{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "18.11.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2009-00033_18-11-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209226&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "24721789ad3645111225c97fe52524d1"}, "Num": [" SB.2009.00033"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.18.1  SB.2009.00033"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.18.1  SB.2009.00033"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.18.1  SB.2009.00033"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2006 | Abzug von Liegenschaftsunterhaltskosten Die Beschwerdef\u00fchrerin macht den Abzug von Unterhaltskosten geltend, die aufgrund eines Umbaus ihres Gartenschwimmbads entstanden sind.  Angesichts des Gewinnungskostencharakters der Unterhaltskosten, kommt ein Abzug nur dann in Betracht, wenn sich der Wert, an dem der Unterhalt vorgenommen worden ist (vorliegend ein Schwimmbad) im Eigenmietwert widerspiegelt. Der Eigenmietwert orientiert sich am Marktmietwert. Er wird im Kanton Z\u00fcrich formelm\u00e4ssig ermittelt. Wenn der Formelwert nicht innerhalb der Bandbreite von 60% bis 70% des Marktmietwerts zu liegen kommt, ist eine individuelle Sch\u00e4tzung vorzunehmen.  Aufgrund der Mechanik der Formel steht fest, dass das Schwimmbad sich nicht unmittelbar auf die Berechnung des Formelwerts ausgewirkt hat. Ungekl\u00e4rt geblieben ist jedoch, ob der Formelwert dennoch innerhalb der zul\u00e4ssigen Bandbreite des Eigenmietwerts liegt oder nicht. Dies ist vom kant. Steueramt im 2. Rechtsgang zu kl\u00e4ren. Wenn es zum Schluss kommt, der Formelwert liege darunter, hat es den Eigenmietwert bei 60% des durch individuelle Sch\u00e4tzung zu ermittelnden Marktmietwerts festzusetzen. Der Abzug ist im Umfang der werterhaltenden Aufwendungen zuzulassen. Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:53", "Checksum": "42947817576cde0f3709e023107049d4"}