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Geschäftsnummer: SB.2009.00064  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuerbezug (Solidarhaftung/Parteientschädigung)


Parteientschädigung bei mehrheitlichem Obsiegen Eintreten gestützt auf Rechtsweggarantie (E. 1).Das kantonale Steueramt hat der im Rekursverfahren zu 9/10 obsiegenden Beschwerdeführerin zu Unrecht die Zusprechung einer Parteientschädigung verweigert (E. 2). Gutheissung.
 
Stichworte:
HAFTUNG
OBSIEGEN
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
PARTEIKOSTEN
RECHTSWEGGARANTIE
REKURSVERFAHREN
STEUERBESCHWERDE
STEUERBEZUG
STEUERHAFTUNG
ÜBERSCHULDUNG
UNTERLIEGEND
Rechtsnormen:
Art. 130 Abs. III BGG
Art. 29a BV
Art. 291 BV
§ 12 Abs. I StG
§ 151 Abs. I StG
§ 152 StG
§ 153 Abs. III StG
§ 153 Abs. IV StG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SB.2009.00064

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 4. November 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeinde C, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Steuerbezug
(Solidarhaftung/Parteientschädigung),

hat sich ergeben:

I.  

Das Steueramt der Gemeinde C wies das Gesuch von A um Erlass einer Steuerhaftungsverfügung wegen Zahlungsunfähigkeit des Ehegatten im Sinn von § 12 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) für die Staats- und Gemeindesteuern 1996 bis 1998, 2002 bis 2004 sowie für die Steuern auf Kapitalleistung 2004 ab.

II.  

A liess mit Rekurs vom 10. November 2008 den Antrag stellen, es sei das Steueramt C anzuweisen, die Steuerschulden 1996 bis 1998 sowie 2002 bis 2004 entsprechend den von den Ehegatten D und A erzielten Einkünfte auf die Ehegatten aufzuteilen. Eventuell seien ihre Anteile an den erwähnten Steuern von 1,96 % (1996 bis 1998), 28.55 % (2002), 28.80 % (2003), 36.68 % (2004) und 0 % (2004 Kapitalleistung) aufzuerlegen. Sie verlangte ferner eine Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt hiess den Rekurs am 11. Mai 2009 teilweise gut und setzte den Haftungsumfang der Steuern auf 0 % (1996 und 1997), 2.97 % (1998), 27.63 % (2002), 26.86 % (2003), 35.05 % (2004) sowie 50 % (2004 Kapitalleistung) fest. Es verweigerte der Rekurrentin die Zusprechung einer Parteientschädigung mit der Begründung, diese habe nur teilweise obsiegt. Des Weiteren habe sich die Zahlungsunfähigkeit von D erst im Rekursverfahren manifestiert. Es sei nicht mangelnder Sorgfalt des Gemeindesteueramts zuzuschreiben, dass dieses keine Kenntnis des Verlustscheins gegen den Ehemann der Rekurrentin gehabt habe. Der Verlustschein sei vielmehr Bestandteil der Steuerakten der späteren Wohngemeinde von D gewesen.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Juni 2009 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihr für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Überdies forderte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren.

Das Gemeindesteueramt C und das kantonale Steueramt schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter überwies die Akten der 2. Kammer.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen laut Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz; BGG) nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten, also ab 1. Januar 2009, zu gewährleistenden Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da die Finanzdirektion als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, hat das Verwaltungsgericht – entgegen den Bestimmungen von § 185 Abs. 3 und § 186 Abs. 3 StG – nach Ablauf der erwähnten Übergangsfrist auf Beschwerden gegen Erlassentscheide der Finanzdirektion einzutreten, die nach dem 1. Januar 2009 gefällt worden sind (vgl. auch Beschluss des Regierungsrats vom 9. Dezember 2008 "Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 291 BV) im Verwaltungsverfahren per 1. Januar 2009, Weisung an die Behörden", Kap. B, Ziff. 5). Das gilt auch für Steuerhaftungsentscheide.

1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 StG alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Verweigerung einer Parteientschädigung durch das kantonale Steueramt. Da das Verwaltungsgericht in der Hauptsache zuständig ist, ist es auch zur Überprüfung der Entschädigungsfolge des Rekursentscheids berechtigt (RB 1992 Nr. 38).

Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.  

2.1 Für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Rekursverfahren gilt kraft § 152 StG das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss. Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer ange­messenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a) oder ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offen­sichtlich unbegründet waren (lit. b).

2.2  

2.2.1 Wie bei den Verfahrenskosten gilt für die Verpflichtung zum Ersatz der Parteikosten (vgl. § 151 Abs. 1 StG)  in erster Linie das Unterliegerprinzip. Allerdings begründet ein nur teilweises Obsiegen nicht von vornherein einen Anspruch auf Parteientschädigung; nach der Praxis ist in solchen Fällen ein überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen erforderlich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 32; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 152 N. 11, sprechen zu Unrecht unter Berufung auf ältere Entscheide der nur teilweise obsiegenden Partei jeglichen Entschädigungsanspruch ab).

Das Unterliegerprinzip bewirkt eine auf dem blossen Unterliegen im Verfahren beruhende Kostenersatzpflicht im Sinn einer gesetzlichen Kausalhaftung, weshalb es in der Regel nicht darauf ankommt, aus welchen Gründen die Partei unterlegen ist. Dieser Grundsatz wird jedoch unter Umständen verdrängt durch das Verursacherprinzip, etwa dann, wenn die obsiegende Partei das Verfahren durch ihr Verhalten unnötigerweise verursacht hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 33; vgl. § 151 Abs. 2 StG zu den Verfahrenskosten).

2.2.2 Zu ersetzen ist nach dem Gesetz lediglich der notwendige Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. RB 1998 Nr. 8). Notwendig sind dabei Parteikosten, die zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls objektiv unerlässlich sind (BGE 131 II 200, E. 7.2; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 10 ff. und 36 ff.; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich etc. 2008, § 24 N. 69).

Die angemessene Entschädigung ist im Einzelfall von der Rekursbehörde nach freiem, aber pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. RB 1998 Nr. 8). Im Beschwerdeverfahren darf das Verwaltungsgericht daher nur prüfen, ob die Rekursinstanz ihr Ermessen missbraucht hat, was namentlich der Fall ist, wenn sie es willkürlich, insbesondere nach sachfremden Gesichtspunkten, ausgeübt hat (vgl. auch RB 1992 Nr. 39).

2.3 Das kantonale Steueramt hat zu Unrecht der Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung angesichts der blossen Tatsache verweigert, dass sie nur teilweise im Rekursverfahren obsiegt hat. Ausserdem hat es die Ablehnung der Entschädigung mit dem Hinweis begründet, der aufgehobene Entscheid des Gemeindesteueramts sei nicht auf mangelnde Sorgfalt dieser Behörde zurückzuführen gewesen, was aber nach dem Unterliegerprinzip unerheblich ist. Dass die Beschwerdeführerin das Rekursverfahren unnötigerweise verursacht habe, hat die Vorinstanz zu Recht nicht festgestellt.

Die Beschwerdeführerin hat nach ihren unbestrittenen Vorbringen in der Beschwerdeschrift im Rekursverfahren im Umfang von rund 9/10 und damit im Sinn der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung "überwiegend" bzw. "mehrheitlich" obsiegt. Weil die im Streit liegende Steuerhaftungsfrage offenkundig den Beizug eines Rechtsbeistands erforderte, ist das kantonale Steueramt anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG), welche der Beschwerdeführerin  eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutheissen. Die Sache wird zur Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren an die Beschwerdeführerin im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 250.- zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…