{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.09.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2009-00038_30-09-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209011&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d7eab028b7ae0e5975d424b6a13e69ec"}, "Num": [" SB.2009.00038"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.30.0  SB.2009.00038"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.30.0  SB.2009.00038"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.30.0  SB.2009.00038"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2005 | Aktien im Privat- oder Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen; massgebender Aktienwert: Die Pflichtige hat im Rahmen eines Erbgangs Aktien an einer vom Erblasser als Alleinaktion\u00e4r gehaltenen Gesellschaft erworben, welche sie sp\u00e4ter ver\u00e4ussert hat. Das kantonale Steueramt geht von Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen aus und hat die Differenz zwischen Nominalwert der Aktien und dem Ver\u00e4usserungspreis besteuert. Zun\u00e4chst stellt sich die Frage, ob die Aktien an der Gesellschaft im Gesch\u00e4fts- oder Privatverm\u00f6gen des Erblassers gehalten wurden. Aus dem vom Erblasser und seinen Gesellschaften ausge\u00fcbten T\u00e4tigkeiten und deren engen Verh\u00e4ltnis zueinander muss gefolgert werden, dass sie in einer so engen Beziehung zueinander gestanden sind, dass der Erblasser als deren Inhaber einen massgeblichen Einfluss auf sie hatte und sie im Gesamtgef\u00fcge seiner Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nach seinem Willen einsetzen konnte, um das Gesch\u00e4ftsergebnis aller Gesellschaften zu verbessern. Deshalb sind die Aktien dem Gesch\u00e4ftsverm\u00f6gen des Erblassers zuzuordnen (E. 2.2).  Sodann darf nur die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem \u00dcberf\u00fchrungswert besteuert werden. Zwar obliegt es der Pflichtigen, den \u00dcberf\u00fchrungswert (als steuermindernde Tatsache) nachzuweisen, die Vorinstanz hat jedoch in willk\u00fcrlicher Weise f\u00fcr die Berechnung auf einen fr\u00fcheren als den Zeitpunkt, in welchem der Erblasser als selbst\u00e4ndig Erwerbender qualifiziert wurde, abgestellt. Die Rekurskommission hat in einem zweiten Rechtsgang auf den Zeitpunkt, in welchem die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit begr\u00fcndet wurde, abzustellen, wobei die Pflichtige neue Beweismittel hinsichtlich des \u00dcberf\u00fchrungswerts in jenem Zeitpunkt beibringen kann (E. 2.4).  R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:51", "Checksum": "45c35e4b97bf8f6e9329425183e0fbaf"}