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Geschäftsnummer: SB.2009.00012  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.05.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Staats- und Gemeindesteuern 2003 - 2005


Schadenersatzzahlungen als Berufskosten:
Der pflichtige Ehemann ging zu Gunsten der Gesellschaft, deren Verwaltungsrat er war, eine Solidarbürgschaft zu Gunsten einer Bank ein. Im selben Jahr, in dem diese Gesellschaft in Konkurs fiel, schloss er mit derselben Bank eine Vereinbarung über monatliche Ratenzahlungen für die Dauer von 10 Jahren. Diese Ratenzahlungen wollte er als Gewinnungskosten von den Einkünften abziehen, was ihm aber verweigert wurde, zumal er - trotz seiner Pflicht, steuermindernde Tatsachen nachzuweisen - nur unzureichende Angaben zur Zahlungsverpflichtung machte und bloss einen Auszug der Vereinbarung, welcher den Ratenzahlungen zugrunde gelegen ist, eingereicht hat.
Abweisung.
 
Stichworte:
ABZUG
ABZUGSFÄHIGKEIT
BERUFSKOSTEN
EINKOMMENSSTEUER
GEWINNUNGSKOSTEN
MITWIRKUNGSPFLICHT
MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG
RATENZAHLUNG
SCHADENERSATZ
SCHADENERSATZPFLICHT
SOLIDARBÜRGSCHAFT
STEUERMINDERND
STEUERMINDERNDE TATSACHEN
SUBSTANZIIERUNG
SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT
UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT
UNSELBSTÄNDIGERWERBENDE/-R
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERANTWORTLICHKEIT
VERANTWORTLICHKEITSANSPRÜCHE
VERSCHULDEN
VERWALTUNGSRAT
Rechtsnormen:
§ 26 Abs. I lit. c StG
§ 135 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2009.00012

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Mai 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Claudia Suter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,
 

beide vertreten durch C AG

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2003–2005,

hat sich ergeben:

I.  

A und B wiesen im Schuldenverzeichnis ihrer Steuererklärung 2003 eine Solidarbürgschaft im Gesamtbetrag von Fr. ….- aus, welche in monatlichen Raten von Fr. ….- ab August 2003 bis Juli 2013 abbezahlt werden muss. Dabei deklarierten sie die in der Steuerperiode 2003 entrichteten Ratenzahlungen von Fr. ….- als Schuldzinsen und die verbleibende Solidarbürgschaftsverpflichtung von Fr. ….- als Schuld. Hinsichtlich der Schuldzinsen stellten sie einen Antrag auf Abzug als Berufskosten und führten als Begründung an: "… keine grob fahrlässige Verletzung der sich aus dem Aktienrecht ergebenden Pflichten eines VR…!/siehe Komm. zum StG ZH Richner, Frei Kaufmann, Seite 314". Grundlage der monatlichen Ratenzahlungen ist eine zwischen A, der D AG, der E AG sowie der Bank F geschlossene Vereinbarung. Diese Vereinbarung beruht auf einer Solidarbürgschaftsverpflichtung, welche A am 6. September 1999 gegenüber der Bank F zugunsten der E AG im Betrag von Fr. …..- einging. Über die E AG wurde im Jahr 2003 das Konkursverfahren eröffnet, wobei die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister im Jahr 2006 erfolgte.

Auch in ihrer Steuererklärung 2004 wiesen A und B wiederum die Restschuld aus der Solidarbürgschaftsverpflichtung im Betrag von Fr. ….- als Schuld und die monatlichen Ratenzahlungen im Umfang von Fr. ….- als Schuldzinsen aus. In gleicher Weise verfuhren sie in der Steuererklärung 2005. Darin deklarierten sie erneut einen Betrag von Fr. ….- als Schuldzinsen bzw. Berufskosten und die verbleibende Solidarbürgschaftsverpflichtung in der Höhe von Fr. ….- als Schuld.

Das kantonale Steueramt liess demgegenüber die geltend gemachten Ratenzahlungen für die Steuerperioden 2003 bis 2005 am 29. November 2007 nicht zum Abzug zu und schätzte A und B mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….-, Fr. ….- bzw. Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von je Fr. ….- ein.

Am 29. August 2008 wies das kantonale Steueramt die hiergegen gerichteten Einsprachen ab. Es erwog, der pflichtige Ehemann sei die Solidarbürgschaft nicht aufgrund des Verwaltungsratsmandats, sondern wegen seiner indirekten Eigentümerschaft an der E AG eingegangen, um die notwendige Finanzierung sicherzustellen; dies sei mit einer Kapitaleinlage vergleichbar. Die Ratenzahlungen seien daher keine Gewinnungskosten, sondern nicht abziehbare private Kapitalverluste.

II.  

Die Steuerrekurskommission I wies den Rekurs der Pflichtigen mit Entscheid vom 28. November 2008 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 16. Januar 2009 beantragen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss, die Zahlungen aus Solidarbürgschaft von Fr. …-, Fr. ….- bzw. Fr. ….- in den Steuerperioden 2003 bis 2005 zum Abzug zuzulassen.

Während die Steuerrekurskommission I auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). Ihr Ermessen überschreitet die Behörde, wenn sie den Rahmen des ihr gesetzlich zustehenden Ermessens verlässt, indem sie nach Ermessen entscheidet, obwohl ihr das Gesetz kein solches einräumt. Ein Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde das Ermessen zwar im gesetzlich vorgegebenen Rahmen ausübt, dieses aber unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt; das ist insbesondere der Fall, wenn die Ermessensbetätigung als unhaltbar, als willkürlich und rechtsungleich erscheint (RB 1999 Nr. 147).

1.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für die Rekurskommission. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Rekursverfahren behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteu­ergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen. Neue, erstmals vor Verwaltungsgericht gestellte Rechtsbegehren sind schliesslich allgemein zulässig, sofern sie sich nicht auf Tatsachen und Beweismittel stützen, welche unter das Novenverbot fallen (RB 1999 Nr. 149). Auf die von der Pflichtigen neu eingereichten Beweismittel ist daher nicht einzugehen.

2.  

Im vorliegenden Fall ist einzig umstritten, ob die aufgrund der Vereinbarung mit der Bank F in den Jahren 2003, 2004 und 2005 geleisteten Ratenzahlungen von Fr. ….- (Steuerperiode 2003) bzw. jeweils Fr. ….- (Steuerperioden 2004 und 2005) vom Einkommen abgezogen werden können. Die Pflichtigen machen geltend, die Ratenzahlungen seien im Rahmen der beruflichen Tätigkeit des Ehemannes als Verwaltungsrat für die Gesellschaft erbracht worden, weshalb es sich um abzugsfähige Gewinnungskosten handle. Des Weiteren stellen sie sich auf den Standpunkt, solche Schadenersatzleistungen seien abzugsfähig, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliege.

2.1  

2.1.1 Steuerrechtlich ist die unselbständige Erwerbs­tä­tigkeit durch Entgeltlichkeit und Arbeitsleistung auf Zeit gekennzeichnet sowie dadurch, dass der Erwerbstätige weder rechtlich noch wirtschaftlich unabhängig (RB 1984 Nr. 31), son­dern vielmehr an die Weisungen des Arbeitgebers gebunden ist (RB 1984 Nr. 32). In An­wendung dieser Grundsätze gilt die Tätigkeit als Mitglied eines Verwaltungsrats als unselbständige Erwerbstätigkeit (BGE 121 I 259 E. 3 S. 264, 95 I 21 E. 3–5 = ASA 39 1960/61, 327; RB 1960 Nr. 73). Es besteht kein Grund, vorliegend von dieser Rechtsprechung abzusehen.

2.1.2 Als Berufskosten werden bei unselbständiger Erwerbstätigkeit nach § 26 Abs. 1 lit. c StG die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten abgezogen. Bei der Haftung eines Verwaltungsrats aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit handelt es sich um eine Verschuldenshaftung. Für die Qualifizierung von Schadenersatzleistungen als Berufskosten ist dabei ein enger Zusammenhang zwischen dem ersatzpflichtigen Schaden und der Tätigkeit des Steuerpflichtigen gefordert. Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der sich aus dem Aktienrecht ergebenen Pflichten eines Verwaltungsrats können die dadurch verursachten Schäden nicht mehr als Risiko gelten, welches eine Verwaltungsratstätigkeit als nicht ohne Weiteres vermeidbare Begleiterscheinung mit sich bringt. Solche Kosten können daher mangels eines genügend engen Zusammenhangs mit der Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht in Abzug gebracht werden (vgl. BGr, 16. Dezember 2008, 2C_566/2008, E. 2.3; BGr, 4. November 2002, 2A.252/2002, E. 2.1, www.bger.ch). Schadenersatzleistungen für die Abwehr von Verantwortlichkeits- und Haftpflichtklagen können nur als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn lediglich leichte Fahrlässigkeit vorliegt (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 26 N. 40, mit Hinweisen auch zur Kritik). Das Bundesgericht hat jedoch darauf hingewiesen, dass der Verschuldensgrad nur ein Aspekt unter mehreren sei. Im Einzelfall können auch die Art und der Umfang der Schädigung für die Beurteilung des Zusammenhangs zwischen der Schadensverursachung und der Einkommenserzielung und damit für die Abzugsfähigkeit massgebend sein, z.B. Schädigung zulasten des eigenen Unternehmens, oder Einzahlung der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialleistungen zugunsten der Arbeitnehmer (BGr, 16. Dezember 2008, 2C_566/2008, E. 4.3, www.bger.ch).

2.1.3 Derartige steuermindernde Tatsachen hat der Steuer­pflich­tige – spätestens im Rekursverfahren – rechtsgenügend darzu­tun und nachzuweisen (RB 1987 Nr. 35; RB 1980 Nr. 69; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 147 N. 53 ff. mit Hin­weisen, auch zum Folgenden). Genügend substanziiert ist eine Sachdarstellung, welche hinsichtlich Art, Motiv und Rechtsgrund all jene Tatsachenbehauptungen enthält, die ohne weitere Untersuchung, aber unter Vorbehalt der Beweiserhebung, die rechtliche Würdigung der geltend gemachten Steueraufhebung oder -minderung erlauben (RB 1992 Nr. 32). Ist seine Sachdarstellung un­vollständig, trifft die Rekurskommission keine weitere Un­tersuchungspflicht. Eine solche Darstellung kann nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden, da dieses einzig die Richtigkeit eines hinreichend behaupteten Sachverhalts zu erforschen erlaubt. Anders verhält es sich bloss dort, wo es um komplexe rechtliche oder sachverhaltsbezogene Fragen im Zusammenhang mit steuermindernden Tatsachen hinsichtlich eines rechtsunkundigen, mitwirkungswilligen Steuerpflichtigen geht. In einem solchen Fall darf ihm nicht die alleinige Verantwortung für die Beschaffung von Entlastungsmaterial überbunden werden, sondern die fachkundige Steuerbehörde muss ihm aufzeigen, welche Unterlagen zur Sachverhaltsfeststellung noch erforderlich sind (BGr, 16. Dezember 2008, 2C_566/2008, E. 3.2, www.bger.ch).

2.2 Wie bereits die Rekurskommission zu Recht festgestellt hat, gehen die aufgrund der Vereinbarung mit der Bank F erfolgten Ratenzahlungen von Fr. ….- (Steuerperiode 2003) bzw. jeweils Fr. ….- (Steuerperioden 2004 und 2005) auf die bereits 1999 vom pflichtigen Ehemann zugunsten der E AG eingegangene Solidarbürgschaft zurück. Sowohl die Solidarbürgschaft als auch die Vereinbarung mit der Bank F ist dieser bedingungslos eingegangen und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung seiner Verantwortlichkeit als Verwaltungsrat. Dabei ist es unerheblich, ob er nebst seiner Funktion als Verwaltungsrat auch Aktionär dieser Gesellschaft gewesen ist oder nicht, denn weder in der einen noch in der anderen Funktion besteht eine Pflicht zum Abschluss einer Solidarbürgschaft. Es mag zwar zutreffen, dass der pflichtige Ehemann mit der Solidarbürgschaft einen allfälligen Haftungsprozess abwenden oder die Sanierung der Gesellschaft ermöglichen wollte, doch fehlt es dazu an konkreten Anhaltspunkten. Gleiches gilt für die Vereinbarung mit der Bank F, welche die Ratenzahlungen ausgelöst hat. Die Pflichtigen geben weder Aufschluss über die Hintergründe der mit der Bank F geschlossenen Vereinbarung noch über die Motive für die Eingehung der Solidarbürgschaft. Es fehlen insbesondere Angaben dazu, welche Forderungen weshalb und aus welchem Rechtsgrund gestellt worden sind und wie die Vereinbarung letztlich zustande gekommen ist. Ebenso wenig wurde eine vollständige Fassung der Vereinbarung mit der Bank F eingereicht. Der bei den Akten liegende Auszug dieser Vereinbarung gibt jedenfalls keinen Hinweis auf eine allfällige Haftung des pflichtigen Ehemannes aus seiner Tätigkeit als Verwaltungsrat. Damit bleibt auch völlig im Dunkeln, ob ihn überhaupt ein Verschulden getroffen hätte und ob ihm lediglich ein fahrlässiges oder allenfalls ein den Abzug ausschliessendes grob fahrlässiges Verhalten hätte vorgeworfen werden können. Da die Pflichtigen bereits in den vorinstanzlichen Verfahren rechtskundig vertreten waren, hat auch keine weitergehende Untersuchungspflicht der Vorinstanzen bestanden. Vor diesem Hintergrund können die geltend gemachten Abzüge mangels genügender Substanziierung von vornherein nicht steuermindernd zugelassen werden und hat die Rekurskommission auch keine weitere Untersuchungspflicht getroffen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…