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Geschäftsnummer: SB.2009.00007  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.05.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2001 - 2004


Anfechtbarkeit von Mahnungen

Die Mahnungen des kantonalen Steueramts stellen verfahrensleitende Zwischenverfügungen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung dar. Sie sind nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden sind. Denn die erhobenen Beanstandungen könnten die Pflichtigen auch ohne Weiteres mit den ordentlichen Rechtsmitteln gegen die (offenbar noch ausstehenden) verfahrenserledigenden Einschätzungsentscheide rügen.

Abweisung.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
MAHNUNG
NACHTEIL
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
§ 73 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2009.00007

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 6. Mai 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2001–2004,

hat sich ergeben:

I.  

A und der heute von ihr getrennt lebende B wurden vom kantonalen Steueramt mit Auflage vom 25. Oktober 2007 und Mahnung vom 15. Januar 2008 aufgefordert, der Division Bücherrevision zwecks Durchführung einer Buchprüfung für die Staats- und Gemeindesteuern 2001 bis 2004 verschiedene Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen.

Auf den gegen die Mahnung gerichteten Rekurs der pflichtigen Eheleute trat die Steuerrekurskommission I mit Beschluss vom 26. März 2008 mangels Zuständigkeit nicht ein und leitete deren Eingaben vom 4. Februar und 17. März 2008 an das kantonale Steueramt zur Behandlung weiter.

Dieses wiederholte am 9. Juni 2008 seine Mahnung vom 15. Januar 2008, wobei es in einem Begleitschreiben den Pflichtigen mitteilte, es werde zur Frage der Zulässigkeit bzw. Verhältnismässigkeit der Auflage erst im Rahmen des Einschätzungsentscheids Stellung nehmen.

II.  

Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs der Pflichtigen am 3. November 2008 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Januar 2009 beantragte die pflichtige Ehefrau dem Verwaltungsgericht, es sei der Rekursentscheid aufzuheben. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Die Steuerrekurskommission I schloss auf Abweisung der Beschwerde, während das kantonale Steueramt den Antrag stellte, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.

Der pflichtige Ehemann schloss sich den Anträgen seiner Ehefrau an.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Ge­meindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Vorschriften von § 19, § 48 und § 50 des Ver­waltungsrechtspflege-gesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sind entgegen der Auffassung der Pflichtigen und der Vorinstanz kraft § 73 VRG auf die Steuer­beschwerde nicht anwendbar.

1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem die Rekurskommis­sion auf einen Rekurs nicht eingetreten ist oder einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so bildet dieser auf die Frage der Prozessvoraussetzung beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerde­verfahrens. Das Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob die Kommission zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist oder den Nichteintretensent­scheid des kantonalen Steueramts geschützt hat. Ein weitergehender materiellrechtlicher Ent­scheid ist dem Gericht verwehrt (RB 1999 Nr. 152; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch).

2.  

2.1 Im Rahmen der Einschätzung im ordentlichen Verfahren (§§ 132–142 StG) kann gemäss § 140 Abs. 1 StG der Steuerpflichtige Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts erheben, womit dieses die Steuerfaktoren und den Steuertarif (bzw. auch den Steuersatz und den Steuerbetrag) festgesetzt hat (§ 139 Abs. 1 StG). Verfahrensleitende Ver­fügungen des kantonalen Steueramts, wie etwa Aufforderungen und Mahnung zur Erfüllung von Verfahrenspflichten (§§ 133–135 StG), sind demgegenüber grundsätzlich nicht selbständig an­fechtbar, sondern nur in Verbindung mit der Einsprache gegen den verfahrenserledigenden Einschätzungsentscheid. Nur ausnahmsweise sind ver­fahrensleitende Zwischenverfügungen selbständig anfechtbar, nämlich dann, wenn sie für die betroffene Partei mit einem nicht wiedergutzumachenden, d.h. voraussichtlich nicht mehr zu behebenden Nachteil verbun­den sind (VGr, 21. Januar 2009, SB.2008.00105, E. 2.2, www.vgrzh.ch; vgl. für die Anfechtung prozessleitender Verfügungen der Rekurskommission durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht: RB 2007 Nr. 82, 2000 Nr. 133 = StE 2001 B 96.21 Nr. 9; RB 1997 Nr. 42).

2.2 Die Mahnungen des kantonalen Steueramts vom 15. Januar 2008 und 9. Juni 2008, womit dieses die Pflichtigen zur Erfüllung verschiedener Auflagen gemahnt hatte, sind ver­fahrensleitende Zwischenverfügungen im Rahmen der Sachverhaltsermittlung. Sie sind nicht selbständig anfechtbar, weil sie nicht mit einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil verbunden sind (RB 2007 Nr. 82). Denn die erhobenen Beanstandungen könnten die Pflichtigen auch ohne Weiteres mit Einsprache gegen die (offenbar noch ausstehenden) verfahrenserledigenden Einschät­zungsentscheide der Steuerperioden 2001 bis 2004 rügen. Diese Entscheide könnten im Rechtsmittelverfahren durch die Rekurskommission aufgehoben werden, falls sie sich als fehlerhaft erweisen. Alsdann müssten die von den Pflichtigen gerügten Mängel des Einschätzungsverfahrens vom kantonalen Steueramt in einem weiteren Rechtsgang erneut geprüft werden müssen. Das gälte auch für den Fall, dass das kantonale Steueramt unzulässigerweise zu einer Ermesseneinschätzung schreiten und zu Unrecht auf die Einsprache der Pflichtigen hiergegen mangels Begründung nicht eintreten würde. Von einem nicht wieder gutzumachenden "definitiven und kompletten" bzw. "so gut wie vollständigen Rechtsverlust" kann entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht die Rede sein.

Die Rekurskommission hat infolgedessen zu Recht festgestellt, dass die Mahnungen des kantonalen Steueramts vom 15. Januar 2008 und 9. Juni 2008 nicht selbständig anfechtbar waren. Ob sie das Schreiben des Steueramts vom 9. Juni 2008 als Einspracheentscheid, als Nichteintreten auf die Anfechtung der Auflage und Mahnung vom 25. Oktober 2007 bzw. 15. Januar 2008, würdigen musste oder als Ablehnung der Wiedererwägung hätte betrachten müssen, kann angesichts des gleichen prozessualen Ergebnisses dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat die Vorinstanz rechtens den Rekurs der Pflichtigen abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.

Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als unbegründet und ist daher abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 152 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.-      Zustellungskosten,
Fr. 1'620.-      Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…