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SB.2009.00043
Entscheid
des Einzelrichters
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006, hat sich ergeben: I. Der mit B verheiratete A ist bei der D AG angestellt. Gemäss den Angaben in der Steuererklärung 2005 hielt er 2'500 Aktien der D AG à nominal Fr. 10.-. Nach einem Aktiensplit im Jahr 2006 (neuer Nominalwert Fr. 0.10; d.h. Split im Verhältnis 1:100) und der Veräusserung von 7'502 Aktien deklarierte A per 31. Dezember 2006 einen Bestand von 242'498 Aktien (2'500 x 100 = 250'000 abzüglich 7'502) à nominal Fr. 0.10 mit einem Gesamtwert von Fr. 1'154'290.-. Das kantonale Steueramt schätzte B und A am 29. August 2008 für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- ein, basierend auf einem Wert von Fr. 34.09 pro Aktie. In ihrer Einsprache beantragten die Pflichtigen, der Steuerwert pro Aktie der D AG sei für das Steuerjahr 2006 auf Fr. 12.145 (netto) festzusetzen. Am 10. Dezember 2008 wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab. Es erwog im Wesentlichen, in Abweichung der allgemeinen Regel müsse im vorliegenden Fall vom aktuellen Verkehrswert der Aktien und nicht von deren Vorjahreswert ausgegangen werden. II. Am 19. März 2009 wies die Steuerrekurskommission II den Rekurs der Pflichtigen ab. III. Mit Beschwerde vom 22. April 2009 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht, es sei der Verkehrswert für die Aktie der D AG für die Steuerperiode 2006 auf Fr. ….- und das steuerbare Vermögen auf Fr. ….- festzulegen. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während sich die Steuerrekurskommission II nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von § 17 Abs. 1 StG gilt unter anderem auch die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen werden (RB 1995 Nr. 34). Bei der Bewertung von Mitarbeiteraktien und -optionen ist auf deren Verkehrswert abzustellen. Dabei bildet die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktie oder -option und der vom Mitarbeiter allenfalls erbrachten Geldleistung den für die Einkommensbesteuerung massgebenden Zufluss. 2.2 Die Parteien sind sich einig, dass der Verkehrswert der Aktien der D AG, welche im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung in der Steuerperiode 2006 abgegeben worden sind, nach der im Steuerruling vom 8. März 2007 enthaltenen Formel 4 % x Assets under Management ./. Anzahl Aktien zu berechnen ist, weil die Berechnung des Vermögenssteuerwerts gemäss der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer der Schweizerischen Steuerkonferenz (Kreisschreiben 28 vom 21. August 2006; nachfolgend Wegleitung vom 21. August 2006) unrealistisch niedrig ausgefallen ist. 2.3 Vor der Rekurskommission ist unter anderem streitig gewesen, ob bei der Bewertung der Mitarbeiteraktien auf den 31. Dezember 2005 oder auf den 31. Dezember 2006 abzustellen sei. Die Kommission hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass das kantonale Steueramt gestützt auf § 51 Abs. 1 StG zu Recht vom Stichtag 31. Dezember 2006 ausgegangen ist. Ihren Anträgen an das Verwaltungsgericht legen die Pflichtigen einen Vermögenssteuerwert pro Aktie von Fr. 34.09 zugrunde. Dieser ergibt sich, wenn als Stichtag auf den 31. Dezember 2006 abgestellt wird. Es ist daher anzunehmen, dass die Pflichtigen den Entscheid der Rekurskommission II bezüglich des Stichtags nicht anfechten. 3. 3.1 Weiterhin streitig ist jedoch, ob die Bewertung der Aktien nach der im Steuerruling vom 8. März 2007 festgehaltenen Formel als Netto- oder als Bruttowert zu betrachten ist. Die Pflichtigen machen geltend, es handle sich um den Bruttobetrag, weshalb ihnen ein Pauschalabzug von 30 % zu gewähren sei, welcher dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen Rechnung trage. 3.2 Ziff. 71 der Wegleitung vom 21. August 2006 sieht vor, dass dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen pauschal Rechnung zu tragen ist. Gemäss Ziff. 74.1 der Wegleitung vom 21. August 2006 wird der Pauschalabzug jedoch nicht gewährt auf Titeln, deren Verkehrswert nicht nach einer Formel der Wegleitung berechnet wird. Wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat, beruht diese Bestimmung auf der Überlegung, dass eine Individualbewertung direkt zum Verkehrswert der infrage stehenden Titel führt und allfällige Minderwerte bei der Berechnung bereits berücksichtigt sind. 3.3 Vorliegend wurde für die Berechnung des Verkehrswerts nicht auf eine der Formeln der Wegleitung vom 21. August 2006 abgestellt, sondern auf das Steuerruling vom 8. März 2007. Die darin enthaltene Formel wurde ursprünglich vom derzeitigen Rechtsvertreter der D AG und heutigen Rechtsvertreter der Pflichtigen für die Ermittlung des Verkehrswerts beim Kauf und Verkauf eigener Aktien im Rahmen der Mitarbeiterbeteiligung vorgeschlagen. Das Steuerruling vom 8. März 2007 bezieht sich ausdrücklich und ausschliesslich auf die pro 2006 zugeteilten Mitarbeiteraktien. Für Aktien, welche mit einer fünfjährigen Sperrfrist beschwert sind, beträgt der für Steuerzwecke massgebende Verkehrswert gemäss Steuerruling 74.726 % des "vollen Verkehrswerts". Entgegen der Ansicht der Pflichtigen kann dieser Formulierung nicht entnommen werden, dass es sich beim vollen Verkehrswert um den Bruttobetrag handelt, von dem weitere Abzüge geltend gemacht werden können. Vielmehr ist aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen, dass mit dem "vollen Verkehrswert" der Wert der Mitarbeiteraktien ohne Sperrfrist gemeint war, bei deren Wertberechnung alle Abzüge ausser der fünfjährigen Sperrfrist bereits berücksichtigt worden waren. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. Die Kosten dieses Verfahrens sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG), denen keine Parteientschädigung zusteht (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |