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Geschäftsnummer: SB.2009.00026  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.09.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2003 - 2007)


Steuererlass: Die Beschwerdeführerin hat im Januar 2008 ein Gesuch um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 gestellt, das abgewiesen wurde. Auf ein weiteres Gesuch im September 2008 trat der Gemeinderat zu Unrecht nicht ein. Der Erlassentscheid spricht sich nämlich nur über die Erlassgründe aufgrund der konkreten Einzelfallsituation im Zeitpunkt des Entscheids aus. Auf die Behandlung eines späteren Gesuchs besteht unter den Voraussetzung der Wiedererwägung von Verwaltungsakten Anspruch, d.h. wenn der Gesuchsteller darzutun vermag, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit Fällung des in Rechtskraft erwachsenen Erlassentscheids massgeblich geändert haben. Rückweisung.
 
Stichworte:
EINTRETENSVORAUSSETZUNGEN
ERLASSGESUCH
MASSGEBLICHE VERÄNDERUNG DER VERHÄLTNISSE
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PROZESSVORAUSSETZUNG
SCHWERWIEGENDER VERFAHRENSMANGEL
STEUERERLASS
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 130 BGG
Art. 29a BV
§ 149 Abs. III StG
§ 185 StG
§ 186 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2009.00026

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 9. September 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Claudia Suter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,
vertreten durch den Gemeinderat B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern 2003–2007),

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat B wies am 28. Januar 2008 ein Gesuch von A um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 im Gesamtbetrag von Fr. … ab. Den hiergegen gerichteten Rekurs wies die Finanzdirektion am 6. März 2008 ab. Auf ein weiteres Gesuch vom 13. März 2008 trat die Gemeinde B am 14. März 2008 sinngemäss nicht ein.

Am 12. September 2008 ersuchte A um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 bis 2007. Am 3. November 2008 trat der Gemeinderat B auf das Gesuch mit Bezug auf die Steuerperioden 2003 und 2004 nicht ein, da der ablehnende Entscheid der Finanzdirektion vom 6. März 2008 endgültig sei; hinsichtlich der Steuerperioden 2005 bis 2007 hiess er das Gesuch gut und erliess der Gesuchstellerin die Steuern im Betrag von Fr. ….

II.  

Mit Rekurs und "Revision" vom 5. Dezember 2008 beantragte A, es seien ihr die Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 in Höhe von Fr. … zu erlassen. Die Finanzdirektion wies nach Anhörung der Rekurrentin den Rekurs am 5. Februar 2009 ab und hob den Entscheid des Gemeinderats B vom 3. November 2008 auf. Sie erwog, der Gemeinderat sei zu Unrecht auf das Erlassgesuch bezüglich der Steuerperioden 2003 und 2004 nicht eingetreten. Die Voraussetzungen für den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 bis 2007 seien nicht erfüllt.

III.  

Mit Beschwerde vom 4. März 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien ihr die Staats- und Gemeindesteuern 2003 bis 2007 zu erlassen. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung und stellte den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Finanzdirektion schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde B reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen können muss. Da die Finanzdirektion als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf die Beschwerde gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten.

Innerhalb der bundesrechtlichen Übergangsfrist hat der Kanton Zürich keine Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren der (bundesgerichtlichen) Vorinstanzen erlassen, sodass das Verwaltungsgericht lückenfüllend eine Übergangsregelung zu treffen hat. Diese erfolgt sinnvollerweise in Anlehnung an den Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden", womit die Verwaltungsbehörden ersucht werden, ihre Verfügungen ab 1. Januar 2009 mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, die den Vorgaben des übergeordneten Rechts (Rechtsweggarantie; Vorinstanzenregelung des Bundesgerichtsgesetzes) entspricht sowie den Erwägungen des Regierungsrats (unter Kap. B, Ziff. 5), wonach es ab 1. Januar 2009 möglich sein werde, sämtliche Entscheide aus dem Bereich des Steuerrechts vom Verwaltungsgericht als letzte kantonale Instanz beurteilen zu lassen.

In Übereinstimmung mit diesen Weisungen, welche das verwaltungsinterne Rechtsmittelverfahren betreffen, hat das Verwaltungsgericht auf alle Beschwerden im Bereich des Steuerrechts einzutreten, welche vom kantonalen Steueramt, der Finanzdirektion oder vom Regierungsrat nach dem 1. Januar 2009 beurteilt worden sind. Das gilt auch für Steuererlassentscheide.

Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

1.2 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, mit welchem die Finanzdirektion  auf einen Rekurs nicht eingetreten ist, einen Nichteintretensentscheid des Gemeinderats bestätigt oder festgestellt hat, dass der Gemeinderat nicht auf das Erlassgesuch hätte eintreten dürfen, so bildet dieser auf die Frage der Prozessvoraussetzung beschränkte Entscheid Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Das Verwaltungsgericht darf alsdann lediglich prüfen, ob die Direktion zu Recht auf den Rekurs nicht eingetreten ist, den Nichteintretensent­scheid des Gemeinderats geschützt oder festgestellt hat, dass das Steueramt auf die Einsprache nicht hätte eintreten dürfen. Ein weiter gehender materiellrechtlicher Entscheid ist dem Gericht in ständiger Rechtsprechung verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch; RB 1999 Nr. 152).

Anders verhält es sich, wenn die Finanzdirektion wie hier – zu Recht oder zu Unrecht – den Nichteintretensentscheid des Gemeinderats aufgehoben und selber einen Sachentscheid gefällt hat, indem sie den Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 verweigert hat. Diesfalls ist insoweit auf die Beschwerde auch in materieller Hinsicht einzutreten.

2.  

Gegen den Entscheid der Gemeinde über den Steuererlass kann der Steuerpflichtige laut § 185 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Das nämliche Rekursrecht steht gemäss § 186 Abs. 1 StG auch dem kantonalen Steueramt zu, sofern die erlassenen Steuern einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag (Fr. 1'000.-) übersteigen.

Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich der Steuerperioden 2005 bis 2007 den Entscheid des Gemeinderats B vom 3. November 2008, womit ihr dieser Staats- und Gemeindesteuern im Betrag von Fr. … erlassen hatte, nicht angefochten, was sie in der Rekursschrift vom 5. Dezember 2008 noch hervorgehoben hat. Auch das kantonale Steueramt hat von seinem Rekursrecht keinen Gebrauch gemacht.

Mangels eines Rekurses war die Finanzdirektion nicht befugt, über den Steuererlass des Gemeinderats hinsichtlich der erwähnten Steuerperioden zu befinden. Der Entscheid der Direktion ist insoweit aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Gemeinderat B rechtskräftig über den Steuererlass entschieden hat.

3.  

3.1 Wird ein Steuererlassgesuch für bestimmte Steuerperioden formell rechtskräftig abgewiesen, kann für diese Steuerperioden erneut ein Erlassgesuch gestellt werden, spricht sich doch der Erlassentscheid über die Erlassgründe aufgrund der konkreten Einzelfallsituation im Zeitpunkt des Entscheids aus (vgl. Michael Beusch, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 18). Auf die Behandlung eines solchen Gesuchs besteht allerdings nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung von Verwaltungsakten Anspruch. Der Gesuchsteller muss folglich dartun, dass sich die sachlichen oder rechtlichen Grundlagen seit Fällung des in Rechtskraft erwachsenen Erlassentscheids massgeblich geändert haben (vgl. etwa BGE 120 Ib 42 E. 2b; RB 2005 Nr. 2 E. 1.2; RB 1983 Nr. 108). Das Vorliegen einer massgeblichen Änderung der Verhältnisse ist somit eine Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen die zuständige Gemeindebehörde (vgl. § 184 Abs. 2 StG) auf das neuerliche Erlassgesuch nicht einzutreten hat (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 441).

3.2 Der Gemeinderat B ist auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September 2008 mit Bezug auf die Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 nicht eingetreten. Zur Begründung hat er einzig ausgeführt, der ablehnende Entscheid der Finanzdirektion über den Steuererlass für diese Steuerperioden vom 6. März 2008 sei endgültig. Die Finanzdirektion hat erwogen, der kommunale Nichteintretensentscheid sei zu Unrecht ergangen. Sie hat selber einen Entscheid in der Sache gefällt und die Beschwerde abgewiesen, weil die Voraussetzungen für einen Steuererlass nicht erfüllt seien.

Das Vorgehen der Finanzdirektion war unzulässig, da der Gemeinderat auf das Erlassgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, ohne die Eintretensvoraussetzungen (siehe vorn E. 3.1) zu prüfen und zu begründen. Angesichts dieses schwerwiegenden Verfahrensfehlers hätte die Direktion den Nichteintretensentscheid ohne Weiteres aufheben und die Sache zur Verbesserung des Mangels an den Gemeinderat zurückweisen müssen (vgl. § 149 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG). Für einen ausnahmsweisen Verzicht auf Rückweisung bestand kein Grund, käme ein solcher doch nur in Betracht, wenn die Rückweisung offensichtlich als unnütze Verfahrensverlängerung gewertet werden müsste, was hier nicht zutrifft. Die Finanzdirektion hat demnach zu Unrecht selber in der Sache entschieden, wobei angemerkt werden kann, dass auch sie es unterlassen hat, die Eintretensvoraussetzungen für das neuerliche Steuererlassgesuch zu prüfen.

Der Rekursentscheid ist auch insoweit aufzuheben. Es rechtfertigt sich, die Sache zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen mit Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September 2008 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 an den Gemeinderat B zurückzuweisen.

Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

4.  

Angesichts der festgestellten schwerwiegenden Verfahrensmängel rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Unter diesen Umständen wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Da sich der angefochtene Entscheid als offensichtlich unbegründet erweist, steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der Finanzdirektion vom 5. Februar 2009 wird aufgehoben.

a) D
ie Sache wird zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen mit Bezug auf das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. September 2008 um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern 2003 und 2004 im Sinn der Erwägungen an den Gemeinderat B zurückgewiesen.

b) Es wird festgestellt, dass der Gemeinderat B mit Beschluss vom 3. November 2008 der Beschwerdeführerin Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2007 in Höhe von Fr. … (inkl. Zinsen) rechtskräftig erlassen hat.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

       Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:

       Fr.      80.--,    Zustellungskosten,

       Fr. 4'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…