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SB.2009.00061
Entscheid
der 2. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin,
betreffend Direkte Bundessteuer 2006, hat sich ergeben: I. Die vorwiegend als selbständige Architektin tätige A reichte die Steuererklärung für die direkte Bundessteuer 2006 trotz Mahnung nicht ein und wurde deshalb vom kantonalen Steueramt am 30. Mai 2008 nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 130 Abs. 2 DBG mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- eingeschätzt. Mit Einsprache vom 4. August 2008 beantragte die Pflichtige, das steuerbare Einkommen sei auf "max. ca. Fr. ….-" einzuschätzen. Hierauf trat das Steueramt mit Verfügung vom 1. Oktober 2008 mangels genügender Begründung der Einsprache unter Hinweis auf die noch fehlende Steuererklärung 2006 nicht ein. II. Die Steuerrekurskommission II wies den hiergegen gerichteten Rekurs der Pflichtigen am 21. April 2009 ab, soweit sie darauf eintrat. III. Mit Beschwerde vom 2. Juni 2009 beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei die Sache zum Neuentscheid an die Vorinstanz oder das Steueramt zurückzuweisen. Die unverhältnismässig hohen Verfahrenskosten seien jedenfalls aufzuheben. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während sich die Steuerrekurskommission II nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid, womit die Rekurskommission einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3, www.bger.ch). 1.2 Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 DBG die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss". Die nur sinngemässe Anwendung der Bestimmungen über das Verfahren vor der Rekurskommission gestattet unterschiedliche Regelungen, die sich aus der Natur eines zweistufigen gerichtlichen Instanzenzugs ergeben. Bei einem solchen System liegt eine Verengung der Kognition mit Beschränkung des Novenrechts für die zweite Instanz aber nahe. Sie liegt im Interesse der Verfahrensökonomie und ist geeignet, einer missbräuchlichen Prozessführung entgegenzuwirken. Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin (Art. 140 Abs. 3 DBG) ermöglichen, muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, welche die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2). 1.3 Demnach können mit der (zweitinstanzlichen) Beschwerde an das Verwaltungsgericht alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Das Verwaltungsgericht hat sich infolgedessen auf die reine Rechtskontrolle zu beschränken; dazu gehört auch die Prüfung, ob die Vorinstanzen den rechtserheblichen Sachverhalt gesetzmässig festgestellt haben. Dem Gericht ist es daher verwehrt, das von der Rekurskommission in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeübte Ermessen auf Angemessenheit hin zu überprüfen und so sein Ermessen anstelle desjenigen der Rekurskommission zu setzen. Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts erstreckt sich somit lediglich auf rechtsverletzende Ermessensfehler, d.h. auf Ermessensüberschreitung und auf Ermessensmissbrauch (vgl. RB 1999 Nr. 147). 2. 2.1 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 2 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Die Ermessenseinschätzung kann gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden (Satz 1). Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen (Satz 2). Die gesetzlich geforderte Begründung der Einsprache gegen eine Ermessenseinschätzung stellt eine Prozessvoraussetzung dar, bei deren Fehlen auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. BGE 123 II 552 E. 4c). Die Begründung muss so ausgestaltet sein, dass die vom Steuerpflichtigen verfochtene Einschätzung im Einzelnen nachvollzogen und – soweit möglich – beweismässig überprüft werden kann. Genügt die Einsprache diesen Erfordernissen nicht, enthält sie lediglich Beanstandungen allgemeiner Art oder ist sonst wie nicht erkennbar, worauf der Einsprecher hinaus will, ist auf die Einsprache nicht einzutreten (BGr, 19. Mai 1978, ASA 48 [1979/80] 193 E. 2 mit weiteren Hinweisen; vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2000, Art. 48 StHG N. 43a). 2.2 Das kantonale Steueramt ist mangels hinreichender Einsprachebegründung zu Recht auf die Einsprache der Pflichtigen nicht eingetreten. Auch wenn hinsichtlich der Eintretensfrage keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, hätte die Begründung aus der Einspracheschrift selbst hervorgehen müssen. Die Behauptung, die finanziellen Verhältnisse der Pflichtigen hätten sich "im Jahr 2006 sehr schlecht entwickelt" und der blosse Hinweis auf beigelegte Zusammenstellungen genügen der Begründungspflicht nicht. Selbst aufgrund der handschriftlichen Beilage, die bezüglich der Einnahmen der Pflichtigen lediglich eine mit Daten versehene Aneinanderreihung von Beträgen darstellt, ist weder nachvollziehbar noch überprüfbar, wie die Pflichtige eingeschätzt werden will; einzig diesen Schluss lässt im Übrigen das unklare Rechtsbegehren zu, wonach die Pflichtige mit einem Einkommen von "max. ca. Fr. ….-" einzuschätzen sei. Da eine zureichende Begründung innert Einsprachefrist zu geben ist, ändert das Angebot der Pflichtigen in der Einsprache- und in der Rekursschrift, die Steuererklärung bei Bedarf nachzureichen, an der Mangelhaftigkeit der Begründung nichts. Sodann rechtfertigt auch kein besonderer Grund die Säumnis der Pflichtigen. Falls sie einen solchen mit dem in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Hinweis auf einen infolge diverser Datenverarbeitungsprobleme bei ihr eingetretenen Datenverlust geltend machen möchte, so kann diese Behauptung aufgrund des Novenverbots nicht mehr gehört werden. Davon abgesehen wäre ein allfälliger Datenverlust ohnehin ihr selbst zuzurechnen. Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. 3. 3.1 Demgemäss hat die Rekurskommission die Rekurskosten zu Recht der unterlegenen Pflichtigen auferlegt (Art. 144 Abs. 1 DBG). Die Höhe der auferlegten Kosten ist ebenfalls nicht zu beanstanden: Laut der Verordnung über die Organisation und das Verfahren der Steuerrekurskommissionen vom 29. April 1998 beträgt die Staatsgebühr bei Verfahren ohne bestimmbaren Streitwert Fr. 700.- bis Fr. 40'000.-, während sie bei Berücksichtigung des dahinterliegenden Streitwerts von Fr. ….- zwischen Fr. 1'500.- und Fr. 3'500.- festzusetzen gewesen wären. Da die auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'800.- im unteren Bereich dieses Kostenrahmens liegen, ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG, Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit § 64 Abs. 1–3 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG]). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |