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Geschäftsnummer: SB.2009.00006  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.03.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Direkte Bundessteuer 2006


Massgeblichkeit der Handelsbilanz

Das aktuelle Handelsrecht sieht lediglich Höchstbewertungsvorschriften vor; eine Untergrenze für die Bewertung von Aktiven existiert nicht (E. 2.3.1).
Steuerverwaltung und Steuerjustiz dürfen Bilanzen und Erfolgsrechnungen nur zurückhaltend auf ihre Handelsrechtskonformität überprüfen. Liegt kein offensichtlicher Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht vor, darf von der eingereichten Handelsbilanz nicht abgewichen werden (E. 2.3.2).
Der Pflichtige hat seine Liegenschaft zu einem Buchwert in seine Geschäftsbuchhaltung eingebucht, der unbestrittenermassen unter dem tatsächlichen Wert lag. Vorliegend kann offenbleiben, ob jede beliebige Unterbewertung zulässig wäre. In Anbetracht dessen, dass das Handelsrecht dem Pflichtigen bei der Unterbewertung einen grossen Ermessensspielraum lässt, kann jedenfalls im konkreten Fall nicht von einem offensichtlichen Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht gesprochen werden. Somit muss der Pflichtige den Buchwert gegen sich gelten lassen (E. 2.5).
Abweisung.
 
Stichworte:
BUCHWERT
HANDELSRECHTSKONFORM
HÖCHSTBEWERTUNGSVORSCHRIFT
MASSGEBLICHKEIT DER HANDELSBILANZ
OFFENSICHTLICHE UNRICHTIGKEIT
SELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
UNTERBEWERTUNG
Rechtsnormen:
Art. 127 Abs. II BV
Art. 18 Abs. II DBG
Art. 18 Abs. III DBG
Art. 58 Abs. I lit. a DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2009.00006

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 31. März 2010

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Voristz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Ersatzrichter Michael Beusch, Gerichtssekretär Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Direkte Bundessteuer 2006,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend Pflichtiger bzw. mit seiner Ehefrau B zusammen die Pflichtigen) betrieb als Einzelunternehmer ein Transport- und Traxunternehmen. Ein in einem Erbteilungsprozess über den Nachlass seines Vaters geschlossener Vergleich führte dazu, dass die beiden Schwestern des Pflichtigen ein von ihnen empfangenes Grundstück in D in die Erbengemeinschaft einwarfen. Aus dieser schieden sie gleichzeitig gegen eine vom den gesamten Nachlass übernehmenden Pflichtigen zu bezahlende Abfindung von insgesamt je Fr. … aus. Auf das damit ebenfalls ins Alleineigentum des Pflichtigen fallende erwähnte Grundstück entfiel dabei eine Entschädigung von je Fr. 250'000.-, also von insgesamt Fr. 500'000.-, da die damaligen Beteiligten – nach Angabe des Pflichtigen – von einem Übernahmewert von Fr. 750'000.- ausgegangen waren.

Der Pflichtige buchte in der Folge das Grundstück zu einem Buchwert von Fr. 500'000.- in seine Geschäftsbuchhaltung ein und nahm darauf über die Jahre sich die Waage haltende Abschreibungen und Aufwertungen vor. Das Grundstück wurde bei alledem im Rahmen eines Quartierplanverfahrens mit einem anderen Grundstück abgetauscht. Beide Grundstücke wurden vom Pflichtigen durchgehend geschäftlich für sein Transportunternehmen genutzt. Im Jahr … gab er seine Tätigkeit als Transport- und Traxunternehmer auf; 2006 veräusserte er das Grundstück in D zum Preis von Fr. ….

Das kantonale Steueramt gelangte nach Durchführung einer Untersuchung zum Schluss, der bei der Veräusserung der Liegenschaft erzielte Kapitalgewinn sei als steuerbares Einkommen zu erfassen, dies im Halte der Differenz zwischen Veräusserungserlös und dem Buchwert der Liegenschaft von Fr. 500'000.-. Die Pflichtigen wurden – unter Einbezug der vorliegend nicht interessierenden übrigen Faktoren – am 8. August 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

II.  

Die mittels Sprungbeschwerde angegangene Steuerrekurskommission II hiess die Beschwerde am 4. Dezember 2008 gut. Sie ging aus näher dargelegten Gründen davon aus, als steuerbares Einkommen zu erfassen sei aus dem Verkauf der Liegenschaft nur die Differenz zwischen Veräusserungserlös und dem tatsächlichen Wert der Liegenschaft im Einbringungszeitpunkt von Fr. 750'000.-. Daraus resultierte ein steuerbares Einkommen von Fr. ….

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob die Schweizerische Eidgenossenschaft (Beschwerde­führerin) am 12. Januar 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Pflichtigen seien unter Kostenfolge mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … zu veranlagen.

Während die Steuerrekurskommission II auf eine Vernehmlassung verzichtete und das kantonale Steueramt die Gutheissung der Beschwerde beantragte, schlossen die Pflichtigen auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss".

Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken (BGE 131 II 548 E. 2.2.2). Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen (vgl. RB 1999 Nr. 147).

1.2 Die vom Gesetzgeber offenkundig gewollte Aufgabenteilung von erster und zweiter Beschwerdeinstanz lässt es als sachgerecht erscheinen, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel bei der Anfechtung des gerichtlichen Entscheids der Rekurskommission nur zuzulassen, wenn es sich um echte Noven handelt, namentlich um neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren müssen schliesslich allgemein zulässig sein, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (vgl. RB 1999 Nr. 149; BGE 131 II 548).

2.  

2.1 Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (Art. 18 Abs. 2 DBG). Die Steuerbarkeit des bei der Veräusserung des Grundstücks erzielten Gewinns ist vorliegend zu Recht unbestritten. Gleiches gilt für die Aussage, dass für die Gewinnermittlung des Einzelunternehmens auf das sogenannte Massgeblichkeitsprinzip abzustellen ist und der steuerbare Kapitalgewinn aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös, reduziert um die mit dem Verkauf im Zusammenhang stehenden Aufwendungen, und dem steuerlich massgebenden Buchwert besteht. Auf die entsprechenden Ausführungen der Rekurskommission kann verwiesen werden (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976). Umstritten ist dagegen die Höhe des steuerlich massgebenden Buchwerts und damit die Bemessung des steuerbaren Gewinns.

2.2  

2.2.1 Die Rekurskommission gelangte in ihrem Entscheid nach Auseinandersetzung mit den obligationenrechtlichen Vorschriften und der Lehre zum Schluss, bei der erstmaligen Aktivierung eines Vermögensgegenstands sei eine beliebige Unterbewertung handels­rechtlich nicht zulässig. Vorliegend hätte deshalb das infrage stehende Grundstück, dessen wahrer Wert im Moment der Einbuchung unbestrittenermassen Fr. 750'000.- betragen habe, vom Pflichtigen mindestens zu diesem Wert eingebucht werden müssen und sei die Einbuchung mit Fr. 500'000.- von vornherein als handelsrechtswidrig zu betrachten. Der damit bestehende Bilanzierungsfehler, der sich durch sämtliche Folgebilanzen perpetuiert habe, sei gravierend, von den Pflichtigen nachgewiesen und erfolgsneutral zu korrigieren, womit Anfang 2006 von einem handelsrechtskonformen (korrigierten) Buchwert von Fr. 750'000.- auszugehen sei. Damit reduziere sich der steuerbare Kapitalgewinn unter Berücksichtigung der AHV-Beiträge auf selbständiger Erwerbstätigkeit entsprechend um Fr. … auf Fr. …. Diese Auffassung wird auch von den in das vorliegende Verfahren als Beschwerdegegnerschaft einbezogenen Pflichtigen geteilt.

2.2.2 Demgegenüber verficht die Beschwerdeführerin sowie das kantonale Steueramt, es liege im Verantwortungsbereich des buchführungspflichtigen Selbständigerwerbenden, welchen Einbringungswert er festlege. Die Überprüfung der Handelsrechtskonformität sei durch die Steuer(justiz)behörden nur mit grosser Zurückhaltung auszuüben; es dürfe und müsse deshalb aus handelsrechtlichen Gründen lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von der Bilanz und Erfolgsrechnung umfassenden Jahresrechnung abgewichen werden. An einem derartigen Verstoss mangle es vorliegend, weshalb sich der Pflichtige auf dem von ihm seinerzeit gewählten Wert behaften lassen müsse.

2.3  

2.3.1 Für die Bestimmung des steuerbaren Reingewinns ist grundsätzlich der Saldo der Erfolgsrechnung massgebend, unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG; Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Diese Bestimmung findet ebenfalls Anwendung auf die Gewinnermittlung Selbständigerwerbender (Art. 18 Abs. 3 DBG; Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG N. 19 ff.). Dabei gelten die zwingenden Vorschriften des Buchführungsrechts grundsätzlich auch im Steuerrecht (BGE 133 I 19 E. 6.3 mit Verweis auf BGE 132 I 175 E. 2.2). Nun sieht das heute noch in Kraft stehende Handelsrecht aber – aufgrund des sogenannten Vorsichtsprinzips (vgl. bereits Karl Käfer, in: Berner Kommentar, Art. 959 OR N. 424 ff.) – bloss verschiedene zwingende Höchstbewertungsvorschriften für die Aktiven vor, ohne eine Untergrenze für die Bewertung festzulegen. Weil eine gewisse Beschränkung der zulässigen Abschreibungen auf den Aktiven eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfassung des periodengerechten Gewinns darstellt, kann deshalb nicht direkt der – unter Umständen gewillkürte – Saldo der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung zur Bemessung der Gewinnsteuer dienen. Vielmehr ist der (tatsächliche) Gewinn zu ermitteln, wie er sich aufgrund allfällig erforderlicher steuerrechtlicher Korrekturen, insbesondere der Beachtung von steuerrechtlichen Bewertungsuntergrenzen für die Aktiven, ergibt. So wird sichergestellt, dass sich auch die Besteuerung der juristischen Personen (ebenso wie diejenige der Selbständigerwerbenden), wie in Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 vorgesehen, nach deren tatsächlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit richtet. Das Massgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz gilt demnach nur soweit, als der Erfolgsausweis einerseits nicht unter Verletzung zwingender Bestimmungen des Handelsrechts zustande gekommen ist und andererseits nicht spezielle steuerrechtliche Vorschriften für die Gewinnermittlung zu beachten sind. So haben die Steuerbehörden die Handelsbilanz, die ihnen zwecks Veranlagung eingereicht wird, unter zwei Gesichtspunkten zu überprüfen: Zum einen ist diese zu berichtigen, wenn einzelne Buchwerte die nach Handelsrecht zulässigen Höchstwerte übersteigen, zum andern, wenn die bilanzierten Werte die steuerrechtlich zulässige Wertgrenze unterschreiten (anstelle zahlreicher BGr, 15. Oktober 2004, 2A.458/2002 = StE 2005 B.72.15.2 Nr. 6, E. 4.1; BGr, 10. August 2009, 2C_220/2009, E. 8.2, www.bger.ch; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht auch in einem die Veräusserung eines Grundstücks aus dem Geschäfts­vermögen eines Selbständigerwerbenden betreffenden Fall bestätigt, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, der Steuerpflichtige habe sich den sich aus seinen Büchern ergebenden Wert seines Grund­stücks entgegenhalten zu lassen (BGr, 26. März 2007, 2A.475/2006, E. 6, www.bger.ch). In einem eine Kapital­gesellschaft betreffenden Fall hat das Bundesgericht schliesslich festgehalten, dass sich die Gesellschaft, welche einen Aktionärszuschuss erhalten habe, sich aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips auch in den folgenden Jahren bei den einmal gewählten Buchansätzen und somit auch auf einer allfälligen Unterbewertung behaften lassen müsse; insbesondere könne sie sich anlässlich einer späteren Realisation nicht mit historischen Argumenten gegen die Gewinnverwirklichung zur Wehr setzen; die bei der Einbringung entstandenen stillen Reserven würden im Realisierungszeitpunkt oder bei der Auflösung der Gesellschaft als ihr Gewinn besteuert (BGr, 11. März 2002, 2A.157/2001 = StR 2002, 392 ff., E. 3b).

2.3.2  Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat in seiner Rechtsprechung zu den harmonisierten Staats- und Gemeindesteuern betreffend Kapitalgesellschaften festge­halten, nach dem steuerrechtlichen Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz bildeten kaufmännische Bilanz und Erfolgsrechnung Ausgangspunkt und Grundlage der steu­errechtlichen Gewinnermittlung. Massgeblich seien die nach den zwingenden Vorschrif­ten des Handelsrechts ordnungsmässig geführten Bücher. Steuerrechtlich werde der wirtschaftliche Sachverhalt demnach so beurteilt, wie er nach den Vorschriften des Handelsrechts in den Geschäftsbüchern dargestellt werden müsse, und nicht so, wie er in einer konkreten Bilanz pflichtwidrig dargestellt worden sei. Bei der Überprüfung der Handels­rechtskonformität einer im Verfahren eingereichten Bilanz und Erfolgsrechnung hätten Steuerverwaltung und Steuerjustiz allerdings grosse Zurückhaltung zu üben. Es könne nicht Aufgabe der steuerrechtlichen Gewinnermittlung sein, umstrittene Fragen der Bilanzierung und Bewertung vorfrageweise einer Lösung zuzuführen oder gar die kaufmännische Rechnungslegung weiterzuentwickeln. Steuerrechtlich dürfe und müsse deshalb lediglich bei offenkundigen, ins Auge springenden Verstössen gegen zwingendes Handelsrecht von einer von der Revisionsstelle geprüften und von der Generalver­sammlung genehmigten Handelsbilanz – genauer: von der Bilanz und Erfolgs­rechnung umfassenden Jahresrechnung – abgewichen werden. Vorbehalten blieben freilich die verschiedenen Korrekturen, die sich aufgrund der steuerrechtlichen Gewinnermittlungs­vorschriften ergäben. Rechtsgrund sol­cher Abweichungen bildeten indessen nicht handelsrechtliche, sondern steuerrechtliche Regeln und Prin­zipien (RB 2006 Nr. 88 E. 3.1; vgl. auch RB 2002 Nr. 106 E. 3a; beide mit weiteren Hinweisen).

2.4 Die Lehre stimmt der obigen, (auch) vom Verwaltungsgericht geprägten "Offen­sichtlich­keitsdoktrin" weitgehend zu. Nur offensichtliche Verletzungen der handels­rechtlichen Vorschriften dürften zu einem Einschreiten der Steuerbehörden unter diesem Titel führen (Peter Brülisauer/Flurin Poltera, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer­recht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 58 DBG N. 39; Robert Danon, in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Commentaire Ro­mand – Impôt fédéral direct, Basel 2008, Art. 57–58 DBG N. 39, mit weiteren Hinweisen; Pierre-Marie Glauser, Apports et impôt sur le bénéfice, Genève etc. 2005, 83 f.; Marco Duss/Marco Greter/Julia von Ah, Die Besteuerung Selbständigerwerbender, Zürich etc. 2004, 53 f.; Martin Zweifel/Michael Beusch, Ausgewählte Fragen zur Bedeutung der Handels­bilanz für die steuerliche Gewinnermittlung, in: Festschrift für Peter Böckli, Zürich etc. 2006, S. 64, mit weiteren Hinweisen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie an­deren Auffassungen in der Lehre; für eine weitere Überprüfung: Rolf Benz, Han­delsrechtliche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung, Zürich 2000, 196; Markus Berger, Probleme der Bilanzberichtigung, ASA 70 [2001/02] 539 ff., 550 ff.).

2.5  

2.5.1 Die Rekurskommission hat – wie dargelegt (vgl. E. 2.2.1) – unter Berufung auf in der Literatur geäusserte Auffassungen im angefochtenen Entscheid vertreten, bei der erstmaligen Aktivierung eines Vermögensgegenstandes sei eine beliebige Unterbewertung handels­rechtlich nicht zulässig. In der Tat gibt es einige Lehrmeinungen, welche einer (zu) weitgehenden Unterbewertung von Aktiven (und Kapitaleinlagen) skeptisch gegenüberstehen (vgl. etwa Danon, Art. 57–58 DBG N. 22, mit weiteren Hinweisen), und auch das am 21. Dezember 2007 vorgeschlagene neue Rechnungslegungsrecht (BBl 2008 1589 ff.) sieht vor, die Unterbewertung von Aktiven zur Bildung stiller Reserven solle nicht mehr unbeschränkt zulässig sein (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A., Zürich 2009, § 8 N. 130 ff., mit weiteren Hinweisen). Ausgeführt wird auch, die Unterbewertung eines Aktivums finde (zumindest) dort ihre Grenze, wo sie geeignet sei, die zuverlässige Beurteilung der Vermögenslage "geradezu zu vereiteln" (Brülisauer/Poltera, Art. 58 DBG N. 35; in diesem Sinn wohl auch BGr, 1. Oktober 2009, 2C_897/2008, E. 5.3, www.bger.ch: "Toutefois, ni le principe de la prudence ni les normes IFRS ne permettent la création des réserves arbitraires..."). So zu verstehen ist auch die im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebene Auffassung, wonach bei einem "offensichtlich zu niedrigen Wertansatz" der tatsächliche Wert als steuerlich massgebender Wert einzusetzen sei (Ernst Känzig, Wehrsteuer, 2. A., Basel 1982, Art. 21 BdBSt N. 214). Rechtsprechung und herrschende Lehre sind sich aber darüber einig, dass der Ansatz des sogenannten "true and fair view" im geltenden schweizerischen Rechnungslegungsrecht nicht verwirklicht sei (BGr, 1. Oktober 2009, 2C_897/2008, E. 5.3, www.bger.ch; Pierre-Marie Glauser, IFRS et droit fiscal – Les normes true and fair et le principe de déterminance en droit fiscal suisse actuel, ASA 74 [2005/2006] 529 ff., 544 f.).

2.5.2 Ob die die Zulässigkeit beliebiger Unterbewertungen verneinenden Auffassungen zutreffend sind und wo bejahendenfalls die genaue Grenze zu ziehen wäre, bei denen handelsrechtliche Unterbewertungen von den Steuer(justiz)behörden zu korrigieren wären, kann vorliegend offenbleiben. Selbst die wiedergegebenen Lehrmeinungen wie auch die "Offensichtlichkeitsdoktrin" belassen nämlich innerhalb des Handelsrechts dem Steuerpflichtigen einen weiten Ermessenspielraum, was die objektiv (zu) tiefe Bewertung seiner Aktiven betrifft. Dies zu Recht, enthält doch das noch geltende Handelsrecht lediglich Höchstwertvorschriften (vgl. E. 2.3.1). Was die im vorliegenden Fall infrage stehende Unterbewertung angeht, so handelt es sich bei dieser nach dem Ausgeführten – gerade vor dem Hintergrund der notorischerweise mit Unschärfen behafteten Bewertung von Grundstücken – jedenfalls nicht um einen offenkundigen, ins Auge springenden Verstoss gegen zwingendes Handelsrecht oder einen Wertansatz, der die zuverlässige Beurteilung der Vermögenslage "geradezu vereiteln" würde. Der Steuerpflichtige hat sich mithin den sich aus seinen Büchern ergebenden Wert seines Grundstücks entgegenhalten zu lassen.

2.6 Zu keiner anderen Beurteilung zu führen vermögen sodann die von der Rekurskommission angestellten steuerrechtlichen Überlegungen. Diese fussen auf den für Kapitalgesellschaften geltenden Regelungen, welche für Selbständigerwerbende nicht anwendbar sind; Art. 18 Abs. 3 DBG verweist lediglich auf eine sinngemässe Anwendung von Art. 58 DBG. Für ein (analoges) Heranziehen der weiteren Regelungen betreffend die Berechnung des Reingewinns im Rahmen der Besteuerung des Reingewinns juristischer Personen bleibt kein Raum.

2.7 Demzufolge erweist sich die Auffassung der Beschwerdeführerin als zutreffend. Was den Umfang der Gutheissung angeht, so weisen die Pflichtigen allerdings zu Recht darauf hin, dass sich das zu veranlagende steuerbare Einkommen alsdann wie im Veranlagungsentscheid auf Fr. … belaufen müsste. Der sich auf Fr. … belaufende Antrag der Beschwerdeführerin, entsprechend der Summe des steuerbaren Einkommens gemäss angefochtenem Entscheid (Fr. …) sowie der Differenz zwischen den beiden Einbringungswerten (Fr. 250'000.-), lässt nämlich den Umstand ausser Acht, dass mit zunehmendem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sich auch die zu entrichtenden und vorliegend mit zu berücksichtigenden AHV-Beiträge erhöhen. Die Beschwerde ist demzufolge nur teilweise gutzuheissen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang, bei dem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Anträge lediglich zu 9/10 obsiegt, sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Pflichtigen entsprechend anteilsmässig aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Im entsprechenden Umfang ist den Pflichtigen auch eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Mehrwertsteuer und Barauslagen inbegriffen; Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

Was hingegen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens betrifft, so gehen diese – da die Sprungbeschwerde vollumfänglich hätte abgewiesen werden müssen – vollumfänglich zulasten der Pflichtigen und bleibt für die Zusprechung einer auch nur reduzierten Parteientschädigung kein Raum (Art. 144 Abs. 1 sowie betreffend Parteientschädigung Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Eheleute A und B werden für die direkte Bundessteuer 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

2.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Steuerrekurskommission II werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

3.    Für das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission II wird der Be­schwerde­­gegnerschaft keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.      100.-- Zustellungskosten,
Fr.    4'100.--  Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu 1/10 und der Beschwerde­gegnerschaft zu je 9/20, unter solidarischer Haftung für 9/10 der Kosten, auferlegt.

6.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.- zu bezahlen.

7.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…