{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.02.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SB-2009-00068_03-02-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209412&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "92b7cd1107a8df8120914a43be2dcce3"}, "Num": [" SB.2009.00068"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.03.0  SB.2009.00068"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.03.0  SB.2009.00068"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.03.0  SB.2009.00068"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundst\u00fcckgewinnsteuer | Ermessenseinsch\u00e4tzung Vorbedingung des Akteneinsichts- und Beweisf\u00fchrungsrechts ist die Aktenf\u00fchrungspflicht der Beh\u00f6rde. Danach hat die Beh\u00f6rde alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache geh\u00f6rt und entscheidwesentlich sein kann, sowie alle erstellten, eingereichten und beigezogenen Dokumente zu sammeln und zu ordnen. Insbesondere trifft die Beh\u00f6rde auch die Protokollf\u00fchrungspflicht. Wie weit die Protokollierungspflicht geht, h\u00e4ngt von den Besonderheiten der Sache und den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab (E. 2.2). I.c. wurde der Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r nicht verletzt, weil nur ein nicht entscheidwesentliches Gespr\u00e4ch nicht protokolliert wurde (E. 2.3). Die Verwendung der amtlichen Formulare ist unerl\u00e4sslich. Es gen\u00fcgt nicht, selber erstellte Tabellen einzureichen. Die Pflichtige hat die vers\u00e4umten Mitwirkungspflichten im Einsprache- und Rekursverfahren zwar teilweise nachgeholt. Nach wie vor verbleibt jedoch eine Ungewissheit im Sachverhalt, weshalb die Vorinstanzen keine weiteren Untersuchungen treffen mussten (E. 4.1). Die Sch\u00e4tzung erweist sich zwar als hoch, aber nicht geradezu offensichtlich unrichtig und unhaltbar (E. 4.2). Bei der Veranlagungsverj\u00e4hrung handelt es sich um kein Institut des formellen Rechts, weshalb f\u00fcr die Steuerjahre vor 1999 die altrechtlichen Verj\u00e4hrungsvorschriften (\u00a7 91bis des auf 1. Januar 1999 aufgehobenen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 [aStG]; vgl. \u00a7 279 Abs. 1 StG) zur Anwendung gelangen (E. 5.1). Vorliegend wurde eine Hand\u00e4nderung am 23. Oktober 1998 vollzogen, die Verj\u00e4hrungsfrist endigte am 24. Oktober 2008, weshalb das Verfahren bez\u00fcglich einer Hand\u00e4nderung wegen Verj\u00e4hrung einzustellen ist (E. 5.2). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:37", "Checksum": "4eede529582e48a0a7c62a918376b23c"}