{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2009-00045_2009-07-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208999&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a1eea93b244f2ace3cb0cda36514657a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SB.2009.00045"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.07.2009  SB.2009.00045"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.07.2009  SB.2009.00045"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.07.2009  SB.2009.00045"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 1.1.-31.12.2003 und 1.1.-31.12.2004 | Beteiligungsabzug / Verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung  Beim Verkauf von Aktien verpflichtete sich der K\u00e4ufer zur Begleichung des vereinbarten \"Zusatzkaufpreises\" seine Forderung auf Dividendenaussch\u00fcttung f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2003 an die Verk\u00e4uferin (die Pflichtige) abzutreten. Der dadurch erzielte Ertrag qualifiziert als ordentlicher Gewinn und nicht als Beteiligungsertrag, da es sich um \"Altbeteiligungen\" im Sinn der \u00dcbergangsbestimmungen zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform handelt und eine wirtschaftliche Betrachtungsweise vorliegend nicht aufdr\u00e4ngt (E. 2). Die abweichende Gestaltung der Kaufvertr\u00e4ge bei den gruppeninternen Transaktionen stellt eine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung  dar. Falls die Pflichtige in ihrem eigenen Interesse gehandelt h\u00e4tte, h\u00e4tte sie s\u00e4mtliche Aktien zum h\u00f6heren Kaufpreis an den gruppenexternen K\u00e4ufer verkauft (E. 3.3). Im Umfang, in dem die Pflichtige der Tochtergesellschaft eigene Aktien verkaufte, liegt keine verdeckte Gewinnaussch\u00fcttung, sondern eine verdeckte Kapitaleinlage vor. Im Umfang ihrer eigenen Beteiligung ist die Pflichtige durch diesen Verkauf nicht entreichert worden. Da die Beschwerdef\u00fchrerin die verdeckte Kapitaleinlage erst vor Verwaltungsgericht geltend machte und die Vorinstanz dementprechend keinen Anlass hatte, auf die Frage einzugehen, ist die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an sie zur\u00fcckzuweisen. (E. 3.4). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:55:18", "Checksum": "b7e811b06fb6bfc8465dfb6d693bd450"}