{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.01.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2009-00057_20-01-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209378&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d57aaf8a27ef3b956af1125887c91f15"}, "Num": [" SB.2009.00057"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.20.0  SB.2009.00057"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.20.0  SB.2009.00057"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.20.0  SB.2009.00057"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2004 und 2005 | Begriff der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit. Kunsthandel. Festhalten am herk\u00f6mmlichen (klassifizierenden) Rechtsbegriff. Danach erfordert die selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit kumulativ die f\u00fcnf Merkmale (1.) des T\u00e4tigwerdens auf eigenes Risiko, (2.) des Einsatzes von Arbeit und Kapital, (3.) der frei bestimmten (Selbst-)Organisation, (4.), der Gewinnerzielungsabsicht sowie (5.) der planm\u00e4ssig und anhaltenden (nach aussen \"sichtbare\") Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr (vgl. E. 2.2). Pr\u00e4zisierung und Begr\u00fcndung der Rechtsprechung. Nach dem vom Bundesgericht verwendeten offenen Typusbegriff zur Bestimmung der selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit wird erst im Einzelfall dar\u00fcber befunden, welche als Typusmerkmale dienenden Indizien - wie planm\u00e4ssiges Vorgehen, beruflicher Zusammenhang, H\u00e4ufigkeit der Gesch\u00e4fte, kurze Besitzdauer, spezielle Fachkenntnisse, erhebliche Fremdmittel - \u00fcberhaupt und in welcher Intensit\u00e4t vorliegen m\u00fcssen und wie sie im gegenseitigen Verh\u00e4ltnis zu gewichten sind. Diese Ausrichtung auf den Einzelfall verunm\u00f6glicht in vielen F\u00e4llen die Voraussehbarkeit der Qualifikation einer T\u00e4tigkeit als selbst\u00e4ndige Erwerbst\u00e4tigkeit und vermag daher den Anforderungen an Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit oftmals nicht zu gen\u00fcgen. Indessen sind die vom Bundesgericht entwickelten Indizien als Konkretisierungshilfen der Begriffsmerkmale des herk\u00f6mmlichen Rechtsbegriffs heranzuziehen (E. 2.5). Der Pflichtige ist Aktion\u00e4r, Verwaltungsratsmitglied und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Aktiengesellschaft, die Auktionen durchf\u00fchrt sowie mit Antiquit\u00e4ten und Kunstgegenst\u00e4nden handelt. Ausserdem ist er Inhaber einer Galerie, welche Kunstgegenst\u00e4nde erwirbt und verkauft. Er ver\u00e4usserte 2004 seiner Gesch\u00e4ftspartnerin (Mitaktion\u00e4rin und Verwaltungsratspr\u00e4sidentin) aus seiner privaten Kunstsammlung mit \u00fcber 80 Gegenst\u00e4nden einen Anteil an einer vor \u00fcber 30 Jahren erworbenen Skulptur zum Preis von rund einer Million Franken. Innerhalb der letzten dreizehn Jahre hatte er sieben Verk\u00e4ufeaus seiner Sammlung get\u00e4tigt - seit dem Jahr 2000 nur an seine Gesch\u00e4ftspartnerin - und dabei Erl\u00f6se von mehreren Millionen Franken erzielt. \r\rDas Verwaltungsgericht lehnt im Gegensatz zu seinen Vorinstanzen die Annahme einer selbst\u00e4ndigen (Neben-)Erwerbst\u00e4tigkeit ab, weil die Merkmale der Planm\u00e4ssigkeit, Nachhaltigkeit und der nach aussen sichtbaren Teilnahme am Wirtschaftsverkehr nicht gegeben sind (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:31", "Checksum": "90e7468deb8ce06a3242bf4850926426"}