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Geschäftsnummer: SB.2009.00059  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.11.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern)


Steuererlass

Eintreten gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1). Das Verwaltungsgericht prüft den Entscheid der Finanzdirektion auf Rechtsverletzung, einschliesslich der rechtsverletzenden Ermessensausübung (E. 2.1). Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen gibt es bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion keinen Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet (E. 2.2). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Steuererlasses sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die Nettoeinkünfte des Beschwerdeführers das betreibungsrechtliche Minimum um rund Fr. 3'700.- pro Monat übersteigen (E. 3). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
ERMESSENSÜBERPRÜFUNG
EXISTENZMINIMUM
FINANZDIREKTION
GLEICHBEHANDLUNGSGEBOT
KOGNITION
KOSTENFREIHEIT
NOTLAGE
NOVENAUSSCHLUSS
NOVENRECHT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSWEGGARANTIE
STEUERERLASS
ÜBERSCHULDUNG
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. m BGG
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 8 BV
Art. 29a BV
Art. 291 BV
Art. 1 Abs. I EV
Art. 2 EV ZH
§ 151 Abs. III StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 183 StG
§ 184 StG
§ 52 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2009.00059

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 4. November 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Steuererlass
(Staats- und Gemeindesteuern),

hat sich ergeben:

I.  

Das Steueramt der Stadt B wies am 18. Februar 2009 das Gesuch von A um Erlass von 40 % der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2006 von Fr. 64'440.15 ab und trat auf das Gesuch mit Bezug auf die noch nicht definitiv veranlagten Steuern der Steuerperioden 2007 bis 2009 nicht ein.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies die Finanzdirektion am 29. April 2009 ab. Sie erwog, es liege keine Notlage vor, womit es an der Grundvoraussetzung für einen Steuererlass fehle.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Mai 2009 beantragte A dem Verwaltungsgericht, es seien ihm 40 % der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern 2006 zu erlassen und es sei ihm der (verbleibende) Saldo bis Ende des Jahres 2011 zu stunden.

Während die Finanzdirektion auf Abweisung der Beschwerde schloss, liess sich die Gemeinde B nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) – nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf Beschwerden gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5).

1.2 Die Finanzdirektion hat im angefochtenen Entscheid lediglich über das Steuererlassgesuch des Beschwerdeführers entschieden; folglich bildet einzig der Erlass Prozessgegenstand der Beschwerde. Auf das in der Beschwerdeschrift neu gestellte Begehren um Stundung der Steuern ist daher nicht einzutreten.

2.  

2.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Dem Gericht ist es indessen verwehrt, das von der Finanzdirektion in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Finanzdirektion zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, insbesondere auf Ermessensmissbrauch (RB 1999 Nr. 147).

2.2 Anders als bei der Beschwerde gegen Entscheide der Steuerrekurskommissionen, die erste gerichtliche Instanzen sind, rechtfertigt sich bei der Beschwerde gegen Entscheide der Finanzdirektion kein Novenausschluss, weil das Verwaltungsgericht hier als einziges Gericht amtet. Infolgedessen sind bis zum Ablauf der Beschwerde neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig.

3.  

3.1 Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände, beeinträchtigt ist, können Steuern gestützt auf § 183 StG ganz oder teilweise erlassen werden.

Ob bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Steuererlass besteht oder nicht (bejahend Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 31 N. 3 und 8; verneinend BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, E. 2.2, www.bger.ch; BGE 122 I 373 E. 1; Felix Richner/Walter Frei/StefanKaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 183 N. 5), kann letztlich offengelassen werden. Denn die Erlassbehörde der Gemeinde (§ 184 StG) muss bei der Beurteilung, ob die Erlassvoraussetzungen – Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen durch besondere Verhältnisse – im Einzelfall erfüllt sind, ohnehin der Natur der Sache entsprechend über ein (pflichtgemäss auszuübendes) Ermessen verfügen (vgl. Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, S. 348; Michael Beusch in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), 2. A., Basel 2008, Art. 167 DBG N. 8).

3.2 Mit einem Steuererlass verzichtet das Gemeinwesen auf einen ihm zustehenden Anspruch. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen. Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) darf ein Steuererlass nur in seltenen Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

3.3 Der Steuererlass setzt die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, also eine Notlage des Steuerpflichtigen, voraus (Weisung der Finanzdirektion vom 2. Juli 2002 über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern, Nr. 34/010, Ziff. 2). Eine solche liegt vor, wenn der geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers steht und trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 183 N. 23). Massgebend ist die gesamte wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Behandlung des Gesuchs (BGr, 30. April 1975, ASA 44, 618), d.h. im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der Fällung des Entscheids, wobei auch der zukünftigen Entwicklung Rechnung zu tragen ist.

3.4 Nach den unbestrittenen Feststellungen der Finanzdirektion übersteigen die monatlichen (Netto-)Einkünfte des Beschwerdeführers von Fr. 16'500.- das betreibungsrechtliche Minimum von Fr. 12'820.- um rund Fr. 3'700.-, d.h. um rund Fr. 45'000.- im Jahr. Dass sich der Beschwerdeführer angesichts der Steuerschuld von Fr. 64'440.15 in einem schwierigen Liquiditätsengpass befindet, versteht sich von selbst. Doch hat ihm die Stadt B die Stundung bzw. die ratenweise Abzahlung der Steuern in Aussicht gestellt. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Bezahlung der geschuldeten Steuern sei dem Beschwerdeführer nicht oder nur unter unzumutbaren Einschränkungen in seiner Lebenshaltung möglich, wie dieser geltend macht. Die Finanzdirektion hat deshalb zu Recht festgestellt, dass das Steueramt der Stadt B bei der Verweigerung des Steuererlasses sein Ermessen nicht unter sachfremden Gesichtspunkten oder in Missachtung allgemeiner Rechtsprinzipien betätigt und daher nicht missbraucht hat.

Das führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

Trotz Unterliegens des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich, in Anwendung von § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG von einer Kostenauflage abzusehen.

5.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ist in Steuererlassfällen ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 83 lit. m BGG). Da das Gesetz nach Ansicht des Bundesgerichts keinen unbedingten Rechtsanspruch auf Erlass der Steuer gewährt, steht auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht zur Verfügung (BGr, 27. Juni 2008, 2D_63/2008, www.bger.ch), es sei denn, es werde die Verletzung verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien gerügt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an…