellt hatte, welche offenkundig auf den Nachweis der Unrichtigkeit der Ermessenseinschätzung vom 11. Januar 2008 abzielten.

Weshalb unter diesen Umständen der Pflichtige bzw. dessen Vertreter nicht die noch mögliche Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben und die Handlungsunfähigkeit des früheren Vertreters geltend gemacht hat, ist nicht ersichtlich.

2.2.3 Schliesslich ist der Rekurskommission beizustimmen, dass weder die vom Pflichtigen angerufenen Umstände noch das Arztzeugnis vom 18. September 2008 den Schluss auf Handlungsunfähigkeit des früheren Vertreters des Pflichtigen, D, zulassen. Das erst mit Beschwerde eingereichte weitere Arztzeugnis vom 30. Dezember 2008 fällt unter das Novenverbot (s. E. 1.2). Immerhin kann angemerkt werden, dass es ebenfalls nicht hinreichend aussagekräftig ist, denn die im Zeugnis erwähnte (nicht näher umschriebene) Abnahme der Leistungsfähigkeit und Probleme bei der termingerechten Besorgung von Geschäften (welche der Arzt kaum selber hat feststellen können) sind unspezifische Indizien, die verschiedene Gründe und Auswirkungen haben können und keineswegs geeignet sind, die Handlungsfähigkeit einer Person zu erschüttern.

Nach alldem ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind nicht erfüllt  (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…