{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.09.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2009-00040_23-09-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208979&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=60&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "28447d5e977424a27e20f7a9681ab276"}, "Num": [" SB.2009.00040"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.23.0  SB.2009.00040"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.23.0  SB.2009.00040"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.23.0  SB.2009.00040"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Besteuerung eines fiktiven Grundst\u00fcckgewinns gest\u00fctzt auf den Grundsatz des Drittvergleichs: Die Gemeinde hat den vom Werkunternehmer erzielten Gewinn bei den Pflichtigen (als Ver\u00e4usserer aus wirtschaftlicher Hand\u00e4nderung) im Rahmen der Berechnung der Grundst\u00fcckgewinnsteuer im Sinn einer Umsatzrendite von zehn Prozent des Verkaufserl\u00f6ses ber\u00fccksichtigt. Das Verhalten der Pflichtigen verletze den Grundsatz des Drittvergleichs, weil sie auf jeglichen Vorteil aus dem wirtschaftlichen Grundst\u00fcckerwerb verzichtet h\u00e4tten (E. 2.4.1). Da die Werkvertr\u00e4ge zwischen den Enderwerbern und dem Werkunternehmer sowie die Landverk\u00e4ufe zwischen den Enderwerbern und den zivilrechtlichen Ver\u00e4usserern und damit zwischen \"echten\" Dritten geschlossen wurden, entsprechen die Werkl\u00f6hne und die Landverkaufspreise wohl dem massgebenden Verkehrswert. Eine Wertverschiebung vom vereinbarten Landpreis auf den Werkpreis ist deshalb zu verneinen. Bestehen keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Gewinnverschiebung vom Land- auf die Werkpreise, darf bei den Pflichtigen keine Aufrechnung eines fiktiven Ertrags vorgenommen werden (E. 2.4.2).  Die Pflichtigen haben zwar mit dem Werkunternehmer eine einfache Gesellschaft gebildet, wobei die Beweislast f\u00fcr eine allf\u00e4llige Gewinnbeteiligung von der Gemeinde zu erbringen ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Pflichtigen und der Werkunternehmer nicht gegenseitig am finanziellen Erfolg oder Misserfolg beteiligt waren (E. 2.4.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:47", "Checksum": "e63985d8fb1349b2ce35ef8def8f7cb3"}